Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 26.06.2025 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
SATZUNG
über die
Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom 26. Juni 2025
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 26. Juni 2025 folgende Satzung zur Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Walddorfhäslach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Walddorfhäslach.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
- a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 665 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 180 v.H.,
- für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. Oktober 2024 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Walddorfhäslach, den 26. Juni 2025
Gez.: Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2025
Veröffentlichung am 27.06.2025 (Homepage)
Inkrafttreten am 01.07.2025
Satzung über die
Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom 24. Oktober 2024
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 24. Oktober 2024 folgende Satzung zur Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Walddorfhäslach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 665 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 180 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2005.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 26. November 2009 in der Fassung vom 24. Februar 2022 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Walddorfhäslach, 24. Oktober 2024
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Veröffentlichung am 30.10.2024 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2025



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