Öffentliche Bekanntmachungen


Versammlung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Walddorfhäslach am Dienstag, den 15.04.2025 um 18:00 Uhr im Kameradschaftsraum des Feuerwehrhauses

(Veröffentlichung Mitteilungsblatt MB2512 vom 20.03.2025)

Am Dienstag, den 15. April 2025 findet gemäß § 6 der Jagdgenossenschaftssatzung im Kameradschaftsraum des Feuerwehrhauses Walddorfhäslach, Walddorfer Straße 40, 72141 Walddorfhäslach, eine Versammlung der Jagdgenossenschaft Walddorfhäslach statt. Der Gemeinderat beruft die Versammlung der Jagdgenossenschaft ein. Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden hierzu sehr herzlich eingeladen.

Die Versammlung beginnt um 18:00 Uhr und ist entsprechend § 6 Abs. 4 der Jagdgenossenschaftssatzung nichtöffentlich abzuhalten. Es haben nur die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Walddorfhäslach und deren Bevollmächtigte Zutritt zur Versammlung.

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind nach § 3 Abs. 1 der Jagdgenossenschaftssatzung alle Eigentümerinnen und Eigentümer der im Jagdbezirk befindlichen Grundstücke. Ein Nachweis zur Teilnahme an der Jagdgenossenschaftsversammlung ist mitzubringen (Personalausweis und, falls erforderlich, auch einen Grundbuchauszug).

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jaggenossenschaft nicht an und können somit an der nichtöffentlichen Sitzung nicht teilnehmen. Bevollmächtigungen, auch für Ehegattinnen und Ehegatten, sind schriftlich vorzulegen.

Die Tagesordnung der Jagdgenossenschaftsversammlung gestaltet sich wie folgt:

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerechten Einladung.
  2. Feststellung der Anzahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen und der durch diese gehaltenen Flächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
  3. Beschluss zur Satzung der Jagdgenossenschaft Walddorfhäslach auf Grundlage des neuen Jagdwaldmanagementgesetzes (JWMG) gemäß Beschlußvorschlag des Gemeinderates vom 27.02.2025.
  4. Beschluss zur Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft für sechs Jahre auf den Gemeinderat gemäß § 15 Abs. 7 JWMG.
  5. Information über die Jagdneuverpachtung vom 01.05.2025 bis 30.04.2031 einschließlich Verlängerungsoption für weitere sechs Jahre.
  6. Bekanntgaben und Verschiedenes.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens Montag, den 07.04.2025, schriftlich an folgende Anschrift einzureichen: Gemeinde Walddorfhäslach, Bürgermeisteramt, Betreff Jagdgenossenschaftsversammlung, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach. Der Antrag kann sowohl auf dem Postweg als auch per Mailnachricht an jagdgenossenschaft@walddorfhaeslach.de eingereicht werden.

Vorstehendes gilt ebenso für die erforderliche persönliche Anmeldung mit Angabe des Flurstückes für eine Teilnahmeberechtigung an der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Walddorfhäslach, den 20. März 2025
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Jagdneuverpachtung 2025 bis 2031

(Veröffentlichung im Mittelungsblatt MB2511 vom 13.03.2025)

Die Gemeinde Walddorfhäslach verpachtet ab Juni 2025 drei Jagdbögen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Walddorfhäslach.

Jagdbogen Walddorf Nord: Der Jagdbogen setzt sich im Wesentlichen aus dem nördlichen Markungsgebiet Walddorf mit einer Gesamtfläche von rund 540 ha zusammen und hat eine „bejagbare“ Fläche von rund 440 ha.

Jagdbogen Walddorf Süd: Der Jagdbogen Walddorf Süd befindet sich im südlichen Markungsgebiet von Walddorf mit einerAn- und Abgliederung von Gniebel und einer Gesamtfläche von rund 365 ha. Im Jagdbogen ist ein Jagdhaus der Gemeinde vorhanden, welches dem Pächter überlassen wird. Das Jagdkataster weißt eine „bejagbare“ Fläche von rund 330 ha auf.

