Wahlen



Herzlichen Dank für Ihre Wahlbeteiligung an der Landtagwahl am Sonntag. den 14. März 2021

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

für Ihre mit 69 % sehr gute Beteiligung an der Wahl des 17. Landtages Baden-Württemberg möchten wir Ihnen sehr herzlich danken. Ihre Wahlbeteiligung ist Ausdruck Ihrer aktiven Teilnahme am gesellschaftspolitischen Geschehen und den damit verbundenen, wichtigen demokratischen Mitbestimmungsprozessen. Wir sind sehr dankbar dafür, daß wir in einem Land leben, in welchem eine solche Partizipation uneingeschränkt möglich ist. Die Wahlergebnisse werden auf den Folgeseiten veröffentlicht.

Unseren und meinen persönlichen Dank möchten wir auch allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern des Gemeinderates und der Verwaltung für die sehr gute Vorbereitung, Organisation, den reibungslosen Ablauf am Wahltag sowie die abendliche Ergebniser-mittlung aussprechen.

Mit herzlichen Grüßen verbleibe ich

Ihre Silke Höflinger, Bürgermeisterin


Wahlvorsteher/innen und Wahlhelfer/innen (alphabetische Reihenfolge):

Wahlvorstand Wahlbezirk Walddorf I und II – Wahlbezirksvorsteher Bürgermeisterin Silke Höflinger und stellv. Bürgermeister Olfert Alter sowie Damen und Herren Gemeinderäte Alexander Armbruster, Thomas Baisch, Dr. Heiner Geigle und die beiden stellv. Bürgermeister/in Gerhard Neuscheler und Ingeborg Streicher. Wahlvorstand Wahlbezirk Häslach – Wahlbezirksvorsteher stellv. Bürgermeister Frank Baude und Gemein-derat Jürgen Stoll sowie Damen und Herren Gemeinderäte Martin Bayer, Dagmar Böpple, Roswitha Decker-Röckel, Frieder Klein, Maximilian Rapp und Emil Veit. Brief-wahlvorstand Walddorf – Briefwahlvorsteherinnen Hauptamtsleiterin Sabine Strobel und Claudia Kittelberger sowie Damen und Herren der Verwaltung Ute Braun, Sandra Gnielka, Birgit Kimmerle, Janka Papendieck, Kim Schaal, Silke Schmidt und Monika Schwinghammer. Briefwahlvorstand Häslach – Briefwahlvorsteherinnen Corinna Leib-fritz und Rita Musella sowie Damen und Herren der Verwaltung Silvia Hauser, Kathleen Millbrett-Kreyßig, Justyna Molik-Böpple, Sonja Pfeiffer, Jürgen Rueß, Anke Schaal und Kerstin Schmid


Link zum Wahlergebnis am 14.03.2021

Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.


Information über die Bereitschaft bezüglich der Landtagswahl am 14.03.2021

Wahlscheinanträge online

Bitte beachten Sie, dass die Wahlscheinbeantragung im Internet nur noch bis Donnerstag, 11.03.2021 um 12.00 Uhr möglich ist.

Wahlscheinanträge am Wahlwochenende
Für die kurzfristige Ausstellung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen haben wir am Freitag die Sprechzeit des Bürgerbüros (Wahlamt)  wie folgt verlängert:

Freitag, 12.03.2021         Sprechzeit im Rathaus von 16.00 bis 18.00 Uhr

Am Wahlwochenende ist im Falle einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz eines Wahlberechtigten für die kurzfristige Ausstellung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen folgende Rufbereitschaft sowie eine Sprechzeit eingerichtet:

Samstag, 13.03.2021      Rufbereitschaft von 10.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 0151-70900979

Sonntag, 14.03.2021      Sprechzeit im Rathaus von 08.00 bis 15.00 Uhr

Das Wahlamt der Gemeinde Walddorfhäslach, Rathaus, Hauptstraße 9 in 72141 Walddorfhäslach ist zu den genannten Sprechzeiten geöffnet und zusätzlich telefonisch unter der Telefonnummer 07127/ 9266-0 zu erreichen. Am Tag vor der Wahl wird eine kurzfristige Wahlscheinausstellung durch eine schnelle Erreichbarkeit der Gemeindebediensteten gewährleistet.

Ihre Gemeindeverwaltung



 


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl

       der Gemeinde Walddorfhäslach

       wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021

während der allgemeinen Öffnungszeiten 

im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach, Hauptstraße 9   für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

       Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.[i]

       Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Walddorfhäslach, Hauptstraße 9, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  3. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 60 Reutlingendurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht-zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
  4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1            eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

5.2            eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

  1. a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
  2. b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
  3. c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr

bei der Gemeinde Walddorfhäslach, Hauptstraße 9, Bürgerbüro schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

  1. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  2. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

  7.1.    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

7.2.    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

7.3.    einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

  1. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
  2. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Walddorfhäslach 25.01.2021
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

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