Hundesteuersatzung

SATZUNG
über die Erhebung der Hundesteuer
(HundeS) vom 29.02.2024

 

 

Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 29.02.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (HundeS) beschlossen.

 

 § 1 Steuergegenstand

(1)
Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.


(2)
Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3)
Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Walddorfhäslach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Walddorfhäslach hat.

 

 § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1)
Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2)
Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5)
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.


(2)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 bleiben unberührt.

 

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3)
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

 

 § 5 Steuersatz

(1)
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 125 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 das Zehnfache des Steuersatzes nach Satz 1. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2)
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte, für einen weiteren Kampfhund bleibt es beim erhöhten Steuersatz nach Abs. 1 Satz 2. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als "weitere Hunde". Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.

(3)
Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu, sowie die genannten Hunde laut § 1 und § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministerium für Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 6 Steuerbefreiungen

 Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 
  1. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

 

 § 7 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1)
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2)
Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 

  1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 
  1. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

(3)
Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

 

 § 8 Festsetzung und Fälligkeit

(1)
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2)
In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3)
Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

 § 9 Anzeigepflicht

(1)
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden gem. § 5 Abs. 3 ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.

(2)
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3)
Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4)
Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

 

 § 10 Hundesteuermarken

(1)
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2)
Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Walddorfhäslach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

(3)
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(4)
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

(5)
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 15,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

 

 § 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 zuwiderhandelt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 28.06.2012 außer Kraft.

 

§ 13 Übergangsbestimmung

Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung einen Kampfhund i. S. des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Ausgefertigt
Walddorfhäslach, den 01. März 2024

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

(Öffentliche Bekanntmachung am 08.03.2024)

Satzung Inkrafttreten 01.04.2024 (pdf-Datei nicht barrierefrei)


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