Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Gemeinde Walddorfhäslach
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
der Gemeinde Walddorfhäslach
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 23.10.2014 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
(1)
Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Walddorfhäslach wird unter der Bezeichnung „Abwasserbeseitigung der Gemeinde Walddorfhäslach“ als Eigenbetrieb geführt.
(2)
Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Abwassersatzung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Auf Grundlage von Vereinbarungen kann dies auch für außerhalb der Gemeinde gelegene Grundstücke übernommen werden.
(3)
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung leitet alle diesem Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Geschäfte.
Bei diesen Aufgaben handelt es sich insbesondere um:
a) Bau und Unterhaltung der notwendigen Abwasseranlagen im Gemeindegebiet
b) Zuleitung von Abwasser an die Abwasserzweckverbände
(4)
Der Eigenbetrieb soll keine Gewinne erzielen.
§ 2 Zuständigkeiten
(1)
Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.
(2)
Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister wahrgenommen. Dies sind insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
§ 3 Stammkapital
Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird nach § 12 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz abgesehen.
§ 4 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Wirtschaftsplan
(1)
Für den Eigenbetrieb ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält den Erfolgsplan, den Vermögensplan mit fünfjähriger Finanzplanung und Stellenübersicht.
(2)
Bei wesentlichen Abweichungen von den Plandaten ist der Wirtschaftsplan zu ändern.
§ 6 Jahresabschluss und Lagebericht
Der Eigenbetrieb hat einen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV sowie Anhang und einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist vom Gemeinderat festzustellen.
§ 7 Eilentscheidungen
In dringenden Angelegenheiten des Betriebes, deren Erledigung nicht bis zu einer Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Walddorfhäslach, 23.10.2014
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat
(Öffentliche Bekanntmachung am 30.10.2014)
Veröffentlichung am 30.10.2014 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2015
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