Satzung über die Ordnung im Bestattungswesen und die Bestattungsgebühren (Friedhofsatzung)
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Satzung
über die
Ordnung im Bestattungswesen
und die Bestattungsgebühren
(Friedhofsatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30. November 2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Durchführung von Bestattungen
§ 7 Särge
§ 8 Ausheben der Gräber
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Auswahlmöglichkeiten
§ 13 Reihengräber
§ 14 Wahlgräber
§ 15 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber
§ 16 Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber
§ 17 Wiesenreihengräber
§ 18 Teilanonymes Urnengemeinschaftsgrab
§ 19 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab
§ 20 Teilanonymes Urnen-Baumgrab in Form kleiner Friedwälder
§ 21 Teilanonymer Urnen-Grabgarten
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
§ 23 Genehmigungserfordernis
§ 24 Standsicherheit
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitte VII: Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle und der Leichenzelle/n
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 32 Erhebungsgrundsatz
§ 33 Gebührenschuldner
§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Inkrafttreten
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1)
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1)
Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2)
Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) das unberechtigte Entfernen von Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und -Schmuck,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3)
Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1)
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Zulassung ist als Einzelzulassung oder als Dauerzulassung möglich. Die Dauerzulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3)
Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4)
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Gemeinde kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(5)
Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6)
Gewerbetreibender, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7)
Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1)
Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)
Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Durchführung von Bestattungen
Bestattungen und Beisetzungen werden von einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Dieses stellt die hierfür notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.
Sofern die Hinterbliebenen nicht das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen, sondern ein Fremdbestattungsunternehmen für die Bestattung oder Beisetzung beauftragen, übernimmt dieses die Bestattung oder Beisetzung. Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen übernimmt in diesen Fällen lediglich die Aufsicht.
§ 7 Särge
Särge für Verstorbene nach vollendetem 10. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Särge für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1)
Die Gemeinde lässt die Gräber zur Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen ausheben und verfüllen.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeiten
Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre, die von Verstorbenen 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit bei Verstorbenen und Aschen 10 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1)
Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3)
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht fällt in den Fällen einer auf Antrag erfolgten Umbettung an die Gemeinde zurück. Es erfolgt keine Gebührenerstattung an den Verfügungsberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten.
(4)
Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5)
In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen), deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6)
Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7)
Die Kosten der Umbettung haben die Antragssteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. Im Falle des Absatzes 4 trägt die Gemeinde die Kosten der Umbettung.
(8)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1)
Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)
Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a. Reihengräber, § 13
b. Wahlgräber (doppelbreit, Friedhof Ortsteil Walddorf auch doppeltief möglich), § 14
c. Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber, § 15
d. Rasengräber, § 16
e. Wiesengräber, § 17
f. teilanonymes Urnengemeinschaftsgrab, § 18
g. anonymes Urnengemeinschaftsgrab, § 19
h. teilanonymes Urnen-Baumgrab in Form kleiner Friedwälder, § 20
i. teilanonymer Urnen-Grabgarten, § 21.
(3)
Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4)
Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Auswahlmöglichkeiten
Auf dem Friedhof werden für Erdbestattungen Reihengräber, § 13, zur Einzelnutzung und Wahlgräber, § 14, (Doppelgräber), jeweils mit der Möglichkeit der Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer angeboten. Für die Beisetzung von Aschen werden Urnenreihengräber, § 15 und Urnenwahlgräber, § 15 (bis zu 2 Aschen) jeweils mit der Möglichkeit der Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer angeboten. Die Möglichkeit der Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer gilt auch für bestehende Reihen- und Wahlgräber, sowie Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber. Bei allen anderen Grabarten (§ 16 bis § 21) ist keine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer möglich. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller durch die Wahl der Grabart, ob er zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer in Anspruch nehmen möchte.
§ 13 Reihengräber
(1)
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen zur Einzelnutzung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre bei Erdbestattungen und 15 Jahre bei der Beisetzung von Aschen. Eine Verlängerung der Ruhezeit und des Nutzungsrechts gegen Entgelt um jeweils 5 Jahre ist auf Antrag möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b. wer sich dazu verpflichtet hat,
c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2)
Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3)
In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Außerdem kann in einem Reihengrab für Erdbestattungen zusätzlich noch eine Asche beigesetzt werden. Die Ruhezeit des Grabes darf sich dadurch nicht verlängern bzw. es muss zeitgleich eine entsprechende Verlängerung beantragt werden. Die Gemeinde kann bezüglich des Satzes 1, Ausnahmen zulassen.
