Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von Gemeinderatsmitgliedern
SATZUNG
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von Gemeinderatsmitgliedern
vom 21.03.2013
Auf Grundlage § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.03.2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung
(1)
Ehrenamtlich tätige Gemeinderätinnen und Gemeinderäte erhalten den Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles nach einheitlichen Sätzen.
(2)
Der Entschädigungssatz für Gemeinderatsmitglieder beträgt bei einer Tätigkeitszeit
|
- bis 3 Stunden |
30,00 € |
|
- 3 bis 6 Stunden |
45,00 € |
|
- mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) |
60,00 € |
§ 2 Berechnung des Zeitaufwands
(1)
Für die Sitzungsvor- und -nachbereitungen wird zusätzlich zur Sitzungszeit je eine halbe Stunde vor und nach der Sitzung hinzugerechnet.
(2)
Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit berechnet.
(3)
Für die Bemessung der Tätigkeitszeit bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung sondern die Dauer der Sitzungsanwesenheit maßgebend. Der Inhalt des § 1 bleibt hiervon unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden der Sitzungszeit angerechnet.
(4)
Die Entschädigung für eine mehrmalige Inanspruchnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit von Gremiumsmitgliedern an einem Tage darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3 Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtliche tätige Gemeinderatsmitglieder neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Ausfertigung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Walddorfhäslach, den 21.03.2013
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
(Öffentliche Bekanntmachung am 28.03.2013)
Veröffentlichung am 28.03.2013 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 29.03.2013
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