Gemeindehalle
BENUTZUNGSORDNUNG
für die Mehrzweckhalle der Gemeinde Walddorfhäslach
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Mehrzweckhalle der Gemeinde Walddorfhäslach dient im Hallenbereich (nachstehend Halle genannt) sowohl dem Turn- und Sportunterricht der Walddorfhäslacher Schulen wie dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine und Vereinigungen und zur Durchführung von sportlichen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen.
(2)
Die Mehrzweckhalle dient außerdem mit den angegliederten Vereinsräumen (Gastraum, Nebenzimmer, Küche, Bühne und Foyer - nachstehend Vereinsräume genannt) den örtlichen Vereinen und Vereinigungen für Übungszwecke, kulturelle und sonstige Veranstaltungen und Versammlungen.
(3)
Die Benützung der Halle und Vereinsräume durch Auswärtige kann durch den Gemeinderat zugelassen werden.
(4)
Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Halle oder den Vereinsräumen aufhalten. Die Benutzer und Besucher unterwerfen sich mit dem Betreten den Bestimmungen dieser Ordnung sowie weiteren Weisungen, zu denen die Gemeindeverwaltung oder die von ihr vorgesehenen Beauftragten berechtigt sind.
§ 2 Verwaltung und Aufsicht
(1)
Die Mehrzweckhalle ist Eigentum der Gemeinde Walddorfhäslach und wird von der Gemeindeverwaltung verwaltet. Die Benutzer sind an Weisungen der Gemeindeverwaltung gebunden.
(2)
Die laufende Beaufsichtigung erfolgt durch den von der Gemeinde bestellten Hausmeister. Dieser sorgt für die Einhaltung der Benutzungsordnung und übt das Hausrecht aus. Der Hausmeister hat Weisungen der Gemeindeverwaltung auszuführen.
(3)
Bei der Benutzung der Halle durch Schulen, Vereine und Vereinigungen tragen die Lehrer oder die Übungsleiter, bei der Benutzung der Vereinsräume die Vereinsvorstände oder die der Gemeindeverwaltung mitgeteilten Personen die Verantwortung. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung zu gewährleisten. Der Hausmeister ist gegenüber den verantwortlichen Personen weisungsberechtigt, wobei jedoch § 24 SchVOG unberührt bleibt. Die Verantwortlichen haben jede Benützung mit Angabe der Zeitdauer, des Namens des Vereins oder der Schulklasse und der Anzahl der Teilnehmer in einem aufliegenden Benutzungsbuch einzutragen. Die ordnungsgemäße Führung des Benutzungsbuches ist vom Hausmeister zu überwachen.
(4)
Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung hat die Gemeindeverwaltung das Recht, den Zutritt zur Mehrzweckhalle zeitweilig oder dauernd zu untersagen. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, eine sofortige Räumung vorzunehmen, wenn ihre Anordnungen nicht beachtet werden oder wenn entgegen den Bestimmungen dieser Ordnung gehandelt wird.
§ 3 Benutzung der Halle und der Vereinsräume
(1)
Die Halle steht für den Turn- und Sportunterricht und für den Übungsbetrieb wie folgt zur Verfügung:
- a) Den Schulen:
montags bis freitags
von 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
samstags von 7.30 bis 12.00
- b) Den Vereinen und Vereinigungen:
montags bis freitags
von 17.00 bis 22.00 Uhr
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2)
Die Vereinsräume und die Halle stehen den Vereinen und Vereinigungen darüber hinaus nach besonderer Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung zur Verfügung.
(3)
Die Benutzungszeiten der Schulen werden durch die Schulleiter nach den Erfordernissen im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung aufeinander abgestimmt und in einem Benutzungsplan festgehalten.