(4)
Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.
(5)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder im Schaukasten des Friedhofs bekannt gegeben.
§ 14 Wahlgräber (doppelbreit, Friedhof Ortsteil Walddorf auch doppeltief möglich)
(1)
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen (Doppelgräber), an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre bei Erdbestattungen und 15 Jahre bei der Beisetzung von Aschen. Eine Verlängerung der Ruhezeit und des Nutzungsrechts gegen Entgelt um jeweils 5 Jahre ist auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2)
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren, an Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
(3)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4)
Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5)
Wahlgräber können doppelstellig einfachtief oder einstellig doppeltief sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander möglich. Zusätzlich kann eine Asche zugelassen werden.
(6)
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist bzw. muss zeitgleich eine entsprechende Verlängerung beantragt werden.
(7)
Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b. die Kinder,
c. die Stiefkinder,
d. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e. die Eltern,
f. die Geschwister,
g. die Stiefgeschwister,
h. die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war.
(8)
Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in § 14 Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9)
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung, sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10)
Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.
(11)
Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12)
Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13)
Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden bzw. fällt nach Ablauf der Ruhezeit automatisch an die Gemeinde zurück.
(14)
In doppelbreiten Wahlgräbern sind max. 2 Erdbestattungen zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. Die Gesamtruhezeit darf die Ruhezeit von 2 Erdbestattungen nicht überschreiten (max. 40 Jahre).
§ 15 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber
(1)
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2)
Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, die Nutzungsdauer ebenfalls 15 Jahre.
(3)
In einem Urnenreihengrab kann nur eine Asche beigesetzt werden. In einem Urnenwahlgrab können nur 2 Aschen beigesetzt werden. In einem Urnenreihengrab und in einem Urnenwahlgrab, ist die Verlängerung der Ruhezeit und Nutzungsdauer gegen Entgelt um 5 Jahre auf Antrag möglich.
(4)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber.
§ 16 Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber
(1)
Rasenreihengräber sind Reihengräber für Erdbestattungen zur Einzelnutzung, Urnenrasenreihengräber sind Urnenreihengräber für die Beisetzung von Aschen zur Einzelnutzung. Die Gräber werden lediglich mit Rasen bepflanzt. Diese Rasenfläche wird von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe angelegt und unterhalten. Weitere Anpflanzungen, Niederlegung von Blumen oder sonstigem Grabschmuck und Dekorationen an den Grabstätten sind nicht gestattet.
(2)
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre bei Erdbestattungen (Rasenreihengrab) und 15 Jahre für die Beisetzung von Aschen (Urnenrasenreihengrab), gleiches gilt für die Nutzungsdauer. Eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
(3)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Rasengräber.
§ 17 Wiesenreihengräber
(1)
Wiesengräber sind Reihengräber für Erdbestattungen zur Einzelnutzung, die lediglich im oberen Drittel der Grabfläche bepflanzt werden. In diesem Bereich dürfen neben einer Bepflanzung auch Blumen oder sonstiger Grabschmuck und Dekorationen niedergelegt werden. Die restliche Grabfläche wird von der Gemeinde mit Rasen eingesät. Diese Rasenfläche wird von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten und hat daher frei zu bleiben von Blumen, Schalen, Kerzen, sonstigem Grabschmuck usw..
(2)
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre bei Erdbestattungen, gleiches gilt für die Nutzungsdauer. Eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
(3)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Wiesenreihengräber.
§ 18 Teilanonymes Urnengemeinschaftsgrab
(1)
Das teilanonyme Urnengemeinschaftsgrab ist ein Grabfeld zur Beisetzung von Aschen. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Es sind nur Urnen aus Materialien zulässig, die sich während der Ruhezeit zersetzen.
(2)
Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, die Nutzungsdauer ebenfalls 15 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
(3)
Das Urnengemeinschaftsgrab wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gemeinde bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Blumen und Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden und darf von der Gemeinde entfernt werden.
Damit entfällt die individuelle Pflege durch die Angehörigen, Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 19 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab
(1)
Das anonyme Urnengemeinschaftsgrab ist ein Grabfeld zur Beisetzung von Aschen.
