Satzung über die Benutzung und die Betreuungsentgelte der Krippen und Kindergärten der Gemeinde Walddorfhäslach (Krippen- und Kindergartensatzung)
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Satzung
über die Benutzung und die Betreuungsentgelte
der Krippen und Kindergärten
der Gemeinde Walddorfhäslach
(Krippen- und Kindergartensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30. November 2023 die nachfolgende Krippen- und Kindergartensatzung beschlossen.
Präambel
Die fachliche, pädagogische und organisatorische Betriebsführung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Walddorfhäslach (Kindertageseinrichtungen) richtet sich nach dieser Satzung. Diese wird mit Abschluss des Aufnahmevertrages zwischen der Gemeinde Walddorfhäslach als Träger der Einrichtungen (Träger) und den Erziehungsberechtigten anerkannt, ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) u. a. Kindergärten und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Krippen oder Tagespflege).
Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) vom 19.03.2009 werden die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde als öffentliche Einrichtungen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt geführt.
Hierbei findet die örtliche U3-Betreuung in Form von Gemeindekinderkrippen und der Tagespflege in anderen geeigneten Räumen (TigeR) des Tagesmüttervereins e. V. Reutlingen in gemeindeeigenen Räumen statt. Die Tagespflege ist nicht Gegenstand dieser Satzung. Die Ü3-Betreuung findet in den Kindergärten der Gemeinde Walddorfhäslach als Einrichtungsträger statt, wobei sich der evangelische Kindergarten in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Walddorfhäslach befindet und nicht Gegenstand dieser Satzung ist.
Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dem Kindertagesbetreuungsgesetz mit den jeweils dazu ergänzenden Vorschriften. Danach dienen die Kindergärten und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung der Förderung der Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen. Die Tageseinrichtungen haben den Auftrag, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen, sowie zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beizutragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.
§ 1 Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder
Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
(1)
Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die MitarbeiterInnen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und –
pädagogik, sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.
(2)
Die Kinder lernen frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
(3)
Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
(4)
Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben (§ 6).
[nbsp]§ 2 Betreuungsmodelle
Kindergarten Schönbuchwichtel (Walddorf, Tiergartenweg) und Kindergarten Häslach (Rosenweg):
Modell M1
Verlängerte Öffnungszeiten -– 35 Wochenstunden:
Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Modell M2
Ganztagesbetreuung – 41 Wochenstunden:
Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Modell M3
Ganztagesbetreuung – 48 Wochenstunden:
Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels kann bis auf Weiteres die Betreuung von Montag bis Donnerstag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sowie Freitag von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr nicht angeboten werden. Sofern diese Betreuungszeit nicht angeboten werden kann, erhalten die Eltern das Entgelt für die jeweilige Betreuungsstunde erstattet.
Waldkindergarten:
Modell Wald 1
Verlängerte Öffnungszeiten – 30 Wochenstunden:
Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr
Modell Wald 2
Verlängerte Öffnungszeiten – 35 Wochenstunden:
Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Treffpunkt für die Kinder, die den Waldkindergarten, besuchen ist um 7:30 Uhr am Theaterheim. Dort werden die Kinder auch um 13:30 Uhr von den Erziehungsberechtigten wieder abgeholt. Abweichende Regelungen werden von der Kindergartenleitung in Abstimmung mit dem Elternbeirat festgelegt. Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels kann bis auf Weiteres das Modell Wald 2 nicht angeboten werden.
Kindergarten und Krippe Herdweg Walddorf:
Ü3-Betreuung Modell M1
Verlängerte Öffnungszeiten – 35 Wochenstunden:
Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
U3-Betreuung Modell M1
Verlängerte Öffnungszeiten – 35 Wochenstunden:
Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
§ 3 Wechsel des Betreuungsmodells
Bietet eine Kindertageseinrichtung wahlweise verschiedene Betreuungsmodelle innerhalb ihrer Öffnungszeiten an, ist ein Wechsel zwischen den Betreuungsmodellen nur mit einer Frist von 3 Monaten und 1 Mal je Halbjahr möglich, sofern in der betreffenden Einrichtung Kapazitäten vorhanden sind. Der Wechsel ist gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach schriftlich zu erklären.
