Marktordnung
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Polizeiverordnung
zur Regelung der Krämermärkte im Gemeindegebiet
- Marktordnung -
Aufgrund des § 69 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg vom 21. November 1955 (Ges.Bl. S. 249) erläßt die Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats vom 19. Oktober 1972 folgende Polizeiverordnung.
§ 1 Markttage, Marktzeiten
(1)
Im Gemeindeteil Walddorf der Gemeinde Walddorfhäslach werden Vieh- und Krämermärkte am Donnerstag nach Faßnacht, am Dienstag nach Dreieinigkeit, am zweiten Donnerstag im September und am Dienstag nach dem dritten Advent abgehalten.
(2)
Der Markt beginnt um 8.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr. Mit dem Aufbau der Stände darf nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden, sie müssen um 15.00 Uhr abgebaut sein.
§ 2 Marktplatz
Der Krämermarkt findet in der Hauptstraße zwischen der Einmündung der Haidlinsgasse und des Talbrunnenwegs, der Viehmarkt auf dem Marktplatz statt.
§ 3 Standplätze
(1)
Standplätze werden vor Beginn des Marktes vom Marktmeister zugeteilt. Auf einen bestimmten Platz besteht kein Anspruch.
(2)
Der Standplatz ist vom Verkäufer nach Abschluß des Marktes von Schmutz, Abfällen und sonstigen Gegenständen zu reinigen.
§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs
Es dürfen nur die in §§ 66 und 67 der Gewerbeordnung genannten Gegenstände vertrieben werden. Der Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß an Ort und Stelle ist nicht gestattet.
§ 5 Verkehrsregelung
(1)
Während der Marktzeit darf der Marktplatz grundsätzlich nur von solchen Fahrzeugen befahren werden, die Waren zum Markt bringen.
(2)
Die Verkehrsstände und Waren dürfen weder die Straßen und Wegeinmündungen noch die Zugänge zu Gebäuden versperren.
(3)
Der Marktmeister ist befugt, Verkaufsstände oder Waren beseitigen zu lassen, die den Fußgängerverkehr ernstlich behindern.
§ 6 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
(1)
Die Verkaufsstände sowie die zum Lagern, Zubereiten, Messen, Wiegen, Abfüllen, Feilhalten und Verpacken der Waren benützten Gegenstände müssen sich stets in sauberem Zustand befinden. Die Verkäufer haben reinliche Kleidung zu tragen.
(2)
Personen, die mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit behaftet sind, ist der Besuch des Marktes sowie das Feilhalten oder der Verkauf von Waren untersagt.
§ 7 Allgemeine Pflichten
(1)
Alle Personen, die die Märkte besuchen oder beschicken, sind dieser Marktordnung unterworfen. Sie haben sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung auf dem Markt nicht gestört wird.
(2)
Das mitleiderregende Zurschaustellen von Gebrechen ist verboten.
§ 8 Pflichten der Verkäufer
(1)
Die Verkäufer haben dem Marktmeister und den Polizeibeamten jederzeit eine Prüfung der Ware und der Marktgeräte zu ermöglichen.
(2)
Das Feilbieten von Waren im Umhertragen und -fahren ist nicht gestattet.
(3)
Die Verkäufer haben beim Anbieten ihrer Waren Belästigungen und Aufdringlichkeiten gegenüber den Käufern und anderen Verkäufern zu unterlassen.
(4)
An jedem Verkaufsstand sind der ausgeschriebene Vor- und Zuname oder Firmenname sowie Anschrift gut sichtbar anzubringen.
§ 9 Haftung
Das Betreten des Marktgebietes und die Benützung des zugewiesenen Platzes erfolgt auf eigene Gefahr. Besucher und Verkäufer haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums gegen Gefahren jeder Art selbst zu treffen.
§ 10 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird vom Marktmeister und den Polizeibeamten ausgeübt.
§ 11 Marktgebühren
Als Vergütung für den überlassenen Raum werden öffentlich-rechtliche Marktgebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 12 Strafbestimmungen
Soweit Strafen nach Bundes- und Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Bestimmungen unberührt. Insbesondere können Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung nach § 149 Abs. 1 Ziff. 6 der Gewerbeordnung bestraft werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Marktordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Walddorfhäslach, den 19. Oktober 1972
Bürgermeister
(Öffentliche Bekanntmachung am 14. Februar 1972)
Marktverordnung als pdf-Datei (pdf-Datei nicht barrierefrei)
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