Satzung über die Sitzungsvergütung für Protokollführer

3. SATZUNG
zur Änderung der
Satzung über die Sitzungsvergütung für Protokollführer

Aufgrund von §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 66 Landesbesoldungsgesetz und unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) hat der Gemeinderat am 20.09.2018 folgende Satzung beschlossen:

 

Änderung der Satzung über die Sitzungsvergütung für beamtete Protokollführer

Die Satzung über die Sitzungsvergütung für beamtete Protokollführer wird in § 1 Abs. 2 wie folgt geändert:

(2)
Die Sitzungsvergütung an einen beamteten Protokollführer (Amtsleitung/stellv. Amtsleitung) beträgt 40 € für jede volle Sitzungsstunde. Für jede angefangene halbe Stunde wird die hälftige Vergütung bezahlt. Bei Teilnahme von zwei Protokollführern (Amtsleitungen/stellv. Amtsleitungen) wird die Sitzungszeit (bezogen auf eine Gemeinderatssitzung) je hälftig aufgeteilt und entsprechend vergütet. Die hierbei nicht entschädigte Sitzungszeit wird nicht als Mehrarbeitszeit für die Protokollführer (Amtsleitungen/stellv. Amtsleitungen) gerechnet und ist durch die Vergütung der hälftigen Sitzungszeit vollständig abgegolten.

 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Walddorfhäslach, den 21.09.2018
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

SATZUNG
über die
Sitzungsvergütung für Protokollführer

vom 14. April 2011

Aufgrund § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO – in Verbindung mit § 66 Landesbesoldungsgesetz - LBesG (GBl. vom 22.11.2010 S. 793) hat der Gemeinderat am 14. April 2011 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Sitzungsvergütung

(1)
Beamten, denen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen, wird eine Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse gezahlt, sofern die Sitzung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet und die Arbeitsleistung nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird.

 

(2)
Die Sitzungsvergütung beträgt 17,33 € für jede volle Sitzungsstunde. Für jede angefangene halbe Stunde wird die hälftige Vergütung bezahlt. Die Vergütung wird nachträglich zusammen mit den laufenden Bezügen gezahlt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt

 

Walddorfhäslach, den 15. April 2011
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

(Öffentliche Bekanntmachung vom 21. April 2011)

Veröffentlichung am 21.04.2011 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2011


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