$ 4 Beginn des Betreuungsverhältnisses und Aufnahme
(1)
In die Einrichtungen werden Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahre (Krippe) und von drei Jahren bis zum Schuleintritt (Kindergarten) aufgenommen.
(2)
Der Rechtsanspruch richtet sich nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung bzw. auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
(3)
Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, gemeinsam in den Einrichtungen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.
(4)
Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt werden, werden, soweit möglich, die zwischenzeitlich örtlich eingerichtete Grundschulförderklasse oder eine Grundschulförderklasse im Landkreis besuchen. Der weitere Besuch der Kindertageseinrichtung durch ein vom Schulbesuch zurückgestelltes Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung der Erziehungsberechtigten des Kindes mit dem Träger. (
5)
Die Aufnahme für die Ganztagesbetreuung richtet sich nach beruflicher, sozialer und pädagogischer Dringlichkeit. Diese liegt insbesondere dann vor, wenn die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit am Nachmittag nachgehen oder eine solche nachweislich (Arbeitsvertrag) in absehbarer Zeit aufnehmen und eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden,
- an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit am Arbeitsmarkt teilnehmen,
- ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleisten können.
(6)
Über die Aufnahme von Kindern, die mit Hauptwohnsitz in Walddorfhäslach gemeldet sind, entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtungsleitung. Kinder, die nicht in Walddorfhäslach gemeldet sind, können in begründeten Fällen, jedoch nur vorbehaltlich eines freien Kindergartenplatzes, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung.
(7)
Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Krippe oder den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Hierüber muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Ebenso muss ein gesetzlich geforderter Nachweis bezüglich einer Immunität gegen Masern vorgelegt werden. Die ärztliche Untersuchung darf bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
(8)
Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten bei der Gemeindeverwaltung. Weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung ist die Unterzeichnung des Anmeldebogens, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, die Vorlage des Nachweises bezüglich der Immunität gegen Masern, sowie die Vorlage der Einzugsermächtigung für das Betreuungsentgelt.
§ 5 Besuch der Krippe oder des Kindergartens, Kindergartenjahr, Schuleintritt
(1)
Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der jeweiligen Einrichtung. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Kindergartenferien. Berufstätige Eltern haben die Möglichkeit, Einschulungskinder im Zeitraum nach dem Ende der Sommerferien und vor Beginn der Einschulung gegen Entgelt im Kindergarten anzumelden.
(2)
Die Kindertageseinrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der Ferientage und der gesetzlichen Feiertage, geöffnet. Die regelmäßigen Öffnungszeiten werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegeben.
(3)
Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die jeweilige Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht werden.
(4)
Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung eintreffen und sind pünktlich zu den Schließungszeiten abzuholen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.
(5)
Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als einen Tag, ist die Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.
§ 6 Ferien und Schließung der Krippe oder des Kindergartens aus besonderem Anlass
(1)
Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig von den Einrichtungsleitungen bekannt gegeben.
(2)
Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde vereinbaren in den Sommermonaten die Schließzeiten dergestalt, dass eine wechselseitige Betreuung für berufstätige Eltern möglich ist. Ausnahmen hiervon können auf Grundlage von Elternumfragen mit rechtzeitiger Unterrichtung der Eltern vorgenommen werden.
(3)
Im Waldkindergarten wird keine Ferienbetreuung angeboten. Im Bedarfsfall können die Kinder von berufstätigen Eltern in den Sommerferien in den Kindergärten in Walddorf und Häslach betreut werden.
(4)
Muss die Kindertageseinrichtung oder eine Gruppe in einer Einrichtung aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung, dienstlicher Verhinderung oder Fortbildungsveranstaltung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hierüber rechtzeitig von der Einrichtungsleitung unterrichtet.
