Betriebs- und Benutzungsordnung für den Häckselplatz “Stänglach“ der Gemeinde Walddorfhäslach

Betriebs- und Benutzungsordnung

für den Häckselplatz “Stänglach“
der Gemeinde Walddorfhäslach

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat folgende Betriebs- und Benutzungsordnung für den Häckselplatz „Stänglach“ in Walddorfhäslach beschlossen:

 

§ 1 – Allgemeines

1. Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für den Häckselplatz der Gemeinde Walddorfhäslach. Mit dem Befahren bzw. Betreten des Häckselplatzes sowie dessen Umgebung erkennen die Benutzer diese Betriebs- und Benutzungsordnung als verbindlich an. Sie gilt für das gesamte Gelände des Häckselplatzes.

2. Auf dem Häckselplatz wird Grüngut angenommen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt.

3. Auf dem Häckselplatz wird nur Grüngut angenommen, das auf Grundstücken innerhalb des Entsorgungsgebietes des Landkreises Reutlingen angefallen ist. Ein geeigneter Nachweis ist der schriftliche Auftrag des Grundstückseigentümers. Die Vorlage des Nachweises muss bei Anlieferung stets erfolgen.

 

§ 2 – Zugelassene Benutzer

1. Zugelassene Benutzer für den Häckselplatz sind:

- Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Entsorgungs-gebiet des Landkreises Reutlingen.

- Gewerbliche Anlieferer von Grüngut, das nachweislich auf Grundstücken innerhalb des Entsorgungsgebietes des Landkreises Reutlingen angefallen ist. Ein geeigneter Nachweis ist der schriftliche Auftrag des Grundstückseigentümers. Die Vorlage des Nachweises muss bei Anlieferung stets erfolgen.

2. Grundstückseigentümern gemäß Absatz 1 stehen Erbbauberechtigte, Nieß-braucher, Mieter und Pächter von im Entsorgungsgebiet des Landkreises Reutlingen gelegenen Grundstücken gleich.

 

§ 3 – Zugelassenes Grüngut

1. Folgende Materialien werden angenommen:

Holziges Material (max. 15 cm Durchmesser):

- Baumschnitt
- Strauchschnitt
- Heckenschnitt

Nichtholziges Material:

- Grasschnitt, Strauchschnitt, Laub
- Nichtholziger Heckenschnitt (z.B. Pflegeschnitt von Thuja- und Buchshecken)
- Blumen, Stauden, Zimmerpflanzen ohne Erdballen/Topf
- Stroh und Heu in kleinen Mengen (maximal 5 m3)
- Fallobst in kleinen Mengen (maximal 1 m3)

2. Das angelieferte Material muss frei von umwelt- und gesundheitsschädlichen Bei-mengungen sein. Das Material muss ohne Erdanhang angeliefert werden und darf keine Fremdkörper, z.B. Steine, Glas, Metalle oder Kunststoffe, enthalten.

3. Das Material ist getrennt nach holzigem und nichtholzigem Material anzuliefern und eigenständig auf den dafür vorgesehenen Flächen bzw. in die dafür vorgesehenen Container zu entladen.

4. Nicht angeliefert werden dürfen Asche, Katzenstreu, Mist (z.B. Tiermist), Küchenabfälle, Blumen- und Trauergebinde, Adventskränze, Wurzelstöcke, etc..

 

§ 4 – Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat separat beschlossen. Sie werden im „Gemeindeblatt Walddorfhäslach“ bekannt gemacht und am Häckselplatz ausgehängt. Nachträgliche Änderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht.

2. Das Betreten des Häckselplatzes ist ausschließlich während der Öffnungszeiten erlaubt.

3. Die Gemeindeverwaltung ist befugt, den Häckselplatz aus besonderen Gründen, im Einzelfall auch kurzfristig zu schließen. Die Gemeinde Walddorfhäslach übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund der Schließung entstehen.

 

§ 5 – Aufsicht

Die Aufsicht und das Hausrecht über den Häckselplatz werden vom Betriebspersonal ausgeübt. Die Benutzer des Häckselplatzes haben den Anweisungen des Betriebs-personals Folge zu leisten.

 

§ 6 – Befahren des Häckselplatzes

1. Das Gelände des Häckselplatzes darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrs-flächen befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Annahmestelle sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

2. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.

3. Die Verkehrsregelung im Bereich des Häckselplatzes erfolgt durch die üblichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der StVO, durch Hinweisschilder und durch Handzeichen des Betriebspersonals. Handzeichen des Betriebspersonals haben Vorrang vor Verkehrszeichen. Die getroffenen Verkehrsanordnungen sind zu befolgen. Im Übrigen gilt die StVO.

