Hauptsatzung

2. SATZUNG
zur Änderung der

Hauptsatzung der Gemeinde Walddorfhäslach

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 29.02.2024 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

I. Änderung der Hauptsatzung

§3 der Hauptsatzung wird wie folgt ersetzt:

Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als Vorsitzenden/m und den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. Für die Zahl der Gemeinderäte gilt gemäß § 25 Abs. 2 GemO BW die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe. Damit bleibt die Gemeinderatsgröße mit 14 Mitgliedern bestehen.

 

II. Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Walddorfhäslach tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Walddorfhäslach, den 01. März 2024

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

(Öffentliche Bekanntmachung am 08.03.2024)

Satzung Inkrafttreten 09.03.2024 (pdf-Datei nicht barrierefrei)


Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 28.10.2021 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen: 

Hauptsatzung

 vom 28. Oktober 2021

 

Aufgrund § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 28. Oktober 2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

I. Form der Gemeindeverfassung

 § 1 Gemeinderatsverfassung

 Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und die/der Bürgermeister*in.

 

II. Gemeinderat

 § 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

 Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger*innen und das Hauptorgan der Gemeinde.

Das Gremium legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem/der Bürgermeister*in bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der/die Bürgermeister*in kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den/die Bürgermeister*in.

 § 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem/der Bürgermeister*in als Vorsitzenden und den ehrenamtlich tätigen Gemeinderätinnen und Gemeinderäten (Mitglieder des Gemeinderates).

Seit der Kommunalwahl 2019 gilt gemäß § 25 Abs. 2 GemO BW die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe. Damit bleibt die Gemeinderatsgröße mit 14 Mitgliedern bestehen.

§ 3a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Der/die Bürgermeister*in kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 2 GemO. Für die Sitzungen der beratenden und beschließenden Ausschüsse  gelten diese Regelungen entsprechend.

 

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 4 Beratende Ausschüsse

Zur Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände von besonderer Wichtigkeit können beratende Ausschüsse gebildet werden.

 

IV. Bürgermeister*in

§ 5 Rechtsstellung

Der/die Bürgermeister*in ist hauptamtliche*r Beamtin/ Beamter auf Zeit.

 

§ 6 Zuständigkeiten

(1) 
Der/die Bürgermeister*in leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Sie/er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der/die Bürgermeister*in erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm/ihr sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der/die Bürgermeister*in in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2)
Dem/der Bürgermeister*in werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1 Die Bewirtschaftung der Mittel im Rahmen nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 EUR (bisher: 10.000 Euro) im Einzelfall;

2.2 Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 5.000 EUR im Einzelfall;

2.3 Die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen im Rahmen des Stellenplans von:
- Angestellten der Vergütungsgruppe EG1 bis EG 10 und S 1 bis S 13,
- Beamtenanwärter*innen und Beamte*innen bis zur Besoldungsgruppe A 11
- Aushilfsbeschäftigten, Aushilfsangestellten und geringfügig Beschäftigten
- Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.
Bei Entlassungen von Gemeindebediensteten erfolgt eine vorhergehende Information des Gemeinderates.

2.4 Die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen (das sind Auszahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, z. B. Jubiläumsgaben, freiwillige Zuschüsse zur Vereinsförderung oder zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft) bis zu 5.000 EUR je Haushaltsjahr;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.6.2 bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 50.000 Euro,
2.6.3 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Betrag von 25.000 EUR,

2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 10.000 EUR beträgt;

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 20.000 Euro (bisher: 10.000 Euro) im Einzelfall; der/die Bürgermeister*in wird den Gemeinderat über die jeweiligen Einzelfälle vorab informieren;

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 EUR;

2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 20.000 Euro (bisher: 10.000 Euro) im Einzelfall; der/die Bürgermeister*in wird den Gemeinderat über die jeweiligen Einzelfälle vorab informieren;

2.11 die Bestellung von Bürger*innen zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner*innen und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat.

2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

(3)
Der/die Bürgermeister*in ist berechtigt, durch Zuständigkeitsregelungen, durch Geschäftsordnung oder durch Dienstanweisung die Befugnisse der Nr. 2.2, 2.6 und 2.7 in Bezug auf den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, auf den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu übertragen.

