Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen (Obdachlosensatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 26.06.2025 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Benutzung
von Unterkünften zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und
obdachloser Personen
§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die Gemeinde betreibt die Unterkünfte zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlings- und Asylunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen
§ 2 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich gestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung in Stand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand heraus zu geben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll zu erstellen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er
a)
in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
b)
die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
c)
ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
d)
ein Tier in der Unterkunft halten will;
e)
in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug oder andere Gegenstände (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Herd, etc.) abstellen will;
f)
Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will;
g)
eine Antenne anbringen oder verändern will (dies gilt v. a. für Satellitenanlagen);
h)
die Heizung umstellen will;
i)
Pflanzen, Sträucher, Bäume oder Gegenstände in gemeinschaftlichen Räumen oder am Haus auf dem Grundstück entfernen oder aufstellen will.
(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). Dasselbe gilt, wenn Gegenstände oder Fahrzeuge ohne eine erforderliche Zustimmung abgestellt wurden.
(9) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(10) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte
(1)Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft einschließlich der Neben- und Gemeinschaftsräume zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
(4) Die Gemeinde wird die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 6 Räum- und Streupflicht sowie Gartenbewirtschaftung
(1) Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).
(2) Zusätzlich obliegt dem Benutzer, und bei Personenmehrheiten der Gemeinschaft, die Gartenbewirtschaftung des jeweiligen Grundstückes, so dass dieses einen gepflegten und ordentlichen Eindruck vermittelt.
§ 7 Hausordnungen
(1) Der Benutzer bzw. bei Personenmehrheiten die Benutzer ist bzw. sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.
§ 8 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er mitnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Mitnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Mitnahme hat.
§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Der Benutzer bzw. bei Personenmehrheiten die Benutzer haftet bzw. haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihm bzw. ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich der bzw. die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 10 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 11 Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
III. Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen
§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in den Unterkünften zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Gebührenpflichtiger ist derjenige, welcher die entstandene Gebührenschuld zu begleichen hat. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
Der Gebührenmaßstab und die Gebührenhöhe werden in Anlage 1 (Benutzungsgebühr) und Anlage 2 (Betriebskostenpauschale) zu dieser Satzung dargestellt.
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen vom 30.06.2022 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Walddorfhäslach, 26.06.2025
Gez. Silke Höflinger
Bürgermeisterin
ANLAGE 1 – Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe der Benutzungsgebühr
ANLAGE 2 – Betriebskostenpauschale
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
ANLAGE 1 ZU
III. Gebühren für die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
hier:
Flächenbezogene Gebühr ohne Betriebskosten
zuzüglich personenbezogener Betriebskostenpauschale
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je m“ Wohnfläche und Kalendermonat 11,10 €.
(3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(4) Im Fall der Beschlagnahmung einer Wohnung zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit entspricht die Benutzungsgebühr entgegen Absatz 2 der bisher laut bis dahin geltenden Mietvertrag festgesetzten Miete.
[
ANLAGE 2 ZU
III. Gebühren für die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung geflüchteter, asylsuchender und obdachloser Personen
§13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
hier:
Betriebskostenpauschale
(1) Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.
(2) Die Betriebskostenpauschale wird in der Bedarfsgemeinschaft nach der Anzahl der Bewohner gestaffelt und beträgt je Kalendermonat:
Einzelpersonen 110,00 €
bis 5. Person einer Bedarfsgemeinschaft: 80,00 € je Person
ab der 6. Person einer Bedarfsgemeinschaft: 40,00 € je Person
(3) Bei der Errechnung der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Pauschale zugrunde gelegt.
(4) Im Fall der Beschlagnahmung einer Wohnung zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit entsprechen die Betriebskosten entgegen Absatz 2 den bisher laut bis dahin geltenden Mietvertrag festgesetzten Nebenkosten. Für Nachforderungen im Bereich der Nebenkosten für den Zeitraum der Beschlagnahmung haftet der Gebührenschuldner.
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