(2)
Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, die Nutzungsdauer ebenfalls 15 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer ist nicht möglich. Es sind nur Urnen aus Materialien zulässig, die sich während der Ruhezeit zersetzen.
(3)
Die Beisetzung erfolgt durch die von der Friedhofsverwaltung beauftragte Firma.
(4)
Eine anonyme Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene diese Bestattungsform zu Lebzeiten schriftlich veranlasst hat. Das Dokument ist bei Beantragung eines anonymen Grabes bei der Gemeinde vorzulegen.
(5)
Diese Grabstätte darf von den Angehörigen oder sonstigen Personen weder gekennzeichnet noch in irgendeiner Weise gestaltet werden.
Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Blumen und Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden und darf von der Gemeinde entfernt werden.
Damit entfällt die individuelle Pflege durch die Angehörigen; Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 20 Teilanonymes Baumgrab in Form kleiner Friedwälder
(1)
Das teilanonyme Baumgrab in Form kleiner Friedwälder besteht aus einzelnen Bäumen zur Beisetzung von Aschen.
(2)
Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, die Nutzungsdauer ebenfalls 15 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
(3)
Es sind nur Urnen aus Materialien zulässig, die sich während der Ruhezeit zersetzen.
(4)
Das Baumgrab wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gemeinde bringt die Namen der Verstorbenen auf einem einheitlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen
keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Blumen und Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
Damit entfällt die individuelle Pflege durch die Angehörigen; Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 21 Teilanonymer Grabgarten
(1)
Der teilanonyme Grabgarten zur Beisetzung von Aschen ist ein gartenähnlich angelegter und bepflanzter Bereich mit größeren Steinen.
(2)
Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, die Nutzungsdauer ebenfalls 15 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit und der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
(3)
Es sind nur Urnen aus Materialien zulässig, die sich während der Ruhezeit zersetzen.
(4)
Der teilanonyme Grabgarten wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gemeinde bringt die Namen der Verstorbenen einheitlich auf größeren Grabmal-Steinen an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Blumen und Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
Damit entfällt die individuelle Pflege durch die Angehörigen; Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
(1)
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2)
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen, Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3)
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a. Die Grabmale dürfen nur einen sichtbaren Sockel bis max. 10 cm über Wegeniveau haben. Der Sockel wird in die Berechnung der Ansichtsfläche nicht miteinbezogen.
b. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
c. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht zu groß sein.
d. Bilder mit einem Maß von max. 15 cm Höhe und 10 cm Breite dürfen auf dem Grabmal angebracht werden.
e. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4)
Die Abmessung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Die Bestimmungen über die Verkehrs- und Standsicherheit sind dabei einzuhalten.
(5)
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig,
a. Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
c. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein, wobei Symbole und Schriften hiervon ausgenommen sind; bei Farbanstrichen für Kindergräber können Ausnahmen zugelassen werden.
d. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, wobei Glasornamente und Keramikeinlagen zulässig sind.
(6)
Auf Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig bei einer Sichthöhe von bis zu 60 cm und einer Mindeststärke von 14 cm.
(7)
Auf Grabstätten für Erdbestattungen (Reihengräber und Wahlgräber) für Verstorbene nach dem vollendeten 10. Lebensjahr sind Grabmale bis zu folgender Größen zulässig (maßgeblich für die Berechnung ist die maximal mögliche Ansichtsfläche):
|
Ansichtsfläche in |
Breite |
Höhe |
Mindeststeinstärke (vgl. § 24) |
einstellige Grabstätten |
bis 0,60 |
bis 0,70 m |
bis 1,30 m |
0,14 m |
zwei- und mehrstellige Grabstätten |
bis 1,00 |
bis 1,60 m |
bis 1,60 m |
0,16 m |
einstellige Rasenreihen- und Wiesenreihengrabstätten |
bis 0,40 |
bis 0,60 m |
bis 1,00 m |
0,14 m |
Auf Rasenreihengräbern in einem gesonderten Grabfeld, kann alternativ zu einem stehenden Grabstein eine bodenebene Grabplatte in der Größe 40 x 30 cm mit einer Stärke von mind. 8 cm nach den farblichen Vorgaben der Gemeinde erstellt werden. Es darf dabei keine hochstehende Schrift verwendet werden.