(5)
Der Träger ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Kindertageseinrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Kindertageseinrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
§ 7 Betreuungsentgelt
(1)
Für den Besuch der Kindertageseinrichtung wird ein privatrechtliches Betreuungsentgelt entsprechend des gewählten Betreuungsmodells und gegebenenfalls ein zusätzliches Essensgeld erhoben. Das Entgelt wird in der Gemeinde sozialverträglich nach dem Einkommen der Eltern und der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren gestaffelt und ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Krippe oder den Kindergarten aufgenommen wird. Das Betreuungsentgelt ist für 11 Monate (September bis Juli eines Jahres) zu entrichten. Das Entgelt ist auch während der Ferien, mit Ausnahme des beitragsfreien Monats August, sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
(2)
Das Betreuungsentgelt ist jeweils bis zum 5. eines Monats zu entrichten. Der Einzug des Entgelts erfolgt im Wege des Lastschriftverfahrens.
(3)
Werden bei den verlängerten Öffnungszeiten bzw. der Ganztagesbetreuung zusätzliche Leistungen erbracht, werden diese Kosten neben dem Benutzungsentgelt voll an die jeweiligen Entgeltschuldner weitergegeben. Die Höhe des täglichen Essensgeldes wird durch Aushang im Kindergarten bekannt gemacht. Eine Änderung der Benutzungsentgelte und des Essensgeldes bleibt vorbehalten.
(4)
Entgeltschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes (Erziehungsberechtigten), welches die Tageseinrichtung besucht. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5)
Das Betreuungsentgelt bemisst sich für die Entgeltschuldner zum einen nach der Zahl der Kinder in der Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zum anderen nach den maßgeblichen Einkünften der Familie im vorangegangenen vollen Kalenderjahr.
(6)
Als Einkünfte gelten grundsätzlich die Summen der im vorangegangenen Kalenderjahr positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten der Ehefrau/des Ehegatten ist nicht zulässig. Voraussetzung für die Eingliederung in eine der Einkommensgruppen ist, dass die Eltern im Zuge der Anmeldung und dann jeweils unaufgefordert jährlich, der Verwaltung einen aktuellen Nachweis über die Einkünfte vorlegen. Es erfolgt jährlich eine Überprüfung der Einkünfte von Seiten des Trägers. Bei Nichtvorlage oder nicht ausreichender Vorlage, erfolgt automatisch die Einstufung in die höchste Entgeltstufe. Es sind die Einkünfte beider Elternteile und der Kinder, bei Lebensgemeinschaften auch die des Partners zu berücksichtigen. Lebt ein Kind nur mit einem Elternteil zusammen, sind dessen Einkünfte maßgebend.
Zu den Einkünften rechnen insbesondere:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Renten mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Miet- und Pachteinnahmen,
- von Dritten empfangener Unterhalt.
Als zusätzlich anrechenbare Einkünfte gelten:
- Arbeitslosengeld, Kranken-, Unterhalts- und Übergangsgeld,
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und dem Wohngeldgesetz.
Nicht angerechnet werden:
- Kindergeld,
- Leistungen der Pflegekasse.
(7)
Besuchen gleichzeitig 4 oder mehr Kinder einer Familie die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Walddorfhäslach, so wird für das 4. Kind und jedes weitere Kind kein Krippen- oder Kindergartenentgelt erhoben.
(8)
treten außerhalb der jährlichen Prüfung Veränderungen in den Familien- und Einkommensverhältnissen ein, so sind diese dem Träger unverzüglich anzuzeigen. Diese werden ab dem auf den Eintritt der Änderung folgenden Monat bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes berücksichtigt.
(9)
Bei Abmeldung eines Kindes ist das Betreuungsentgelt bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wird.
(10)
Das monatliche Betreuungsentgelt berechnet sich auf Basis der als Anlage 1 (Krippe) bzw. Anlage 2 (Kindergarten) zu dieser Satzung angefügten Tabellen, die Bestandteil der Satzung sind.
