Betriebssatzung für die Wasserversorgung der Gemeinde Walddorfhäslach

Betriebssatzung

für die Wasserversorgung
der Gemeinde Walddorfhäslach

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 14.12.2006 folgende Betriebssatzung beschlossen:

 

 § 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

(1)
Die Wasserversorgung der Gemeinde Walddorfhäslach wird unter der Bezeichnung „Wasserversorgung der Gemeinde Walddorfhäslach“ als Eigenbetrieb geführt.

(2)
Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er kann auf Grund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden und Städte ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern.

(3)
Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

(4)
Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.

 

§ 2 Zuständigkeiten

(1)
Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

(2)
Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden von der Bürgermeisterin wahrgenommen. Ihr obliegt damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

 

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

 

Walddorfhäslach, 15.12.2006
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

(Öffentliche Bekanntmachung 21.12.2006)

Veröffentlichung am 21.12.2006 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2007


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