Feuerwehrsatzung
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
FEUERWEHRSATZUNG
(FwS)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S.1), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat am 25.01.2018 folgende Satzung beschlossen:
Präambel: Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.
§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr Walddorfhäslach, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Walddorfhäslach ohne Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
(2)
Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
- der Einsatzabteilung
- der Altersabteilung
- dem Spielmannszug
§ 2 Aufgaben
(1)
Die Feuerwehr hat
- bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
- zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2)
Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen
- mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
- mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und –erziehung sowie der Brandsicherheitswache.
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(1)
In die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
- das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
- geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
- sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
- nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
- nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.
(2)
Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder eines Spielmannszugs in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(3)
Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
(4)
Aufnahmegesuche sind schriftlich, mithilfe des in Anlage beigefügten Anmeldeformulars, an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss unter Beachtung des gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(5)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die endgültige Annahme oder Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Bestehen bezüglich der Aufnahme oder Ablehnung eines Antragsstellers berechtigte Bedenken seitens des Bürgermeisters kann dieser eine erneute Prüfung durch den Feuerwehrausschuss verlangen.
(6)
Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
$ 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes
(1)
Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- die Probezeit nicht besteht,
- während oder mit Ablauf der Probezeit den Austritt erklärt,
- seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
- wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.
(2)
Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
- er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
- der Dienst aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
- er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
- er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3)
Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. Dieser ist verpflichtet, den Antrag binnen vier Wochen im Feuerwehrausschuss zu behandeln und gleichzeitig an den Bürgermeister weiterzuleiten.
(4)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5)
Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
- bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
- bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
- bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
- wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
(6)
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(7)
Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
(1)
Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
(2)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.
(3)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.
(4)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
(5)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und
- über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
(6)
Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als 3 Tagen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
(7)
Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.
(8)
Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
(9)
Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 vom Bürgermeister anzuhören.
§ 6 Altersabteilung
(1)
In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2)
Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Unter denselben Voraussetzungen können Angehörige des Spielmannszugs übernommen werden; sie können gleichzeitig Angehörige des Spielmannszugs bleiben.
(3)
Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Bürgermeister bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4)
Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten.
(5)
Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
§ 7 Spielmannszug
(1)
In den Spielmannszug der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
- das 12. Lebensjahr vollendet haben,
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
- geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
- sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
- nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
- nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in dem Spielmannszug endet, wenn der ehrenamtlich Tätige
- aus dem Spielmannszug ausscheidet,
- den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
- wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.
(3)
Der Leiter des Spielmannszugs und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden
(4)
Der Leiter des Spielmannszugs ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter des Spielmannszugs unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5)
Angehörige des Spielmannszugs, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 FwG und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie
- an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,
- an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,
- an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und
- ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
- Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
- bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
- Feuerwehrkommandant
- Leiter der Altersabteilung und der Spielmannszug
- Feuerwehrausschuss
- Hauptversammlung
§ 10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant
(1)
Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(2)
Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(3)
Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(4)
Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer
- einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
- über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
- die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5)
Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(6)
Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Abs. 5.
(7)
Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
(8)
Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
- eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,
- auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausrüstung hinzuwirken,
- für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
- für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und –einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).
- die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung und des Spielmannszugs sowie des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu überwachen,
- dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
- Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen
Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.
(9)
Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
(10)
Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(11)
Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
(12)
Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 8. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend.
§ 11 Unterführer
(1)
Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
- der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
- über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
- die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2)
Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3)
Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.
§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1)
Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden in der Hauptversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(2)
Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.
(3)
Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € im Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4)
Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
(5)
Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 13 Feuerwehrausschuss
(1)
Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus vier auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr.
(2)
Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an
- der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- der Leiter der Altersabteilung
- der Leiter des Spielmannszugs
- der Schriftführer und
- der Kassenverwalter
(3)
Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, der Schriftführer oder der Kassenverwalter nach Abs. 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitgliedern entsprechend.
(4)
Der Vorsitzende, oder falls erforderlich sein Stellvertreter, berufen die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5)
Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Werktage im Voraus, zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(6)
Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7)
Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(8)
Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.
§14 Hauptversammlung
(1)
Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(2)
In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 16) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(3)
Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.
(4)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5)
Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
§ 15 Wahlen
(1)
Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten den Bürgermeister als Wahlleiter und die Gemeinderäte als Wahlhelfer.
(2)
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)
Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
(4)
Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
(5)
Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seinen Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(6)
Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3) eignen.
§ 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(Kameradschaftskasse)
(1)
Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2)
Das Sondervermögen besteht aus
- Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
- Erträgen aus Veranstaltungen,
- Sonstigen Einnahmen,
- mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3)
Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4)
Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführungen des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.
(5)
Die für das Sondervermögen eingerichtete Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 17 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 13. Juli 2000 außer Kraft.
Walddorfhäslach, 25.01.2018
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Feuerwehrsatzung Stand 2018 als pdf-Datei (pdf-Datei nicht barrierefrei)
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