§ 8 Aufsicht
(1)
Während der Öffnungszeiten der Einrichtungen sind die pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
(2)
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte der Einrichtung und endet mit Verlassen der Einrichtung durch das Kind. Auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Erziehungsberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist sowohl auf Seiten der Betreuungskräfte als auch der Erziehungsberechtigten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(3)
Die Erziehungsberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.
(4)
Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Anwesenheit der Erziehungsberechtigten, obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht den MitarbeiterInnen der Einrichtung, sondern den Erziehungsberechtigten oder den von ihnen beauftragten Dritten.
§ 9 Ende des Betreuungsverhältnisses und Abmeldung
(1)
Das Betreuungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten oder im Falle der Absätze 3 oder 4 durch Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum 31. Juli automatisch vom Träger abgemeldet. Das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.
(2)
Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.
(3)
Der Träger kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn
- das Kind den Kindergarten länger als vier Wochen unentschuldigt nicht besucht hat,
- die Erziehungsberechtigten, die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten,
- das zu entrichtende Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.
(4)
Bei schwerwiegenden Vorkommnissen, die den Betriebsablauf oder die Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigen, ist der Einrichtungsträger zur fristlosen Beendigung des Betreuungsverhältnisses berechtigt. Dies gilt auch bei erheblichen Auffassungsunterschieden zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
§ 10 Versicherung
(1)
Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Sozialgesetzbuches, Bund, wie folgt gesetzlich gegen Unfall versichert:
- auf dem direkten Weg von und zu der Einrichtung
- während des Aufenthalts in der Einrichtung
- während aller Aktivitäten der Einrichtung außerhalb des Kindergartengeländes (z.B. Spaziergänge, Feste etc.)
(2)
Alle Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden.
(3)
Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
(4)
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 11 Regelung in Krankheitsfällen
(1)
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot sowie bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
(2)
Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Er-brechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten und dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn sie mindestens einen Tag beschwerdefrei sind.
(3)
Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen der Augen, Haut oder des Darms), muss der Einrichtungsleitung unverzüglich eine mündliche Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem auf die Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
(4)
Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
§ 12 Elternbeirat
(1)
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes vom 15. März 2008).
(2)
Die Zusammenarbeit mit den Eltern ist ein wichtiger Bestandteil der pädagogischen Aufgabe und erfolgt insbesondere durch Einzelgespräche, Elternabende, Bildungsveranstaltungen und Herausgabe von Elternbriefen.
(3)
Die MitarbeiterInnen sind zur Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat verpflichtet. Der Elternbeirat ist über alle wesentlichen Fragen der Betreuung, Bildung und Erziehung in der Krippe und im Kindergarten mit einzubeziehen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Benutzung und die Nutzungsentgelte der Krippen und Kindergärten der Gemeinde Walddorfhäslach (Krippen- und Kindergartensatzung) tritt nach öffentlicher Bekanntmachung mit Wirkung ab dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Kindergartenordnungen der Gemeinde außer Kraft.