Jagdbogen Häslach: Der Jagdbogen Häslach grenzt das Gemarkungsgebiet Häslach und eine Angliederung von Altenriet ab und weist eine Gesamtfläche von rund 293 ha auf. Der Jagdbogen verfügt über eine „bejagbare“ Fläche von rund 236 ha.

Pachtbedingungen: Die Verpachtung erfolgt auf eine Dauer von 6 Jahren einschließlich einer Verlängerungsoption für weitere 6 Jahre. Die Jagdpacht wird nur an Jagdgemeinschaften vergeben, die sich aus mindestens zwei bis drei jagdpachtfähigen Mitbürgerinnen und Mitbürger der Gemeinde Walddorfhäslach zusammensetzen. Die Zahlung der Jagdpacht erfolgt jährlich.

Interessierte Jagdpachtgemeinschaften können sich schriftlich bis zum 10. April 2015 bei der Gemeinde Walddorfhäslach mit dem Betreff Bewerbung Jagdneuverpachtung, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach für einen Jagdbogen bewerben. Die Jagdpachtfähigkeit ist nachzuweisen. Die bisherigen Jagdpachtgemeinschaften bewerben sich wieder. Es besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen (unentgeltliche / entgeltliche Berechtigungsscheine).


Gemeindehaushalt 2025

  • Haushaltssatzung und Haushaltsplan, einschließlich der Eigenbetriebe Abwasserbe-seitigung, Wasserversorgung, Breitbandausbau und Energiewirtschaft
  • Genehmigung des Landratsamtes und Bestätigung der Rechtmäßigkeit
  • Bekanntmachung und Auslegung des Haushaltsplanes gemäß §§ 79 - 81 GemO BW

I. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 Kernhaushalt

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 bis S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), hat der Gemeinderat am 27.02.2025 folgende Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2025 beschlossen:

§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Tabelle muss noch ergänzt werden (vorab als Bild)

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 €

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belastet (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.500.000 €

 

Walddorfhäslach, den 27.02.2025 
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2025 und des Haushaltsplans wurden gemäß § 121 Abs. 2 GemO vom Landratsamt Reutlingen mit Erlass vom 10.03.2025 – AZ 10/2-hat-902.41 bestätigt.

II. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung – Wirtschaftsplan 2025
Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2025 den Wirtschaftsplan 2025 für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:

§1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

Tabelle wird noch ergänzt (vorab als Bild)

§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtung) wird festgesetzt auf 220.000 €

§ 3 
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €

§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 220.000 €

Walddorfhäslach, den 27.02.2025
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans 2025 wurde gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG vom Landratsamt Reutlingen mit Erlass vom 10.03.2025 – AZ 10/2-hat-902.41 bestätigt. Gleichzeitig wurde der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 220.000 € nach § 87 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG) genehmigt.

III. Eigenbetrieb Wasserversorgung - Wirtschaftsplan 2025
Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2025 den Wirtschaftsplan 2025 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:

§1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

Tabelle wird ergänzt (vorab als Bild)

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 €

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belastet (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 80.000 €

 

Walddorfhäslach, den 27.02.2025 
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans 2025 wurde gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG vom Landratsamt Reutlingen mit Erlass vom 10.03.2025 – AZ 10/2-hat-902.41 bestätigt.

IV. Eigenbetrieb Breitbandausbau - Wirtschaftsplan 2025
Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2025 den Wirtschaftsplan 2025 für den Eigenbetrieb Breitbandausbau wie folgt festgesetzt:

§ 1 Erfolgsplan und Liqiditätsplan

Tabelle folgt noch (vorab als Bild)

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.500.000 €

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belastet (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000 €

 

Walddorfhäslach, den 27.02.2025 
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans 2025 wurde gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG vom Landratsamt Reutlingen mit Erlass vom 10.03.2025 – AZ 10/2-hat-902.41 bestätigt. Gleichzeitig wurde der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 3.500.000 € nach § 87 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG) genehmigt.

