Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Räum- und Streupflichtsatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 28.10.2021 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:

SATZUNG
über die Verpflichtung der Straßenanlieger
zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
(Räum- und Streupflichtsatzung)

vom 28. Oktober 2021

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der neuesten Fassung hat der Gemeinderat am 28. Oktober 2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1)
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2)
Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der in Absatz 1 formulierten gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3)
Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

 

§ 2 Verpflichtete

(1)
Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer*innen, Besitzer*innen, Mieter*innen und Pächter*innen von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von dieser ausgehend eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die oben genannten Personen solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite, beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2)
Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3)
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zur Einhaltung der Räum- und Streupflicht verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

 

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1)
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2)
Gehwegen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 Metern.

(3)
Gehwegen entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u. ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine 1,50 Meter breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.

(4)
Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmete und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.

(5)
Friedhofs-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(6)
Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.

 

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1)
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub, auch im Bereich des Übergangs zwischen Grundstück und Gehweg und im Bereich des Straßengrabens, d. h. dem Übergang zwischen Gehweg und Straße (sog. Kandel). Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen und die im Flächen unter und im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2)
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3)
Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

 

§ 5 Umfang der Schneeräumpflicht

(1)
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, daß Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

(2)
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, daß das Schmelzwasser abziehen kann.

(3)
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, sodass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen.

(4)
Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

(5)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.

 

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, so dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2)
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3)
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

(4)
5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen von Montag bis Samstag bis 7.00 Uhr und Sonn- und Feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,

2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 5 und 7 räumt,

3. Bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 6 und 7 streut.

(2)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 04. November 2021 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Streupflicht-Satzung treten alle bisherigen Satzungen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der Gemeinde Walddorfhäslach außer Kraft.

 

Walddorfhäslach, 28. Oktober 2021
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Veröffentlichung am 04.11.2021 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 04.11.2021


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