Satzung über die Jagdgenossenschaften - Jagdgenossenschaftssatzung -

SATZUNG

über die Jagdgenossenschaften

- Jagdgenossenschaftssatzung -

Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 28.01.2016 folgende

SATZUNG

beschlossen:

 

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Walddorfhäslach“ und hat ihren Sitz in Walddorfhäslach.

 

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.

 

(2)
Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.

 

(3)
Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

 

§ 4 Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

 

§ 5 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),

2. der Gemeindevorstand (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

 

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

(1)
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeindevorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.

 

(2)
Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeindevorstand einzuberufen. wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.

 

(3)
Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekanntzugeben.

 

(4)
Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

 

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

(1)
Die Abstimmung erfolgt offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

(2)
Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

(3) 
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

(4)
Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(5)
Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

(6)
Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens einen abwesende Jagdgenossen vertreten.

 

§ 8 Sitzungsniederschrift

(1)
Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeindevorstand bestimmt wird und, fast ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

(2)
Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeindevorstand.

 

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeindevorstand oder Wahl eines Jagdvorstands),

b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

c) Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,

e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,

f) die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an neue Pächter i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 4 JWMG und § 2 Abs. 3 DVO JWMG,

g) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,

h) Änderungen der Satzung.

 

§ 10 Gemeindevorstand

(1)
Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für unbestimmte Zeit auf den Gemeindevorstand übertragen. Gemeindevorstand ist der Gemeinderat. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2)
Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

 

§ 11 Aufgaben des Gemeindevorstands

(1)
Der Gemeindevorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

(2)
Der Gemeindevorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

(3)
Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,

d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter im Rahmen des § 9 Buchstabe f) erfolgt,

g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,

h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,

i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,

 

§ 12 Verzeichnis des Jagdgenossen (Jagdkataster)

(1)
Der Gemeindevorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

(2)
Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

 

§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung

(1)
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk kann durch

- freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge
- öffentliche Versteigerung und Verlängerung laufender Pachtverträge
- Einholen schriftlicher Gebote und Verlängerung laufender Pachtverträge

verpachtet werden.

(2)
Der Gemeindevorstand entscheidet über das Verfahren, welches zur Verpachtung der Jagd angewendet werden soll.

 

§ 13 Abschußplan

Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Walddorfhäslach ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

 

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

 

§ 16 Verwendung des Reinertrags

(1)
Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt wird.

(2)
Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.

(3)
Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr.2 wird eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Walddorfhäslach in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.

(4)
Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 25.- Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 25.- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

 

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1)
Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

(2)
Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 17) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend nach Ablauf von 9 Wirtschaftsjahren dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 9 Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen.

 

§ 18 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.

 

§ 19 Bekanntmachungen

(1)
Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und die Auslegung des Abschußplans (§ 13) werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Walddorfhäslach bekanntgegeben.

(2)
Im übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Gemeinde Walddorfhäslach veröffentlicht.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit in Kraft treten der Satzung über die Jagdgenossenschaften - Jagdgenossenschaftssatzung - vom 28.01.2016 – tritt die bisherige Jagdgenossenschaftssatzung vom 26.05.2003 außer Kraft.

 

Walddorfhäslach, den 28. Januar 2016
Gez.
Bürgermeisterin
Silke Höflinger


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