Eigenbetrieb Energiewirtschaft der Gemeinde Walddorfhäslach

Eigenbetrieb Energiewirtschaft
der Gemeinde Walddorfhäslach

Betriebssatzung

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 21.12.2023 folgende Betriebssatzung beschlossen:

 

§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

(1)
Die Energiewirtschaft der Gemeinde Walddorfhäslach wird unter der Bezeichnung „Energiewirtschaft der Gemeinde Walddorfhäslach“ als Eigenbetrieb geführt.

(2)
Die Aufgabe des Eigenbetriebs besteht in der Erzeugung, Verteilung und Versorgung der Bevölkerung mit regenerativer Energie im Gemeindegebiet.

Hierbei geht es zunächst um den Aufbau eines mit regenerativer Energie betriebenen Nahwärmenetzes, welches in Teilbereichen der Gemarkungsfläche sukzessive aufgebaut und nach Möglichkeit flächendeckend ausgebaut werden soll.

Ebenso geht es um die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung auf gemeindeeigenen Liegenschaften wie bspw. in Form von Photovoltaikanlagen auf Dächern gemeindeeigener Gebäude.

(3)
Der Eigenbetrieb leitet alle den Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

(4)
Der Eigenbetrieb soll Gewinne erzielen.

 

§ 2 Zuständigkeiten

(1)
Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

(2)
Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden von der Bürgermeisterin wahrgenommen. Dies sind insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

 

§ 3 Stammkapital

Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird nach § 12 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz abgesehen.

§ 4 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der „Kommunalen Doppik“ (§ 12 Abs. 3 EigBG).

 

§ 5 Eilentscheidungen

In dringenden Angelegenheiten des Betriebes, deren Erledigung nicht bis zu einer Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Walddorfhäslach, 21.12.2023

 

 

Silke Höflinger

Bürgermeisterin


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

(Öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeamtsblatt am 11.01.2024)

Veröffentlichung am 11.01.2024 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2024


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