Ehrungssatzung Satzung über die Verleihung der Ehrenbürgermedaille der Gemeinde Walddorfhäslach
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
EHRUNGSSATZUNG
Satzung über die Verleihung der Ehrenbürgermedaille
der Gemeinde Walddorfhäslach
Auf Grundlage der §§ 4 und 22 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000, sowie auf Grundlage der erstmaligen Verleihung der Ehrenbürgermedaille an verdiente Persönlichkeiten der Gemeinde im Rahmen des Neujahrsempfangs im Jahr 2012 hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 24. Juli 2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Voraussetzungen
(1)
Besondere Verdienste einzelner Personen im öffentlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinde können durch die Verleihung der Ehrenbürgermedaille gewürdigt werden.
(2)
Die Ehrenbürgermedaille kann auch an Persönlichkeiten verliehen werden, die eine herausragende und besondere Leistung vollbracht haben und in Walddorfhäslach entweder geboren oder mit Walddorfhäslach in besonderer Weise verbunden sind.
(3)
Die Ehrenbürgermedaille kann an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger unabhängig ihrer Nation verliehen werden.
§ 2 Verfahrensvorschriften
(1)
Über die Verleihung der Ehrenbürgermedaille entscheidet der Gemeinderat.
(2)
Der Beschluss über die Verleihung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates.
§ 3 Auszeichnungen
(1)
Über die Verleihung der Ehrenbürgermedaille wird eine Urkunde ausgestellt, die den Namen der geehrten Persönlichkeit, eine Würdigung der herausragenden Verdienste um Walddorfhäslach und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses enthält. Die Urkunde wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister unterzeichnet und übergeben.
(2)
Die Ehrenbürgermedaille, die in Gold verliehen wird, trägt auf der einen Seite eine Umschrift mit dem Wortlaut „Für besondere Verdienste – Ehrenbürgermedaille“ und in der Mitte eine persönliche Gravur mit dem Namen der geehrten Persönlichkeit und dem Datum der Verleihung. Die andere Seite zeigt das Wappen der Gemeinde Walddorfhäslach.
(3)
Die Ehrenbürgermedaille und die Urkunde sind der geehrten Persönlichkeit in feierlicher Form zu überreichen. Mit der Überreichung gehen die Medaille und die Urkunde in das Eigentum der geehrten Persönlichkeit über.
§ 4 Entziehung und Verwirkung
(1)
Wegen unwürdigen Verhaltens der geehrten Persönlichkeit kann die Verleihung der Ehrenbürgermedaille widerrufen werden.
(2)
Über die Verwirkung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
(3)
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt
Walddorfhäslach, den 25.07.2014
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
(Öffentliche Bekanntmachung: 31.07.2014)
Veröffentlichung am 31.07.2014 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.08.2014
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