Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestim­mungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

 

§ 2 Gebührenfreiheit

(1)
Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen

a) Gnadensachen,

b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,

d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas bestimmt ist,

f) die behördliche Informationsgewinnung

g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe

(2)
Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit

a) das Land Baden-Württemberg,

b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3)
Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet

1. dem die öffentlichen Leistung zuzurechnen ist,

2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)
Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebührenhöhe

(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr in Höhe von 17,00 €/Zeiteinheit zu erheben.

(2)
Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(3)
Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlicher Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

(5)

Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

 

§ 5 Entstehung der Gebühr

(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

 

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

(1)
Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2)
Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren oder Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3)
Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

 

§ 7 Auslagen

(1)
In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2)
Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere

a) Gebühren für Telekommunikation

b) Reisekosten,

c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,

e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,

f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(3)
Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

 

§ 8 Schlußvorschriften

(1)
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2)
Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 14.06.2006 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

 

Walddorfhäslach, 26.06.2025
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Auszug (Stand: 01.07.2025)

Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

(vom 26.06.2025)

Lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr
1. Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
17,00 €/ZE
 
  • Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist;
  • Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung), bei Unzuständigkeit gebührenfrei;
  • Zurücknahme eines Antrags;
  • Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, mündliche Auskünfte sind gebührenfrei;
  • Archivauskünfte;
  • Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen;
  • Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist;
 
2. Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen  
2.1 Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, inkl. Fotokopierkosten unter anderem:
  • amtliche Beglaubigung von Unterschriften
  • amtliche Beglaubigung / Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift
  • Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art
 
2.1 a für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung 7,80 €
2.1 b für jede weitere Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung 1,90 €
2.2 steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 16,00 €/Fall
2.3 Bescheinigung über entrichtete Kinderbetreuungskosten 22,50 €/Fall
2.4 Auskunft über Erschließungsbeiträge, Erklärung der Gemeinde über möglicherweise bestehende Beitragspflicht 21,50 €/Fall
2.5 Spendenbescheinigungen gebührenfrei
3. Fotokopien und Ausdrucke  
3.1 Fotokopien, Ausdrucke (Scannen, Mailen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern, Plänen usw.  
3.1 a für die erste Seite 5,60 €
3.1 b für jede weitere Seite 1,10 €
4. Melderecht  
4.1.1 einfache / erweiterte Auskunft aus dem Melderegister (§§ 18, 44, 45 Abs. 1 BMG) 14,50 €/Fall
4.1.2 elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG) *** Die Gebühren werden direkt durch das Rechenzentrum erhoben ***
4.1.3 Gruppenauskunft (§ 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) 39,00 €/Fall
4.2 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 3 KomWG) 14,50 €/Fall
4.3 Lebensbescheinigung für private oder gesetzliche Renten- und Pensionszwecke 14,50 €/Fall
  Lebensbescheinigungen für gesetzliche Renten aus der EU keine Gebühren
4.4 schriftliche Auskunft über die Steuer-ID 9,80 €/Fall
5. Feiertagsrecht  
5.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 19,50 €/Fall
5.2 Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 19,50 €/Fall
6. Fischereischeine  
  Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben.  
6.1.1 Fischereischein auf Lebenszeit / Jahresfischereischein (§§ 31, 32 FischG) 35,00 €/Fall
6.1.2 Jugendfischereischein 17,50 €/Fall
6.2 Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (§§ 35, 36 FischG), die erstmalige Einziehung ist bei der Erteilung des Fischereischeins enthalten 14,50 €/Fall
7. Fundsachen  
  Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder  
7.1 bei Sachen bis zu 50 € Wert gebührenfrei
7.2 bei Sachen über 50 € Wert;
sowie elektronische Geräte mit Speichermöglichkeit (Digitalkameras, Smartphones, u.ä.), Schlüssel für Schließanlagen, Eingangstüren und Kraftfahrzeuge
18,50 €/Fall
8. Bestattungsrecht  
8.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG) 17,00 €/Fall
8.2 Ausstellung einer Urnenanforderung 7,70 €/Fall
8.3 Anordnung der Bestattung (§ 31 BestattG) 14,50 €/ZE
9. öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren 21,00 €/Person
10. Gewerberecht  
10.1.1 Gewerbe-Anmeldung (§ 14 GewO) 29,00 €/Fall
10.1.2 Gewerbe-Abmeldung 14,50 €/Fall
10.1.3 Gewerbe-Ummeldung 19,50 €/Fall
10.2 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister 14,50 €/Fall
10.3.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) 29,00 €/Fall
10.3.2 Bestätigung des Aufstellungsortes von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 3 GewO) 39,00 €/Fall
10.3.3 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO) 19,50 €/Fall
10.4 Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) 19,50 €/Fall
11. Gaststättenrecht  
11.1 a Gestattungen bis zu 4 Tagen (§ 12 GastG) für den ersten Tag 16,00 €
11.1 b für jeden weiteren Tag 5,40 €
11.2 Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betrieben für einzelne Tage 19,50 €/Fall
12. Baurecht  
12.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) nach § 28 Abs. 1 BauGB / § 29 Abs. 6 Satz 10 WG / § 25 LWaldG 57,50 €/Fall
12.2 Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis 31,00 €/Fall
13. Straßenrechtliche Sondernutzung  
13.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus 19,50 €/Fall
13.2 Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten 24,50 €/Fall
14. Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz 16,50 €/ZE, max. 500,00 €
  bei Kosten von über 200,00 € ist der Antragsteller vorab gebührenfrei zu informieren, damit dieser ggf. die Weiterverfolgung des Antrags klärt  
15. Polizei- und Ordnungsrecht 14,50 €/ZE
 
  • Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  • Erteilung von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten;
  • Erteilung von Auflagen bei Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen;
  • Ausnahmen vom Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen umweltschädliches Verhalten;
  • Entfernung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrzeugen, die nicht ordnungsgemäß aufgestellt, insbesondere abgemeldet sind;
  • Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde;
 
16. öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffgesetz  
16.1 Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks 29,00 €/Fall
16.2 Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten nach dem Sprengstoffgesetz 24,50 €/Fall
16.3 sonstige öffentliche Leistungen nach dem Sprengstoffgesetz 14,50 €/ZE
nachrichtlich: ZE = Zeiteinheit = 0,25 Industrie-Minuten

 

Veröffentlichung am 30.06.2025 (Homepage)
Veröffentlichung am 03.07.2025 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.07.2025

SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)

vom 14.12.2006

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 14.12.2006 folgende Sat­zung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestim­mungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

 

§ 2 Gebührenfreiheit

 (1)
Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen

a) Gnadensachen,

b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,

d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas bestimmt ist,

f) die behördliche Informationsgewinnung

g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe

(2)
Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitig­keit besteht, befreit

a) das Land Baden-Württemberg,

b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

c) die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genann­ten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3)
Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet

1. dem die öffentlichen Leistung zuzurechnen ist,

2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)
Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebührenhöhe

(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Ge­bührenverzeichnis weder eine Verwaltungs­gebühr bestimmt noch Ge­büh­renfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 3,00 € bis 3.000,00 € zu erheben.

(2)
Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.

(3)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlicher Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vol­len Betrag der Gebühr, mindestens 3,00 € erhoben. Wird der Antrag aus­schließlich wegen Unzuständigkeit ab­gelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(5)
Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückge­nommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr be­trägt 3,00 €.

 

§ 5 Entstehung der Gebühr

(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung

 

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

(1)
Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestset­zung an den Schuldner fällig.

(2)
Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren oder Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3)
Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

 

§ 7 Auslagen

(1)
In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2)
Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere

a) Gebühren für Telekommunikation

b) Reisekosten,

c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,

e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Perso­nen für Leistungen und Lieferungen,

f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(3)
Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungs­gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

 

§ 8 Schlußvorschriften

(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

(2)
Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 15.03.2001 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

 

Walddorfhäslach, 15.12.2006
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Veröffentlichung am 21.12.2006 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2007


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