(4)
Der Benutzungsplan für die Vereine und Vereinigungen wird vor der Gemeindeverwaltung nach Möglichkeit im Einvernehmen aufgestellt. Er ist verbindlich und genauestens einzuhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5)
Kommt es nicht zu den vorgesehenen Benutzungen, muß der Hausmeister unverzüglich verständigt werden.
(6)
Ein Anspruch auf eine bestimmte Benutzungszeit besteht nicht, vielmehr kann der Belegungsplan von der Gemeindeverwaltung aus besonderen Gründen einseitig abgeändert werden. Kommt es zum Ausfall von Übungszeiten, werden sowohl der Hausmeister wie auch die Übungsleiter unverzüglich benachrichtigt.
(7)
Die Lehrkräfte, die Übungsleiter, die Vereinsvorstände oder die der Gemeindeverwaltung genannten Verantwortlichen haben für einen pünktlichen Beginn und Schluß der geplanten Benutzung zu sorgen.
§ 4 Ordnung und Sauberkeit
(1)
Das Betreten der Mehrzweckhalle wird wie folgt geregelt:
- a) Bei sportlichen Übungs- und Unterrichtsbenutzungen erfolgt das Betreten der Halle über die Seiteneingänge zu den Umkleideräumen. Die Halle darf nur mit gut gereinigten, nicht abfärbenden Turn- und Sportschuhen benützt werden. Schuhe mit Stollen, Noppen oder Spikes sind nicht zugelassen.
- b) Die Vereinsräume werden über die dafür vorgesehenen Seiteneingänge betreten.
- c) Bei kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen in der Halle ist der Haupteingang über das Foyer zu benützen. Das Betreten der Halle und der Vereinsräume mit Schuhen und Gegenständen, die dem Boden Schaden zufügen könnten, ist streng untersagt.
(2)
Die Räume und Einrichtungen der Halle und der Vereinsräume sowie die Außenanlagen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Entstehende oder entstandene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und außerdem in das Benutzungsbuch einzutragen. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen verursacht werden, müssen vom Schädiger ersetzt werden. Vereine haften für ihre Mitglieder und für solche Schäden, die durch ihre Beauftragten und Besucher einer Veranstaltung entstanden sind.
(3)
Die Benutzer der Halle und der Vereinsräume sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.
(4)
Verboten sind während des Unterrichts und Übungsbetriebs und bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen in der Halle:
- a) Das Rauchen in sämtlichen Räumen der Halle
- b) Der Genuß von alkoholischen Getränken
- c) Das Mitbringen von Tieren.
(5)
Einer besonderen Erlaubnis durch die Gemeindeverwaltung bedarf der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art, die Verteilung von Druck- und Werbeschriften und das Anbringen von Plakaten und jede andere Werbung im innern und äußern Hallenbereich mit Ausnahme von Hinweisen auf Veranstaltungen und den Übungsbetrieb im Einvernehmen mit dem Hausmeister.
(6)
Steinstoßen, Diskus-, Speer- und Hammerwerfen ist in der Halle nicht erlaubt. Gewichtheben darf nur ausgeübt werden, wenn eine besondere Vorrichtung zum Schutz des Bodens angebracht ist. Das Kugelstoßen ist mit den normalen Freiluftgeräten nicht gestattet, jedoch mit einer Hallenkugel möglich. Das Fußballspielen soll sich auf leichtes Balltraining beschränken, wobei darauf zu achten ist, daß keine Verschmutzung durch eine frühere Benutzung von Bällen im Freien verursacht wird. Trainingsspiele sind erlaubt, sollten jedoch weitgehendst eingeschränkt werden.
(7)
Zum Aus- und Ankleiden stehen besondere Räume zur Verfügung. Die Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß betreten werden. Die Umkleide- und Duschräume sowie die Toiletten sind sauber zu halten. Ungebührlich langes Duschen und mutwilliges Spritzen ist untersagt.
§ 5 Technische Einrichtung und Dekoration
(1)
Die technischen Einrichtungen werden vom Hausmeister bedient. Nach einer besonderen Einweisung können sie auch durch andere Personen bedient werden.
