Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2 Gebührenfreiheit
(1)
Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung
g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe
(2)
Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3)
Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
1. dem die öffentlichen Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr in Höhe von 17,00 €/Zeiteinheit zu erheben.
(2)
Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3)
Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlicher Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(5)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
§ 5 Entstehung der Gebühr
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1)
Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2)
Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren oder Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3)
Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 7 Auslagen
(1)
In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2)
Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3)
Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8 Schlußvorschriften
(1)
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
(2)
Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 14.06.2006 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Walddorfhäslach, 26.06.2025
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Auszug (Stand: 01.07.2025)
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
(vom 26.06.2025)
| Lfd. Nr. | Amtshandlung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) |
17,00 €/ZE |
|
||
| 2. | Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen | |
| 2.1 | Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, inkl. Fotokopierkosten unter anderem:
|
|
| 2.1 a | für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 7,80 € |
| 2.1 b | für jede weitere Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 1,90 € |
| 2.2 | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | 16,00 €/Fall |
| 2.3 | Bescheinigung über entrichtete Kinderbetreuungskosten | 22,50 €/Fall |
| 2.4 | Auskunft über Erschließungsbeiträge, Erklärung der Gemeinde über möglicherweise bestehende Beitragspflicht | 21,50 €/Fall |
| 2.5 | Spendenbescheinigungen | gebührenfrei |
| 3. | Fotokopien und Ausdrucke | |
| 3.1 | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen, Mailen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern, Plänen usw. | |
| 3.1 a | für die erste Seite | 5,60 € |
| 3.1 b | für jede weitere Seite | 1,10 € |
| 4. | Melderecht | |
| 4.1.1 | einfache / erweiterte Auskunft aus dem Melderegister (§§ 18, 44, 45 Abs. 1 BMG) | 14,50 €/Fall |
| 4.1.2 | elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG) | *** Die Gebühren werden direkt durch das Rechenzentrum erhoben *** |
| 4.1.3 | Gruppenauskunft (§ 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) | 39,00 €/Fall |
| 4.2 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 3 KomWG) | 14,50 €/Fall |
| 4.3 | Lebensbescheinigung für private oder gesetzliche Renten- und Pensionszwecke | 14,50 €/Fall |
| Lebensbescheinigungen für gesetzliche Renten aus der EU | keine Gebühren | |
| 4.4 | schriftliche Auskunft über die Steuer-ID | 9,80 €/Fall |
| 5. | Feiertagsrecht | |
| 5.1 | Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) | 19,50 €/Fall |
| 5.2 | Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) | 19,50 €/Fall |
| 6. | Fischereischeine | |
| Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben. | ||
| 6.1.1 | Fischereischein auf Lebenszeit / Jahresfischereischein (§§ 31, 32 FischG) | 35,00 €/Fall |
| 6.1.2 | Jugendfischereischein | 17,50 €/Fall |
| 6.2 | Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (§§ 35, 36 FischG), die erstmalige Einziehung ist bei der Erteilung des Fischereischeins enthalten | 14,50 €/Fall |
| 7. | Fundsachen | |
| Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | ||
| 7.1 | bei Sachen bis zu 50 € Wert | gebührenfrei |
| 7.2 | bei Sachen über 50 € Wert; sowie elektronische Geräte mit Speichermöglichkeit (Digitalkameras, Smartphones, u.ä.), Schlüssel für Schließanlagen, Eingangstüren und Kraftfahrzeuge |
18,50 €/Fall |
| 8. | Bestattungsrecht | |
| 8.1 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG) | 17,00 €/Fall |
| 8.2 | Ausstellung einer Urnenanforderung | 7,70 €/Fall |
| 8.3 | Anordnung der Bestattung (§ 31 BestattG) | 14,50 €/ZE |
| 9. | öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren | 21,00 €/Person |
