Schöffenwahl 2023




Schöffenwahl 2023

Die Amtszeit der für den Jahreszeitraum 2019 bis 2023 gewählten Schöffinnen und Schöffen endet am 31. Dezember 2023. Gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Kommunen in Baden-Württemberg aufgerufen, bis spätestens 23. Juni 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028 zu erstellen. Nach dem GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung (Geschlecht, Alter, Beruf, soziale Stellung) angemessen berücksichtigen.

 

Das Schöffenamt umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren. In der Regel muss die Schöffin und der Schöffe monatlich an einem Verhandlungstag mitwirken. Meist sind an einem Tag bei Gericht ein bis zwei Fälle angesetzt. Hierbei besteht von Arbeitgeberseite aus das Erfordernis, ehrenamtliche Schöffinnen und Schöffen für die jeweiligen Verhandlungstage freizustellen.

 

Nähere Informationen über das Schöffenamt enthält der zugehörige Leitfaden, welchen Gewählte zu Beginn ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erhalten.

 

Bei Interesse können Sie sich gerne schriftlich bei der Gemeinde Walddorfhäslach, Schöffenwahl, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach oder unter der Mailanschrift schoeffen@walddorfhaeslach.de bis 30. April 2023 bewerben.

Der Bewerbungsbogen wird in diesem Amtsblatt veröffentlicht und kann auch auf der Homepage der Gemeinde Walddorfhäslach unter www.walddorfhaeslach.com/schoeffenwahl heruntergeladen werden. Für Fragen steht Ihnen Frau Jana Ade unter der Rufnummer (07127) 9266-301 oder unter der Mailanschrift  jana.ade@walddorfhaeslach.de de zur Verfügung.

 

Um das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen ausüben zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.
  • Sie dürfen nicht nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen oder einer Schöffin unfähig sein.
  • Sie müssen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen oder einer Schöffin berufen werden können.
  • Zum Amt eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig: Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Äm­ter zur Folge haben kann.
  • Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden: Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode (01. Januar 2024) vollenden; Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
  • Ferner soll nach § 44 a Deutsches Richtergesetz nicht zur Schöffin und zum Schöffen berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellten Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
  • Die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll ferner unterbleiben bei Personen, die die Berufung zum Amt einer Schöffin oder eines Schöffen nach § 35 Gerichtsverfassungsgesetz ablehnen dürfen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden. Ablehnungsberechtigt sind neben Mitgliedern der Parlamente und Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter anderem: Personen, die in zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode Zeitpunkt der Vorschlagsliste noch andauert; Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter tätig sind; Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amts für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder, erforderlich. Die abschließende Wahl der Schöffinnen und Schöffen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, der beim Amtsgericht Reutlingen gebildet wird.

 

Wenn Sie Jugendschöffin bzw. –schöffe werden wollen, muss das Formular an das Kreisjugendamt Reutlingen geschickt werden.

Zuständigkeit


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