(2)
Dekorationen dürfen nur mit Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung und unter Aufsicht des Hausmeisters angebracht werden. Die Halle darf dabei nicht beschädigt werden. Nägel dürfen nicht eingeschlagen werden.
§ 6 Benutzung von Turn- und Spielgeräten
(1)
In der Halle dürfen nur die dort vorhandenen Geräte benutzt werden. Vereinseigene Turn- und Sportgeräte dürfen mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung in die Halle gebracht und gegebenenfalls aufbewahrt werden.
(2)
Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sportlehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind für die Betriebssichereit und die ordnungsgemäße Befestigung der Geräte verantwortlich. Etwaige Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und müssen außerdem im Benutzungsbuch eingetragen werden.
(3)
Bälle, die im Freien benutzt wurden, dürfen ohne vorherige gründliche Reinigung in der Halle nicht benutzt werden.
(4)
Alle Geräte sind pfleglich und schonend zu behandeln. Großgeräte und Matten dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen oder gefahren werden. Sie dürfen mit Ausnahme der besonders dafür vorgesehenen Geräte auch nicht im Freien verwendet werden.
(5)
Nach jeder Benutzung sind die beweglichen Geräte wieder ordnungsgemäß am dafür vorgesehenen Platz im Geräteraum abzustellen. Feste Geräte müssen in die Ausgangsstellung gebracht werden.
(6)
Die Schränke zur Aufnahme von Kleingeräten sind grundsätzlich verschlossen zu halten.
(7)
Alle Geräte müssen nach der Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ordnung an ihren Aufbewahrungsplatz verbracht werden.
§ 7 Veranstaltungen
[(1)
Eine Benutzung für sportliche, kulturelle und sonstige Veranstaltungen ist mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Im Antrag müssen genaue Angaben über die Art und Zeit der Veranstaltung enthaltenen sein. Außerdem muß angegeben werden, welche Räume benutzt werden sollen. Gehen für einen Tag mehrere Anträge ein, entscheidet in der Regel die Reihenfolge des Einganges.
(2)
Der Veranstalter hat auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst zu stellen.
(3)
Bei Veranstaltungen ist eine Sicherheitswache erforderlich, die vom Veranstalter auf eigene Kosten zu besorgen ist. Die Gemeinde kann außerdem bei besonderen Anlässen eine Sanitätswache verlangen.
(4)
Der jeweilige Veranstalter ist für die Erfüllung aller entsprechende Feuer-, Sicherheits-, sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.
(5)
Die Bestuhlung der Halle bedarf der besonderen Genehmigung.
§ 8 Benutzungsgebühren
Die Gebühren für eine Benutzung richten sich nach einer besonderen Gebührenordnung.
§ 9 Schließung
Die Mehrzweckhalle bleibt in der Regel während der Oster-, Sommer- und Weihnachtsferien geschlossen. Die Gemeindeverwaltung kann ausnahmsweise auch während der Ferienzeiten eine Benutzung gestatten.
§ 10 Haftung
(1)
Die Benutzung der Mehrzweckhalle erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die Gemeinde übernimmt keine Gewährleistung.
(2)
Die Veranstalter haften für Schadensersatzansprüche, die gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Von jedem Veranstalter kann der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gefordert werden.
(3)
Aus der Verwahrung und der Benutzung der in die Halle und die Vereinsräume verbrachten Sportgeräte und des sonstigen Eigentums übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(4)
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertsachen oder sonstigem privatem Eigentum wird gleichfalls nicht gehaftet.
§ 11 Fundgegenstände
Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Sofern sich der Verlierer nicht innerhalb von 3 Wochen meldet, werden die Fundsachen beim Fundamt der Gemeinde abgeliefert. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Schlußvorschriften
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Walddorfhäslach, den 4. August 1977
Bürgermeister
Bei der Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle der Gemeinde Walddorfhäslach handelt es sich um keine Satzung sondern um eine privatrechtliche Ordnung.