(8)
Auf Urnengrabstätten (Reihengräber und Wahlgräber) für Verstorbene nach dem vollendeten 10. Lebensjahr sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig. Maßgeblich für die Berechnung ist die maximal mögliche Ansichtsfläche:
|
Ansichtsfläche in m² |
Breite |
Höhe |
Mindeststeinstärke |
einstellige Urnenreihen- und Urnenwahlgrab-stätten |
bis 0,40 |
bis 0,50 m |
bis 0,70 m |
nur liegende Grabmale, 0,12 m |
einstellige Urnenrasenreihengräber |
- |
0,40 m |
0,30 m |
0,08 m |
Auf Urnenrasenreihengräbern kann alternativ zu einem stehenden Grabstein eine bodenebene Grabplatte in der Größe 40 x 30 cm mit einer Stärke von mind. 8 cm nach den farblichen Vorgaben der Gemeinde erstellt werden. Es darf dabei keine hochstehende Schrift verwendet werden.
(9)
Eine Kombination aus liegender Grabplatte und stehendem Grabmal ist weder bei den Grabstätten für Erdbestattungen, noch auf den Urnengrabstätten erlaubt.
(10)
Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmälern zulässig.
(11)
Grabeinfassungen jeder Art sind zulässig, jedoch nicht bei Rasen- und Wiesengräbern. Grabplatten mit Ausschnitt und Teilabdeckungen sind zulässig, ebenso Vollabdeckungen.
(12)
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 23 Genehmigungserfordernis
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Genehmigungsantrag erfolgt durch den Nutzungsberechtigten bzw. den Verfügungsberechtigten. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2)
Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)
Für die Installation eines QR-Codes (Englisch: Quick Response) auf dem Grabmal hat der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte den vollständigen Inhalt der hinterlegten Internetseite mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen.
(4)
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, sowie die Verlegung von Natursteinen oder Platten auf den Grabstätten, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(6)
Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(7)
Die Genehmigung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(8)
Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.
§ 24 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm, bei mehrstelligen Grabstätten mindestens 16 cm stark sein. Sie können aus mehreren Stücken bestehen, solange die Standsicherheit gewährt bleibt und die Ansichtsfläche nicht überschritten wird.
§ 25 Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 26 Entfernung
(1)
Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde gebührenpflichtig von der Grabstätte entfernt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält in diesen Fällen keine Nutzungsgebühr zurück erstattet. Erfolgt die Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde, wird eine weitere Gebühr fällig.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1)
Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2)
Die Höhe und die Form der vorübergehend angelegten Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofs-teils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Begehbarkeit der Trittplatten ist stets zu gewährleisten. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3)
Das Auslegen der Gräber mit Terrassenplatten zur Verkleinerung der Pflanzfläche ist untersagt. Die Verwendung von Kieselsteinen zur Gestaltung der Grabfläche hingegen ist zulässig.
(4)
Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(5)
Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6)
Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7)
Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2)
Bei ordnungswidrigem oder unwürdigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3)
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle (Aussegnungshalle)
§ 29 Benutzung der Leichenhalle (Aussegnungshalle) und der Leichenzelle (Aufbewahrungsraum)
(1)
Die Leichenhalle, sowie die Leichenzelle/n dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Diese dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3)
Die Leichenhalle steht für Bestattungsfeiern zur Verfügung. Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungsvorschriften
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1)
Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2)
Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3)
Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f. Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3, 4 und 5 verstößt,
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte/r oder als Gewerbetreibende/r, Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet, verändert (§ 23 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 25).
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 32 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens, werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen i.V.m. dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis, welches als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 33 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren für die öffentlichen Leistungen ist verpflichtet:
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2)
Die Gebühren für die öffentlichen Leistungen werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1)
Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2)
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 37 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung zum 01. Januar 2024 in Kraft.
(2)
Zum gleichen Zeitpunkt treten alle bisherigen Fassungen der Friedhofsordnung vom 27. April 2006 und der Bestattungsgebührenordnung vom 11. Juli 2002 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Walddorfhäslach, den 30. November 2023
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
(Öffentliche Bekanntmachung am 07.12.2023)
Veröffentlichung am 07.12.2023 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2024
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