4. Für den Transport ist das Grüngut auf den Fahrzeugen durch geeignete Maß-nahmen (Planen, Netze, Decken, usw.) so zu sichern, dass ein Verlust und eine Verschmutzung des Geländes ausgeschlossen sind. Verschmutzungen auf dem Gelände, die beim Ent- oder Beladen entstehen, sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

5. Nach dem Abladen des Grünguts ist die Annahmestelle unverzüglich auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen zu verlassen.

§ 7 – Annahmekontrolle für gewerbliche Anlieferer

1. Das Abladen des Grünguts darf nur nach vorheriger Anmeldung beim Betriebspersonal erfolgen.

2. Die Benutzer sind verpflichtet, bei der Annahmekontrolle auf Verlangen den Fir-mennamen, die Firmenadresse und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeuges sowie den Namen und die Adresse des Grünguterzeugers und den Herkunftsort des Grünguts anzugeben sowie den Nachweis der Beauftragung des Grundstückeigentümers vorzulegen. Die Benutzer haben ggf. die Angaben auf dem Annahmeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

3. Bei der Anlieferung und beim Entladen des Grünguts werden durch das Betriebs-personal Sicht- und Geruchskontrollen durchgeführt. Treten erst nach dem Ab-laden Zweifel an der Zulässigkeit des Grünguts auf, hat der Anlieferer dieses wieder aufzuladen.

 

§ 8 – Annahmekontrolle für private Anlieferer

Das Grüngut der privaten Anlieferer wird stichprobenartig kontrolliert.

 

§ 9 – Abladen

1. Das Grüngut geht in das Eigentum des Landkreises über, sobald es bei der An-nahmestelle vom Betriebspersonal angenommen ist.

2. Das Grüngut darf nur auf den vom Betriebspersonal angewiesenen oder durch Beschilderung ausgewiesenen Plätzen abgeladen werden.

3. Fahrzeuge sind vor dem Abkippen und Entladen zu sichern.

4. Eine Gefährdung anderer Personen ist auszuschließen; erforderlichenfalls haben die Fahrzeugführer sich einweisen zu lassen.

 

§ 10 – Zurückweisung von Materialien

1. Materialien, die nicht in § 2 Abs. 1 aufgeführt sind, entsprechend § 2 Abs. 2 Fremdkörper und Beimengungen enthalten oder nicht entsprechend § 2 Abs. 3 getrennt angeliefert werden, sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen. Die Gemeinde Walddorfhäslach behält sich vor, die zuständige Behörde von diesem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Das Betriebspersonal ist befugt, zurückgewiesene Materialien sicherzustellen.

2. Das Betriebspersonal ist berechtigt, auch zugelassenes Grüngut zurückzuweisen, falls Betriebsstörungen eingetreten oder zu befürchten sind.

3. Zurückgewiesene Materialien sind vom Anlieferer unverzüglich vom Betriebsge-lände zu entfernen. Die Gemeinde Walddorfhäslach übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz für Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund von Zurückweisungen entstehen.

 

§ 11 – Verhalten auf dem Häckselplatz

1. Das Durchsuchen oder Mitnehmen von Grüngut ist nicht erlaubt.

2. Offenes Feuer und Rauchen sind auf dem gesamten Gelände der Annahmestelle verboten. Das Rauchverbot gilt auch in den Fahrzeugen.

3. Das Betreten des Häckselplatzes außerhalb der Öffnungszeiten wird geahndet.

4. Kinder und Jugendliche dürfen den Häckselplatz nur in Begleitung Erwachsener betreten. Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzubringen.

 

§ 12 – Verlorene Gegenstände

Die Gemeinde Walddorfhäslach ist nicht verpflichtet, in dem angelieferten Grüngut nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Auf der Annahmestelle gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

§ 13 – Haftung

Das Betreten und Befahren des Häckselplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Walddorfhäslach haftet nur für Personen- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden.

Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die Gemeinde Walddorfhäslach haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Benutzer haften für alle Schäden und sonstige Folgen zum Nachteil der Gemeinde Walddorfhäslach, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen diese Betriebs- und Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. Gewerbetreibende haften auch für alle Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen.

 

§ 14 – Verstöße

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Betriebs- und Benutzungsordnung kann ein Verbot der Benutzung des Häckselplatzes ausgesprochen werden.

 

§ 15 – Inkrafttreten

 Diese Betriebs- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Walddorfhäslach, den 26.02.2015
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

(Öffentliche Bekanntmachung: 05.03.2015)

Veröffentlichung am 05.03.2015 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 06.03.2015


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