Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr

(Feuerwehr-Entschädigungssatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 25.01.2018 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Walddorfhäslach erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde ab

Inkrafttreten 2018: 13,00 €

01.01.2021: 14,00 €

01.01.2024: 15,00 €

 Nach Umsetzung der letzten Staffelung wird zur weiterführenden Beratung eine Aktualitäts- und Angemessenheitsprüfung der bestehenden Sätze vorgenommen und ggf. im Gemeinderat neu beraten und beschlossen.

(2)
Für Einsätze im Rahmen der Brandsicherheitswache erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede Stunde 11,00 € und erhöht sich entsprechend der in Abs. 1 genannten Staffelung jeweils um einen Euro.

(3)
Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Die Abrechnung erfolgt halbstundenweise. Angefangene halbe Stunden werden aufgerundet.

(4)
Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, werden bei der Berechnung der Entschädigung bis zu zwei zusätzliche Stunden eingerechnet.

(5)
Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 FwG). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist erfolgt die Entschädigung entsprechend dem in Absatz 1 genannten einheitlichen Stundensatz bis zum Tageshöchstsatz welcher acht Einsatzstunden entspricht.

 

 § 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1)
Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und den entstandenen Verdienstausfall ein einheitlicher Durchschnittssatz entsprechend 1 Abs. 1 je zu entschädigende Stunde, höchstens jedoch acht Einsatzstunden pro Tag gewährt.

(2)
Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Antritt der Reise bis zur unverzüglichen Rückkehr nach Lehrgangsende an den Ausgansort zugrunde zu legen. Die Abrechnung erfolgt halbstundenweise. Angefangene halbe Stunden werden aufgerundet.

(3)
Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(4)
Bei Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 FwG). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist erfolgt die Entschädigung entsprechend Absatz 1.

 

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

(1)
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

a.
Feuerwehrkommandant: 1.400 EUR/Jahr


b.
Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten: 700 EUR/Jahr

(2)
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

a.
Feuerwehrkommandant: 600 EUR/Jahr


b.
Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten: 300 EUR/Jahr


c.
Gerätewarte (Aufteilung in mehrere Personen): max. 3.000 EUR/Jahr

(3)
Die Aufteilung der zusätzlichen Entschädigung der Gerätewarte erfolgt entsprechend dem Arbeitsaufwand. Die Aufstellung über die jeweilige Verteilung des Gesamtbetrags ist vom Feuerwehrkommandanten bis zum 20.12. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

(4)
Soweit die Funktion nicht während des ganzen Jahres wahrgenommen wird (z. B. nach Wahlen), steht der nach Monaten zu berechnende Anteil zu.

 

§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Personen die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG), erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 1 und 2. Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe des Durchschnittsatzes nach dieser Satzung gewährt, höchstens jedoch ein Betrag von acht Einsatzstunden pro Tag.

 

§ 5 Entschädigung zum Erwerb des Führerscheins Klasse C

(1)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C, auf Nachweis der tatsächlichen Kosten, eine Aufwandsentschädigung von 100 % der Kosten zu den Bedingungen des Absatzes 2.

(2)
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn der Feuerwehrausschuss die dienstliche Notwendigkeit zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C feststellt und dieser von dem jeweiligen Feuerwehrangehörigen nicht von Berufs wegen benötigt wird. Eine entsprechende Tagesverfügbarkeit des Feuerwehrangehörigen sollte gegeben sein. Der Feuerwehrangehörige muss sich zusätzlich für mindestens 5 Jahre schriftlich zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten. Bei einem Vorzeitigen Ausscheiden ist die gewährte Aufwandsentschädigung mit 1/5 pro Jahr zurückzuerstatten.

(3)
Pro Kalenderjahr wird von der Gemeinde maximal 1 Führerschein, bis zur Obergrenze von insgesamt 20 Stück, bezuschusst.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr der Gemeinde Walddorfhäslach (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) vom 01.08.2000 außer Kraft.

 

Walddorfhäslach, 25.01.2018
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

Veröffentlichung am 01.02.2018 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 02.02.2018


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