(4)
Der/die Bürgermeister*in ist verpflichtet, bei jedem Vorgang der Nr. 2.1 bis 2.13, sofern es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Betrag von 10.000 EUR (bisher: 5.000 Euro) überstiegen wird, den Gemeinderat im Nachgang zu informieren.

 

§ 7 Erheblichkeitsgrenzen

Die Erheblichkeitsgrenzen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie nach § 84 Abs. 1 GemO wird auf 5 % der gesamten Haushaltsausgaben festgesetzt.

 

§ 8 Mehrwertsteuer

Soweit in dieser Satzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 9 Stellvertretung

Nach jeder Wahl des Gemeinderates werden 4 ehrenamtliche Stellvertreter*innen des/der Bürgermeisters*in bestellt. Die Stellvertreter*innen werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

 

V. Ortsteile

§ 10 Benennung

(1)
Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden Ortsteilen:

  • Ortsteil Walddorf
  • Ortsteil Häslach

(2)
Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

   

§ 11 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung am 04.11.2021 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Hauptsatzung treten alle bisherigen Hauptsatzungen außer Kraft.

Walddorfhäslach, den 28. Oktober 2021
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Satzung Inkrafttreten 04.11.2021 (pdf-Datei nicht barrierefrei)


1. SATZUNG
zur Änderung der

Hauptsatzung der Gemeinde Walddorfhäslach

Anmerkung: In der Hauptsatzung wird wegen der Textlänge auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher From verzichtet.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 20.12.2018 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

I. Änderung der Hauptsatzung

§3 der Hauptsatzung wird wie folgt ersetzt:

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. Für die Kommunalwahl 2019 gilt gemäß § 25 Abs. 2 GemO BW die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe. Damit bleibt die Gemeinderatsgröße mit 14 Mitgliedern bestehen.

 

II. Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Walddorfhäslach tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Walddorfhäslach, den 21.12.2018

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

(Öffentliche Bekanntmachung am 03.01.2019)

Inkrafttreten 04.01.2029


Hauptsatzung

 vom 20. November 2008

 

Aufgrund § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 20. November 2008 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1 Gemeinderat - Verfassung

 Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

 

§ 2 Gemeinderat - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

 

§ 3 Gemeinderat - Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

 

§ 4 Bürgermeister - Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

 

§ 5 Bürgermeister - Zuständigkeiten

(1)
Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2)
Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall;

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 5.000 EUR im Einzelfall;

2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfskräften, Aushilfsangestellten, geringfügig Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten;

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen (das sind Auszahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, z.B. Jubiläumsgaben, freiwillige Zuschüsse zur Vereinsförderung oder zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft) bis zu 5.000 EUR je Haushaltsjahr;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,

2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.6.2 bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 50.000 EUR,

2.6.3 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Betrag von 25.000 EUR,

2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 10.000 EUR beträgt;

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 10.000 EUR im Einzelfall;

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 EUR;

2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000 EUR im Einzelfall;

2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat.

2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

(3)
Der Bürgermeister ist berechtigt, durch Zuständigkeitsregelungen, durch Geschäftsordnung oder durch Dienstanweisung die Befugnisse der Nr. 2.2, 2.6 und 2.7 in Bezug auf den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, auf den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu übertragen.

(4)
Der Bürgermeister ist verpflichtet, bei jedem Vorgang der Nr. 2.1 bis 2.13, sofern es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Betrag von 5.000 EUR überstiegen wird, den Gemeinderat im Nachgang zu informieren.

 

§ 6 Bürgermeister - Stellvertretung

Nach jeder Wahl des Gemeinderats werden 4 ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

 

§ 7 Ortsteile - Benennung

(1)
Das Gemeindegebiet besteht aus den Ortsteilen:

  • Ortsteil Walddorf
  • Ortsteil Häslach

(2)
Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

 

§ 8 Erheblichkeitsgrenze

Die Erheblichkeitsgrenze nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie nach § 84 Abs. 1 GemO wird auf 5 % der gesamten Haushaltsausgaben festgesetzt.

 

§ 9 Mehrwertsteuer

Soweit in dieser Satzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 22.02.2007 außer Kraft.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt 

Walddorfhäslach, den 21. November 2008
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Satzung Inkrafttreten 27.11.2008 (pdf-Datei nicht barrierefrei)


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