Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Satzung
zur Änderung der
Satzung
über die
Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom 24. Februar 2022
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2,9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 24.02.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung), zuletzt geändert am 27.11.2009, beschlossen.
I. Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) wird wie folgt geändert. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2022.
II. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Walddorfhäslach, den 24. Februar 2022
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
(Öffentliche Bekanntmachung am 23.06.2022)
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Satzung über die
Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom 20. November 2008
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundgesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 20. November 2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 330 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 300 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2009.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt.
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach geltend gemacht werden.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf dieser Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend macht.
Ausgefertigt
Walddorfhäslach, 21. November 2008
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Veröffentlichung am 27.11.2008 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2009
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