| 10. | Gewerberecht | |
| 10.1.1 | Gewerbe-Anmeldung (§ 14 GewO) | 29,00 €/Fall |
| 10.1.2 | Gewerbe-Abmeldung | 14,50 €/Fall |
| 10.1.3 | Gewerbe-Ummeldung | 19,50 €/Fall |
| 10.2 | Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister | 14,50 €/Fall |
| 10.3.1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) | 29,00 €/Fall |
| 10.3.2 | Bestätigung des Aufstellungsortes von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 3 GewO) | 39,00 €/Fall |
| 10.3.3 | Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO) | 19,50 €/Fall |
| 10.4 | Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) | 19,50 €/Fall |
| 11. | Gaststättenrecht | |
| 11.1 a | Gestattungen bis zu 4 Tagen (§ 12 GastG) für den ersten Tag | 16,00 € |
| 11.1 b | für jeden weiteren Tag | 5,40 € |
| 11.2 | Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betrieben für einzelne Tage | 19,50 €/Fall |
| 12. | Baurecht | |
| 12.1 | Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) nach § 28 Abs. 1 BauGB / § 29 Abs. 6 Satz 10 WG / § 25 LWaldG | 57,50 €/Fall |
| 12.2 | Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | 31,00 €/Fall |
| 13. | Straßenrechtliche Sondernutzung | |
| 13.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus | 19,50 €/Fall |
| 13.2 | Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten | 24,50 €/Fall |
| 14. | Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | 16,50 €/ZE, max. 500,00 € |
| bei Kosten von über 200,00 € ist der Antragsteller vorab gebührenfrei zu informieren, damit dieser ggf. die Weiterverfolgung des Antrags klärt | ||
| 15. | Polizei- und Ordnungsrecht | 14,50 €/ZE |
|
||
| 16. | öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffgesetz | |
| 16.1 | Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks | 29,00 €/Fall |
| 16.2 | Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten nach dem Sprengstoffgesetz | 24,50 €/Fall |
| 16.3 | sonstige öffentliche Leistungen nach dem Sprengstoffgesetz | 14,50 €/ZE |
| nachrichtlich: ZE = Zeiteinheit = 0,25 Industrie-Minuten | ||
Veröffentlichung am 30.06.2025 (Homepage)
Veröffentlichung am 03.07.2025 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.07.2025
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)
vom 14.12.2006
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2 Gebührenfreiheit
(1)
Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung
g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe
(2)
Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3)
Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
1. dem die öffentlichen Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 3,00 € bis 3.000,00 € zu erheben.
(2)
Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
(3)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlicher Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(5)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 3,00 €.
§ 5 Entstehung der Gebühr
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1)
Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2)
Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren oder Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3)
Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 7 Auslagen
(1)
In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2)
Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3)
Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8 Schlußvorschriften
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2)
Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 15.03.2001 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Walddorfhäslach, 15.12.2006
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Veröffentlichung am 21.12.2006 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2007
Aktuelles
Eingeschränkte Sprechzeiten von Bürgermeisterin Höflinger
Die Sprechzeit von Frau Bürgermeisterin Höflinger findet bis zum 18.01.2026 nach telefonischer Vereinbarung statt. Die nächste reguläre offene Bürgersprechstunde ist am Dienstag, den 20.01.2026.
Öffnungszeiten über
Weihnachten/Neujahr
Montag, 22.12.2025
08:00 - 11:30 Uhr
Dienstag, 23.12.2025
08:00 - 11:30 Uhr
15:30 - 18:30 Uhr
Montag, 29.12.2025
08:00 - 11:30 Uhr
Dienstag, 30.12.2025
08:00 - 11:30 Uhr
15:30 - 18:30 Uhr
Freitag, 02.01.2026
Geschlossen (Brückentag)
Bereitschaft siehe unten
Montag, 05.01.2026
08:00 - 11:30 Uhr
Bereitschaft
Bauhof
07127/9266-502
Gebäudebetreuung
Tel. 07127/9266-514
Standesamt
(Sterbefallmeldungen)
von 12:00 - 14:00 Uhr
Tel. 07127/9266-105



Grußwort von
Instagram