Landtagswahl 2026
Erreichbarkeit des Bürgeramtes zur ggf. kurzfristigen Ausstellung eines Wahlscheines (Briefwahlunterlagen) für die Landtagswahl am 08.03.2026
Freitag, 06.03.2026 von 8:00 bis 15:00 Uhr
Tel. 07127 / 9266-100 sowie persönlich im Bürgeramt (Hauptstraße 11);
Samstag, 07.03.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr
telefonische Bereitschaft, Tel. 0151 / 7090 0979 oder 0157 / 5038 2385;
Sonntag, 08.03.2026 von 09:00 bis 15:00 Uhr
Tel. 07127 / 9266-100 sowie persönlich im Bürgeramt (Hauptstraße 11)
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen am Samstag, den 07.03.2026 und Sonntag, den 08.03.2026 entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 29.01.2026 (Mitteilungsblatt Kalenderwoche 05/2026 vom 29.01.2026).
Das Wahlamt ist am Wahlabend unter der Rufnummer
07127 / 9266-201 oder 0157 / 5038 2385 erreichbar.
Wahlbekanntmachung
1.
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde Walddorfhäslach ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk
Abgrenzung des Wahlbezirks
Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
001-01
Walddorf I
Nonnengasse 34, 72141 Walddorfhäslach, Mensa
001-02
Walddorf II
Nonnengasse 34, 72141 Walddorfhäslach, Aula
002-03
Häslach
Dorfstraße 30, 72141 Walddorfhäslach, Dorfgemeinschaftshaus/Saal EG
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02.02.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Rathausgasse 6, 72141 Walddorfhäslach, Saal Dachgeschoss, zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Walddorfhäslach, 26.02.2026
Gez. Silke Höflinger, Bürgermeisterin
Hinweis zur Briefwahl
Information an alle Briefwählerinnen und Briefwähler:
Um Ihr Wahlrecht ausüben zu können, gibt es unter anderem die Möglichkeit der Briefwahl.
Sollten Sie am Wahltag während der Öffnungszeiten der Wahllokale verhindert oder Ihnen der Gang ins Wahllokal nicht möglich sein, so können Sie im Bürgerbüro der Gemeinde mit Ihrer Wahlbenachrichtigung, dem QR-Code darauf oder per Mail unter Angabe Ihres Namens, des Geburtsdatums und der Wählernummer, Briefwahl beantragen.
Die Unterlagen für die Briefwahl werden Ihnen schnellstmöglich an Ihre Wohnanschrift oder eine andere mitgeteilte Adresse übermittelt, wenn Sie diese nicht selbst abholen möchten. Zu den Briefwahlunterlagen gehören: Wahlschein, Merkblatt, Stimmzettel, weißes Stimmzettelkuvert & roter Wahlbriefumschlag. Bitte kontrollieren Sie umgehend nach Erhalt der Unterlagen, dass diese vollzählig sind. Sollte dies nicht der Fall sein oder sind Sie unsicher was zu tun ist, wenden Sie sich gerne an das Bürgerbüro. Hier wird Ihnen weiter geholfen.
Bitte lesen Sie bei Inanspruchnahme der Briefwahlmöglichkeit das beiliegende Merkblatt aufmerksam durch, damit Sie bei der Abgabe Ihrer Stimmen keine Fehler machen und diese auch wirklich zählen. Wichtig ist, dass der ausgefüllte Stimmzettel in das weiße Stimmzettelkuvert eingelegt und das Kuvert zugeklebt wird, mit dem von Ihnen unterschriebenen Wahlschein kommt dieses in den roten Wahlbriefumschlag und wird gemeinsam per Post verschickt oder direkt im Rathaus eingeworfen.
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1.
Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Walddorfhäslach
wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von jeweils 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr, zusätzlich Dienstag von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Bürgeramt der Gemeinde Walddorfhäslach (barrierefrei), Hauptstraße 11, 72141 Walddorfhäslach (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 11.30 Uhrim Bürgeramt der Gemeinde Walddorfhäslach (barrierefrei), Hauptstraße 11, 72141 Walddorfhäslach, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 60 Reutlingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1
eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2
eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1
sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3
ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr
Im Bürgeramt der Gemeinde Walddorfhäslach (barrierefrei), Hauptstraße 11, 72141 Walddorfhäslach schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1.
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2.
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3.
einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Walddorfhäslach, 29. Januar 2026
Gez. Silke Höflinger
Bürgermeisterin


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