V. Eigenbetrieb Energiewirtschaft - Wirtschaftsplan 2025
Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2025 den Wirtschaftsplan 2025 für den Eigenbetrieb Energiewirtschaft wie folgt festgesetzt:

§ 1 Erfolgsplan und Liqiditätsplan

Tabelle folgt noch (vorab als Bild)

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 €

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belastet (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000 €

 

Walddorfhäslach, den 27.02.2025 
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans 2025 wurde gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG vom Landratsamt Reutlingen mit Erlass vom 10.03.2025 – AZ 10/2-hat-902.41 bestätigt.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen der vorstehenden Satzungen kann nur innerhalb eines Jahres nach der heutigen Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach, geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).

V. Öffentliche Auslegung
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist diese einschließlich des Haushaltsplanes bis zur öffentlichen Bekanntmachung der im nächsten Jahr  folgenden Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde bewirkt werden. Dies ist mit Datum vom 19.03.2025 erfolgt. Würde der Haushalt nicht auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, würde folgendes gelten: Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung zur Einsicht verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsicht hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse. Der Inhalt des vorstehenden Absatzes ist nicht umzusetzen, da die Veröffentlichung der Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan bereits am 19.03.2025 auf der Gemeindehomepage unter "Öffentliche Bekanntmachungen" erfolgt ist (www.walddorfhaeslach.de).


Erneuerungen Fallleitungen vom Wasserturm Häslach zu den Ortsnetzen Altenriet und Schlaitdorf

Der Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe gewährleistet in den Gemeinden Altenriet, Schlaitdorf und Walddorfhäslach jederzeit eine sichere und zukunftsfähige Trinkwasserversorgung.

Zustandsbedingt müssen die Trinkwasserversorgungsleitungen zwischen dem Wasserturm Häslach und den Ortsnetzen Altenriet und Schlaitdorf erneuert werden.

Im Rahmen der Entwurfsplanung finden ab Mitte November 2024 Vermessungsarbeiten im Trassenbereich statt. Mit den Vermessungsarbeiten wurde das Ingenieurbüro Henne aus Sindelfingen beauftragt.

Die geplante Trasse verläuft hauptsächlich auf öffentlichen Wegen. Für die Vermessungsarbeiten müssen auch private landwirtschaftliche Grundstücke betreten werden.

Für dieses Vorhaben bitten wir um Verständnis und Ihre Unterstützung.

Für weitere Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Zweckverband Wasserversorgung Ammertal-Schönbuchgruppe, Tel. 07031 / 74240-0, info@asg-wasser.de


Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksamt Mittelstadt, Neckartenzlinger Straße 26
72766 Reutlingen


Einladung
zur Verbandsversammlung des Abwasserzweckverband Merzenbachtal
am Montag, 28. Oktober 2024 um 18:30 Uhr
im Sitzungssaal des Bezirksamts in Reutlingen-Mittelstadt

 


Einladung und Tagesordnung
Öffentlich


1. Verabschiedung des bisherigen Verbandsvorsitzenden H. Haug
2. Wahl: Verbandsvorsitzender
3. Wahl: der Stellvertretung(en)


Die Bürgerschaft ist recht herzlich eingeladen.


Gez. Wilhelm Haug
Verbandsvorsitzender


Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens
 „Landtag verkleinern“ über das

„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“

 

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. 

 

1.
Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.

Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. 

 

2.
Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024

Die Eintragungsliste für die Gemeinde Walddorfhäslach wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Bürgermamt, Hauptstraße 11, 72141 Walddorfhäslach zu folgenden Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Dienstag zusätzlich von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. 

Der Zugang ist barrierefrei möglich. 

Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. 

 

3.
Eintragungsberechtigt
in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. 


4.
Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.

