Förderprogramme


BALKONKRAFTWERK

Förderantrag „Balkonkraftwerk“
auf Grundlage der Richtlinie der Gemeinde Walddorfhäslach zur Förderung entsprechender Anlagen

Die Förderung besteht aus einem einmaligen Förderbetrag in Höhe von 150 Euro pro Privathaushalt für ein Stecker-Solargerät („Balkonkraftwerk“, gemäß VDE als „steckerfertige PV-Anlage“ bezeichnet) mit einer Leistung von max. 600 Watt.

Das geförderte Stecker-Solargerät muß auf Walddorfhäslacher Gemarkung betrieben werden.

Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen und kann auch per E-Mail-Nachricht an helene.grauer@walddorfhaeslach.de gesendet werden.

Die Gemeinde bedingt sich die Möglichkeit aus, einen Vor-Ort-Termin für eine Abnahme vorzunehmen.


Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 29.06.2023 die Richtlinie zur Förderung von „Balkonkraftwerken“ (Stecker-Solargeräte) in Walddorfhäslach beschlossen.

Richtlinie der Gemeinde Walddorfhäslach zur Förderung
von „Balkonkraftwerken“ (Stecker-Solargeräte)
in Walddorfhäslach

 

  1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderzuwendung an private Haushalte in der Gemeinde Walddorfhäslach ist es, den Einsatz von „Erneuerbaren Energien“ in der Gemeinde Walddorfhäslach weiter zu forcieren und zu unterstützen und damit den bereits bestehenden lokalen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz und die damit verbundene Verringerung von Treibhausemissionen weiter auszubauen und zu fördern. Balkonkraftwerke erweisen sich hierbei als ideales Fördermedium. Über die Förderanträge wird auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gemeindehaushaltsfinanzmittel entschieden.

 

  1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden steckerfertige PV-Anlagen (sogenannte Balkonkraftwerke oder Stecker-Solargeräte) mit bis zu 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters). Der Wechselrichter muss den Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen entsprechen.

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses pro Haushalt.

Die bezuschussten Balkonkraftwerke müssen nachweislich auf Walddorfhäslacher Gemarkung eingesetzt werden.

 

  1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die in der Gemeinde Walddorfhäslach in Miete oder in Eigentum in Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienwohnhäuser leben.

 

  1. Voraussetzungen für die Förderantragstellung und -bewilligung

Nachfolgend werden die Voraussetzungen für die Antragstellung und Förderung dargelegt; zu diesen Fördervoraussetzungen gehört auch die Einhaltung der Anforderungen der vorstehenden Punkte 2 und 3:

  • Finanzielle Mittel des Fördergebers müssen im Antragsjahr noch ausreichend zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Gemeindehaushaltsfinanzmittel für dieses Förderprogramm.

  • Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal oder als Prüffall im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu erbringen. 
  • Es werden nur steckerfertige PV-Anlagen gefördert, die über einen Nachweis in Form einer Eigenerklärung/Konformitätserklärung des Herstellers bzw. Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheitsstandard) verfügen. 
  • Bei Mieterinnen und Mietern bedarf es der zusätzlichen Vorlage der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters. 
  • Der Förderantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes von den Antragsberechtigten schriftlich zu stellen. 
  • Förderanträge sind erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach, Bürgeramt, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach während der Öffnungszeiten sowie auf der Homepage der Gemeinde Walddorfhäslach. 
  • - Weiterhin entscheidet die Gemeinde Walddorfhäslach über die vorliegenden und vollständig einzureichenden Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Haushaltsmittel unter Anwendung dieser Richtlinie. 
  • Über den eingereichten Förderantrag wird schriftlich entschieden.

Die Gemeinde Walddorfhäslach behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern und die Verwendung vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte überprüfen zu lassen.

 

  1. Förderungshöhe und -auszahlung

Für steckerfertige PV-Stromerzeugungsanlagen mit einer maximalen Leistung von 600 Watt je Haushalt wird ein einmaliger Förderbetrag je Haushalt in Höhe von 150 Euro als Festbetrag gewährt.

Förderungsfähig sind steckerfertige PV-Stromerzeugungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beschafft werden.

Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Prüfung der gemäß dieser Richtlinie vorzulegenden Unterlagen auf Grundlage des Bewilligungsbescheides durch die Gemeinde Walddorfhäslach auf die im Antrag benannte Bankverbindung.

Über die Höhe des Gesamtbetrages der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach im Zuge der jährlichen Haushaltsberatungen.

Sind die Fördermittel ausgeschöpft, besteht kein Rechtsanspruch auf den Förderzuschuss seitens des Antragstellenden.

 

  1. Rückforderung von Förderzuschüssen

Die Gemeinde Walddorfhäslach behält sich vor, Zuschüsse zurückzufordern, wenn diese nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet bzw. durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden.

 

  1. Sonstige Bestimmungen

Eine Haftung der Gemeinde Walddorfhäslach im Zusammenhang mit der Förderung ist ausgeschlossen.

Die Gemeinde Walddorfhäslach behält sich vor, das Förderprogramm jederzeit zu beenden oder inhaltlich zu ändern.

 

  1. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt ab dem 01.07.2023 in Kraft.

Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Ausgefertigt:
Walddorfhäslach, den 29.06.2023                                      

Förderrichtlinie als pdf-Datei (nicht barrierefrei) zum Download

Förderantrag als pdf-Datei (nicht barrierefrei) zum Download
Den Antrag bitte ausgefüllt und unterschrieben per Mail oder schriftlich einreichen.


RETENTIONSZISTERNE

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 29.06.2023 die Richtlinie zur Förderung von „Retentionszisternen“ in Walddorfhäslach beschlossen.

Gemeinde Walddorfhäslach
Förderung von Retentionszisternen

Die Regenwasserbewirtschaftung im Sinne der Regenwasserrückhaltung und -nutzung ist ein maßgebender und wichtiger Bestandteil des Klima- und Umweltschutzes.

Ziel der vorliegenden Förderzuwendung an private Haushalte in der Gemeinde Walddorfhäslach ist es daher, den nachträglichen Einbau von Retentionszisternen bei Bestandsgebäuden, welche vor Rechtskraft der Retentionszisternensatzung 2017 hergestellt wurden und sich zum Zeitpunkt der Gebäudeherstellung auch nicht in einem Bebauungsplangebiet mit Verpflichtung zur Herstellung einer Retentionszisterne befunden haben, zu fördern und zu unterstützen. Über die Förderanträge wird auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gemeindehaushaltsfinanzmittel entschieden.

 

Gefördert werden Retentionszisternen entsprechend der Beschreibung in vorstehendem Absatz 1. Hierbei ist zu beachten, daß das Retentionsvolumen, mit welchen das Kanalnetz entlastet werden soll, nicht für die Regenwassernutzung verwendet werden darf. Das Retentionsvolumen kann auf Grundlage der Retentionszisternensatzung ermittelt werden.

Beispiel: Für eine befestigte Fläche (ohne Wasserdurchlässigkeit) bis zu 165 m2 schreibt die Satzung ein Mindestrückhaltevolumen von 1,0 m3 (1000 l) vor. Bei einem Nutzungsvolumen von 2.000 l muß somit eine Retentionszisterne mit einem Gesamtvolumen von 3.000 l eingebaut werden. 

Die Förderung gestaltet sich wie folgt: 

  • Rückhaltevolumen ab 1000 Liter: 1.000 Euro Förderung
  • Rückhaltevolumen ab 2000 Liter: 2.000 Euro Förderung
  • Rückhaltevolumen ab 3000 Liter: 3.000 Euro Förderung 

 

Förderrichtlinie als pdf-Datei  (nicht barrierefrei) zum Download

Förderantrag als pdf-Datei (nicht barrierefrei) zum Download
Den Antrag bitte ausgefüllt und unterschrieben per Mail oder schriftlich einreichen.

 

Zuständigkeit

» Grauer, Héléne Bauverwaltungsamt
Zugehörigkeit:
  •  Bauverwaltungsamt
Betreute Dienstleistungen:
 
  • Bauverwaltungsamt
2. Obergeschoss, Zimmer 8
 Hauptstraße 9
 72141 Walddorfhäslach

07127/9266-402
07127/9266-001
Erreichbarkeit:
 
  • Di. - Do. 8:00 - 12:00 Uhr



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