(Öffentliche Bekanntmachung am 1. September 1977)
Änderung der Entgeltordnung
für die Gemeindehalle
der Gemeinde Walddorfhäslach
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 27. Juli 2017 folgende Änderung der Entgeltordnung beschlossen:
Folgende Paragrafen werden wie folgt geändert:
§ 3 Höhe des Entgelts:
Gemeinde Walddorfhäslach, Landkreis Reutlingen
Anlage zu § 3 der Entgeltordnung für die Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) vom 18.03.2004
Entgelte für die Benutzung der Gemeindehalle (Mehrzweckhalle)
- Bruttoentgelte je angefangene Stunde -
- Hallennutzung
a) Trainingsbetrieb
Nutzer/Hallengröße |
1/3 12 x 21 m |
2/3 24 x 21 m |
3/3 36 x 21 m |
Örtliche Vereine Jugend Erwachsene |
2,25 €/h 4,50 €/h |
4,50 €/h 9,00 €/h |
6,75 €/h 13,50 €/h |
Übrige Benutzer z. B. Auswärtige |
6,75 €/h |
13,50 €/h |
20,25 €/h |
Die Abrechnung nach dem halbjährlich aufzustellenden Hallenbelegungsplan erfolgt in 30 Minuten Schritten. Änderungen werden ausschließlich zu Beginn des nächsten Halbjahres wirksam, es sei denn, dass eine dauerhafte Ersatzbelegung durch einen neuen Nutzer zustande kommt.
Für die Benutzung der Umkleiden/Duschen/Toiletten ohne Hallennutzung gelten die Entgelte für ein Hallendrittel (1/3).
Sofern die Gemeinde in Ausnahmefällen die Benutzung absagt, werden keine Entgelte erhoben.
b) Sondernutzung
Entgelterhebung vom Grundsatz wie die 3/3-Hallenbelegung, Pauschale in 4-Stunden-Schritten (je angefangene Stunden):
Nutzungszeit |
Örtliche Vereine/ Jugend |
Örtliche Vereine/ Erwachsene |
Übrige Benutzer/ Auswärtige |
je angefangene Stunde |
6,75 € |
13,50 € |
20,25 € |
4 Stunden |
27,00 € |
54,00 € |
81,00 € |
8 Stunden |
54,00 € |
108,00 € |
162,00 € |
12 Stunden |
81,00 € |
162,00 € |
243,00 € |
16 Stunden |
108,00 € |
216,00 € |
324,00 € |
20 Stunden |
135,00 € |
270,00 € |
405,00 € |
24 Stunden |
162,00 € |
324,00 € |
486,00 € |
Über 24 Stunden |
Weiterrechnung in 4h-Schritten |
- Vereinsraum mit Ausschank oder Umkleiden/Duschen/Toiletten ohne Hallennutzung
Für die Benutzung des Vereinsraums mit Ausschank oder der Umkleiden/Duschen/Toiletten (ohne Hallennutzung) werden jeweils folgende Entgelte erhoben:
a) Dauernutzer
Entgelterhebung vom Grundsatz analog 1/3-Hallenbelegung:
Nutzungszeit |
Örtliche Vereine/ Jugend |
Örtliche Vereine/ Erwachsene |
Übrige Benutzer/ Auswärtige |
je Stunde |
2,25 € |
4,50 € |
6,75 € |
Tageshöchstsatz |
100,00 € |
b) Einzelnutzer
Pauschale pro Veranstaltungstag: 100,00 €
- Küche inkl. Kühlraum
Für die Benutzung der Küche mit Kühlraum wird folgendes Entgelt erhoben:
a) Dauernutzer
Entgelterhebung vom Grundsatz analog 1/3-Hallenbelegung:
Nutzungszeit |
Örtliche Vereine/ Jugend |
Örtliche Vereine/ Erwachsene |
Übrige Benutzer/ Auswärtige |
je Stunde |
2,25 € |
4,50 € |
6,75 € |
Tageshöchstsatz |
30,00 € |
a) Einzelnutzer
Pauschale pro Veranstaltungstag: 30,00 €
- Vermietung von mobilen Bühnenteilen
Die Vermietung von mobilen Bühnenteilen erfolgt gegen ein Entgelt von 5,00 € pro Stück je Veranstaltung sowie Selbstabholung. Dies gilt nicht für die Abgabe von Bühnenteile an örtliche Vereine. Falls weitere nicht gemeindeeigene Bühnenteile benötigt werden erfolgt eine separate Abrechnung. Bei Rückgabe der Bühnenteile wird eine Abnahme durch den zuständigen Gebäudebetreuer durchgeführt.