 

5.
Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

 

6.
Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:

 

 Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes 

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

 

Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

 

Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

 

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
  2. a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
  3. b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
  4. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
  5. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt.
  6. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

 

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg

 

Nr.

Name

Gebiet

1

Stuttgart I

Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

2

Stuttgart II

Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen

3

Böblingen

Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

4

Esslingen

Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

5

Nürtingen

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch

vom Landkreis Esslingen

die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen

6

Göppingen

Landkreis Göppingen

7

Waiblingen

Vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach

8

Ludwigsburg

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinde Weissach

vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

9

Neckar-Zaber

Vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld

vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim

10

Heilbronn

Stadtkreis Heilbronn

vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

11

Schwäbisch Hall -Hohenlohe

Hohenlohekreis

Landkreis Schwäbisch Hall

12

Backnang-Schwäbisch Gmünd

vom Ostalbkreis

die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten

vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal

13

Aalen-
Heidenheim

Landkreis Heidenheim

vom Ostalbkreis

die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört

14

Karlsruhe-Stadt

Stadtkreis Karlsruhe

15

Karlsruhe-Land

vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

16

Rastatt

Stadtkreis Baden-Baden

Landkreis Rastatt

17

Heidelberg

Stadtkreis Heidelberg

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim

18

Mannheim

Stadtkreis Mannheim

19

Odenwald-
Tauber

Main-Tauber-Kreis

Neckar-Odenwald-Kreis

20

Rhein-Neckar

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen

21

Bruchsal-
Schwetzingen

vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

22

Pforzheim

Stadtkreis Pforzheim

Enzkreis

23

Calw

Landkreis Calw

Landkreis Freudenstadt

24

Freiburg

Stadtkreis Freiburg im Breisgau

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau

25

Lörrach-
Müllheim

Landkreis Lörrach

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

26

Emmendingen-
Lahr

Landkreis Emmendingen

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

27

Offenburg

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach

28

Rottweil-
Tuttlingen

Landkreis Rottweil

Landkreis Tuttlingen

29

Schwarzwald-
Baar

Schwarzwald-Baar-Kreis

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

30

Konstanz

Landkreis Konstanz

31

Waldshut

Landkreis Waldshut

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt

32

Reutlingen

Landkreis Reutlingen

33

Tübingen

Landkreis Tübingen

vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen

34

Ulm

Stadtkreis Ulm

Alb-Donau-Kreis

35

Biberach

Landkreis Biberach

vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

36

Bodensee

Bodenseekreis

vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald

37

Ravensburg

vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende

38

Zollernalb-
Sigmaringen

vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt

vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“

 

 

Bekanntmachung in Walddorfhäslach, den 01.08.2024
Gez. Silke Höflinger
Bürgermeisterin


Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
(Bekanntmachungssatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 29.07.2021 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen.

 

SATZUNG
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

 vom 29. Juli 2021

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen können, sofern keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:

 

1. Bereitstellung im Internet unter walddorfhaeslach.de bzw. www.walddorfhaeslach.com

2. Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde (Mitteilungsblatt der Gemeinde Walddorfhäslach).

 

§ 2

Die öffentlichen Bekanntmachungen gelten als rechtskräftig vollzogen

1. bei Bereitstellung im Internet unter walddorfhaeslach.de bzw. www.walddorfhaeslach.com mit dem Tag der Bereitstellung.

2. beim Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde mit dem Tag des Erscheinens des Amtsblattes.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 05.08.2021, dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.

Walddorfhäslach, den 05.08.2021
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

Öffentliche Bekanntmachung am 05. August 2021)
Inkrafttreten am 05. August 2021)

Satzung (pdf-Datei nicht barrierefrei)



Zuständigkeit

» Bürgermeisterin Höflinger, Silke
Bürgermeisterin Silke Höflinger
Hauptstraße 9
 72141 Walddorfhäslach

07127/9266-900
07127/9266-001



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