Walddorfhäslach, den 30. November 2023
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Entgelte
Anlage 1 zur Krippen- und Kindergartensatzung
U3 Betreuung - Betreuungsentgelt ab 01.09.2023
Modell M1 VÖ – 35 Wochenstunden: U3 Betreuung
Entgeltstufen |
Familie mit Kinder unter 18 Jahren, Entgelt im Monat |
||||
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder + |
||
Stufe |
Bruttoeinkommen pro Jahr |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
I |
bis 20.000 Euro |
166 |
128 |
86 |
48 |
II |
20.001 bis 30.000 Euro |
196 |
150 |
106 |
64 |
III |
30.001 bis 40.000 Euro |
242 |
190 |
142 |
96 |
IV |
40.001 bis 50.000 Euro |
288 |
232 |
178 |
126 |
V |
50.001 bis 70.000 Euro |
326 |
266 |
210 |
148 |
VI |
ab 70.001 Euro |
370 |
300 |
236 |
166 |
Anlage 2 zur Krippen- und Kindergartensatzung
Ü3 Betreuung - Betreuungsentgelt ab 01.01.2024
Modell M1 VÖ – 35 Wochenstunden: Ü3 Betreuung
Entgeltstufen |
Familie mit Kinder unter 18 Jahren, Entgelt im Monat |
||||
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder + |
||
Stufe |
Bruttoeinkommen pro Jahr |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
I |
bis 20.000 Euro |
95 |
77 |
58 |
32 |
II |
20.001 bis 30.000 Euro |
112 |
90 |
70 |
43 |
III |
30.001 bis 40.000 Euro |
136 |
112 |
90 |
63 |
IV |
40.001 bis 50.000 Euro |
161 |
135 |
110 |
84 |
V |
50.001 bis 70.000 Euro |
182 |
154 |
128 |
98 |
VI |
ab 70.001 Euro |
205 |
173 |
143 |
111 |
Modell M2 GTB 1 – 41 Wochenstunden: Ü3 Betreuung
Entgeltstufen |
Familie mit Kinder unter 18 Jahren, Entgelt im Monat |
||||
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder + |
||
Stufe |
Bruttoeinkommen pro Jahr |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
I |
bis 20.000 Euro |
215 |
197 |
178 |
160 |
II |
20.001 bis 30.000 Euro |
232 |
210 |
190 |
171 |
III |
30.001 bis 40.000 Euro |
256 |
232 |
210 |
188 |
IV |
40.001 bis 50.000 Euro |
281 |
255 |
230 |
206 |
V |
50.001 bis 70.000 Euro |
302 |
274 |
247 |
219 |
VI |
ab 70.001 Euro |
325 |
293 |
263 |
231 |
Modell M3 GTB 2 - 48 Wochenstunden: Ü3 Betreuung
Entgeltstufen |
Familie mit Kinder unter 18 Jahren, Entgelt im Monat |
||||
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder + |
||
Stufe |
Bruttoeinkommen pro Jahr |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
I |
bis 20.000 Euro |
275 |
257 |
238 |
220 |
II |
20.001 bis 30.000 Euro |
292 |
270 |
250 |
231 |
III |
30.001 bis 40.000 Euro |
316 |
292 |
270 |
248 |
IV |
40.001 bis 50.000 Euro |
341 |
315 |
290 |
266 |
V |
50.001 bis 70.000 Euro |
362 |
334 |
307 |
279 |
VI |
ab 70.001 Euro |
385 |
353 |
323 |
291 |
Modell Wald 1 – 30 Wochenstunden: Ü3 Betreuung
Entgeltstufen |
Familie mit Kinder unter 18 Jahren, Entgelt im Monat |
||||
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder + |
||
Stufe |
Bruttoeinkommen pro Jahr |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
I |
bis 20.000 Euro |
87 |
66 |
50 |
38 |
II |
20.001 bis 30.000 Euro |
102 |
80 |
62 |
41 |
III |
30.001 bis 40.000 Euro |
125 |
100 |
79 |
56 |
IV |
40.001 bis 50.000 Euro |
147 |
122 |
95 |
70 |
V |
50.001 bis 70.000 Euro |
166 |
138 |
110 |
82 |
VI |
ab 70.001 Euro |
188 |
157 |
124 |
92 |
Modell Wald 2 – 35 Wochenstunden
Das Entgelt errechnet sich analog dem Modell M1.
Öffentliche Bekanntmachung am 07.12.2023
Inkrafttreten am 08.12.2024
Krippen- und Kindergartensatzung ab 01.01.2024 (Pdf-Download - nicht barrierefrei)
Entgelte gültig ab 01.02.2024 (Pdf-Download - nicht barrierefrei)
Krippe (U3-Betreuung) Entgelttabell ab 01.09.2023 (pdf-Datei nicht barrierefrei)
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