Die Änderung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Walddorfhäslach, den 27. Juli 2017
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
(Öffentliche Bekanntgabe: 10.08.2017)
ENTGELTORDNUNG
für die Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) der Gemeinde Walddorfhäslach
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 18.03.2004 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Erhebung des Entgelts
Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt für die Benutzung der Gemeindehalle (Mehrzweckhalle), einschließlich der Bühne, des Foyers, des angegliederten Vereinraums und der Küche mit Kühlraum) ein Benutzungsentgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung.
§ 2 Schuldner des Entgelts
(1)
Schuldner des Entgelts ist der jeweilige Benutzer bzw. der Veranstalter, Antragsteller oder der tatsächliche Benutzer der öffentlichen Einrichtung.
(2)
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Höhe des Entgelts
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der beigefügten Tabelle. Die Tabelle ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit
(1)
Das Entgelt entsteht grundsätzlich mit der schriftlichen Terminbestätigung durch die Gemeinde, spätestens jedoch mit dem Betreten der Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) am Veranstaltungstag.
(2)
Die Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und an die Gemeindekasse Walddorfhäslach zu entrichten.
(3)
Die Gemeinde kann bei Antragstellung einen Vorschuss in Höhe von max. 50 % auf das voraussichtliche Entgelt verlangen, sofern sie dies für erforderlich hält. Außerdem kann die Gemeinde eine angemessene Kaution erheben, die vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen ist. Die Kaution beträgt mindestens die Höhe des für die Überlassung der öffentlichen Einrichtung zu erhebenden Entgelts.
(4)
Laufende Veranstaltungen bzw. der Übungsbetrieb werden mit den Benutzern halbjährlich zur Halbjahresmitte nach dem dafür aufgestellten Hallenbelegungsplan abgerechnet. Maßgebend für die Abrechnung ist dabei der Hallenbelegungsplan. Belegungswechsel der Benutzer untereinander (soweit keine Ersatzbelegung erfolgt) oder evtl. ausgefallene Benutzungszeiten bleiben unberücksichtigt.
(5)
Bei Einzelveranstaltungen wird das Entgelt nach den beantragten Zeiten festgesetzt und im Voraus erhoben. Bei längerer Nutzung wird das auf die Mehrnutzung entfallende Entgelt nachberechnet. Sicherheitsleistungen können verlangt werden.
(6)
Die Entgelte nach Nr. 3 a.) bis c.) der beigefügten Tabelle werden nur erhoben, wenn die zugrundeliegenden Leistungen auch tatsächlich im Einzelfall benötigt werden.
§ 5 Auskunftspflicht
Der Schuldner des Entgelts ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Entgeltordnung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1)
Übungseinheit (UE): Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung der Gesamthalle für die Dauer von einer Stunde (60 Minuten).
Anmerkung:
(1)
Die Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) weist Innenmaße von 36 m x 21 m auf. Die Halle ist durch ausschließlich einen Trennvorhang in einen Bereich 12 m x 21 m und einen Bereich 24 m x 21 m abtrennbar.
