Wahlen
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Erreichbarkeit des Bürgeramtes zur ggf. kurzfristigen Ausstellung eines Wahlscheines (Briefwahlunterlagen) für die Bundestagwahl am 23.02.2025
Freitag, 21.02.2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr
Tel. 07127 / 9266-100 sowie persönlich im Bürgeramt (Hauptstraße 11)
Samstag, 22.02.2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr
Telefonische Bereitschaft
Tel. 0151 / 7090 0979
Sonntag, 23.02.2025 von 09:00 bis 15:00 Uhr
Telefonische Bereitschaft
Tel. 0157 / 5038 2385
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen am Samstag, den 22.02.2025 und Sonntag, den 23.02.2025 entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025 (Mitteilungsblatt Kalenderwoche 4/2025 vom 23.01.2025), sowie der Wahlbekanntmachung (Mitteilungsblatt Kalender 7/2025 vom 13.02.2025).
Das Wahlamt ist am Wahlabend unter der Rufnummer
07127 / 9266-201 oder 0157 / 5038 2385 erreichbar.
Wahlbekanntmachung
1.
Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 00101: Walddorf I
Wahlraum: 001-01 Walddorf I, Mensa
Wahlbezirk 00102: Walddorf II
Wahlraum: 001-02 Walddorf II, Aula
Wahlbezirk 00203: Häslach
Wahlraum: 002-03 Häslach, Dorfgemeinschaftshaus
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr in Walddorfhäslach, Rathausgasse 6 (Gebäude Ochsen) zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen
Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a)
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts
und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b)
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf
Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen
Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußertenWahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Walddorfhäslach, 13.02.2025
Die Gemeindebehörde
Gez. Silke Höflinger, Bürgermeisterin
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Wahlinformation Ihrer Gemeindeverwaltung
- Zustellung Wahlbenachrichtigungen
- Beantragung Briefwahl
- Zustellung/Ausgabe Briefwahlunterlagen
Liebe wahlberechtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Vorbereitungen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 sind in vollem Gang.
Seit dem 16. Januar 2025 werden Ihnen die Wahlbenachrichtigungen zugestellt, damit Sie über Ihr Wahlrecht und die Zuordnung zu einem der drei in Walddorfhäslach eingerichteten Urnenwahlbezirke informiert werden.
Sollten Sie bis zum 02. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte ab dem 03. Februar 2025 an das Bürgeramt, Hauptstraße 11, unter den Rufnummern 07127/9266-102, -103, -104, -105,-106.
Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl ist die Vorbereitungszeit für die Bearbeitung von Briefwahlanträgen sehr kurz. Für die Ausgabe der Briefwahlunterlagen benötigt die Verwaltung die Stimmzettel, die jedoch von der Kreiswahlleitung erst ab dem 07. Februar 2025 erhältlich sein werden. Aus diesem Grund können die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Briefwahlunterlagen und deren Verpackung und Zuordnung versendet werden. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Verbleib Ihrer Wahlunterlagen vor dem 10. Februar 2025 ab.
Wenn Sie Ihr Wahlrecht per Briefwahl ausüben möchten, bitten wir Sie, diese Wahlunterlagen schnellstmöglichst zu beantragen. Dies können Sie bspw. mit dem auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code, durch Rücksendung des ausgefüllten Wahlscheinantrages (Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung), per Mail oder mündlich im Bürgeramt durchführen.
Falls Sie bereits ortsabwesend sind, bevor die Unterlagen an Sie versendet werden können, also vor dem 07. Februar 2025, haben Sie die Möglichkeit, sich die Unterlagen an Ihren Aufenthaltsort nachsenden zu lassen. Hierfür tragen Sie bitte bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Adresse ein, an die Ihre Briefwahlunterlagen zugestellt werden sollen. In diesem Fall kann die Gemeinde jedoch den rechtzeitigen Zugang bzw. Rücklauf nicht sicher gewährleisten, da auf die jeweiligen Postlaufzeiten kein Einfluß genommen werden kann. In sehr zeitkritischen Fällen nehmen Sie bitte vorab per Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Gemeindeverwaltung
Bekanntmachung
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am 23.02.2025
1.
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Walddorfhäslach wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der
Hauptstraße 11, 72141 Walddorfhäslach -Bürgeramt- (barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Walddorfhäslach, Hauptstraße 11, 72141 Walddorfhäslach -Bürgeramt- (Dienststelle, Gebäude und Zimmer) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 289 Reutlingen (Nummer und Name
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
b)
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c)
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Walddorfhäslach, 23. Januar 2025
Die Gemeindebehörde
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin


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