(2)
Übungsbetrieb: Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Benutzer nach dem Hallenbelegungsplan sowie Kursangebote von Dauernutzern.
(3)
Sportveranstaltungen: Sportveranstaltungen sind insbesondere Hallenbelegungen am Wochenende außerhalb des festen Belegungsplanes, Turniere und Verbandsspiele/-wettkämpfe.
(4)
Sonstige Veranstaltungen: Hierunter fallen vor allem kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen für Feierlichkeiten. Außerdem weitere nicht fixierte, dem Zweck der Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) dienende Veranstaltungen.
(5)
Jugendliche: Als Jugendliche im Sinne der Entgeltordnung gelten Benutzer die im Zuge der Aufstellung des Belegungsplans als Jugendgruppen angemeldet wurden. Trainer und Übungsleiter bleiben bei der Ermittlung von Jugendgruppen unberücksichtigt. Die Überprüfung der Angaben bleibt der Gemeinde vorbehalten. Die Festlegung Jugendgruppe/Erwachsenengruppe erfolgt durch die Gemeinde.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Walddorfhäslach, 18.03.2004
Klein
(stellvertretender Bürgermeister)
(Öffentliche Bekanntgabe am 25.03.2004)
Gemeinde Walddorfhäslach, Landkreis Reutlingen
Anlage zu § 3 der Entgeltordnung für die Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) vom 18.03.2004
Entgelte für die Benutzung der Gemeindehalle (Mehrzweckhalle)
-Entgelte je angefangene Stunde-
- Übungsbetrieb
Nutzer/Hallengröße |
1/3 12 x 21 m |
2/3 24 x 21 m |
3/3 36 x 21 m |
örtliche Vereine Jugend Erwachsene |
1,50 EUR 3,00 EUR |
3,00 EUR 6,00 EUR |
4,50 EUR 9,00 EUR |
übrige Benutzer z. B. Auswärtige |
4,50 EUR |
9,00 EUR |
13,50 EUR |
Die Abrechnung erfolgt nach dem Hallenbelegungsplan, der halbjährlich aufgestellt wird. Änderungen werden ausschließlich zu Beginn des nächsten Halbjahres wirksam, es sein denn, dass eine dauerhafte Ersatzbelegung durch einen neuen Nutzer zustande kommt.
Die Benutzung der Gemeindehalle (Mehrzweckhalle) ist auch halbstündig möglich. In diesem Fall reduziert sich das Entgelt pro Hallendrittel um 50 %.
Sofern die Gemeinde in Ausnahmefällen die Benutzung absagt, werden keine Entgelte erhoben.
- Sonstige Veranstaltungen
Nutzungszeit |
Pauschale für Gesamthalle (inkl. Bühne) |
|
|
örtliche Vereine |
übrige Benutzer (z. B. Auswärtige) |
Nutzung bis 4 Stunden: |
40 EUR |
100 EUR |
Nutzung bis 8 Stunden: |
70 EUR |
150 EUR |
Nutzung bis 12 Stunden: |
100 EUR |
200 EUR |
- Zuschläge
a.) für die Benutzung des Vereinraums mit Ausschank:
10,00 EUR/Veranstaltung
b.) für die Benutzung der Küche mit Kühlraum:
25,00 EUR/Veranstaltung
c.) bei Tanzveranstaltung:
25,00 EUR/Veranstaltung
- Vermietung von mobilen Bühnenteilen
Für die Vermietung von mobilen Bühnenteilen wird ein Entgelt von 3,00 EUR pro Stück erhoben. Dies gilt nicht für die Abgabe von Bühnenteile an örtliche Vereine.
Benutzungsordnung (pdf-Datei nicht barrierefrei)
Entgeltordnung 2004 (pdf-Datei nicht barrierefrei)
Entgeltordnung 2018 (pdf-Datei nicht barrierefrei)
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