Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
SATZUNG
zur Änderung der
Satzung
über die
Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung – BestO)
Gemäß §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 26.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestO), zuletzt geändert am 28.07.2005, beschlossen.
I. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung - BestO)
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung - BestO) wird wie folgt geändert. §§ 2, 4, 5 erhalten folgende Fassung:
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren nach § 4 dieser Satzung ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Zur Zahlung der Gebühren nach § 5 dieser Satzung ist verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebühren für öffentliche Leistungen
(1)
Die Gebühren betragen
|
1. |
für die Zustimmung zur Aufstellung und zur Veränderung eines Grabmals für den Einzelfall |
|
21,00 € |
|
2. |
für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern a.für den Einzelfall b.für eine auf 5 Jahren befristete Zulassung |
|
14,00 € 21,00 € |
|
3. |
für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege a. für den Einzelfall b. für eine auf 5 Jahren befristete Zulassung |
|
14,00 € 21,00 € |
|
4. |
für sonstige gewerbliche Tätigkeit für den Einzelfall |
|
21,00 € |
|
5. |
für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen für den Einzelfall |
|
32,00 € |
(2)
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - entsprechende Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben
1. |
Gebühren für die Bestattung/Beisetzung |
|||
|
a. |
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
|
580,00 € |
|
b. |
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren mit Tieferlegung |
|
650,00 € |
|
c. |
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
|
700,00 € |
|
d. |
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren mit Tieferlegung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je |
|
790,00 € |
|
e. |
von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen |
|
350,00 € |
|
f. |
von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen mit Tieferlegung |
|
420,00 € |
|
g. |
von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
|
420,00 € |
|
h. |
von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen mit Tieferlegung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
|
510,00 € |
2. |
Gebühren für die Beisetzung von Urnen (Aschen) |
|||
|
a. |
regelmäßig |
|
140,00 € |
|
b. |
regelmäßig mit Tieferlegung |
|
220,00 € |
|
c. |
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
|
170,00 € |
|
d. |
mit Tieferlegung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
|
270,00 € |
3. |
Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle |
|||
|
a. |
regelmäßig |
|
400,00 € |
|
b. |
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
|
450,00 € |
Gebühren für die Nutzungsrechte:
4. |
Für die Überlassung eines einfachtiefen Reihengrabes |
|||
|
a. |
für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
|
1.000,00 € |
|
b. |
für Personen unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen |
|
300,00 € |
|
c. |
zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab |
|
500,00 € |
Ziffern 5 – 8 (I - III) bleiben unverändert und gelten weiter (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (=Wahlgräber)).
Ziffer 8 IV wird eingefügt:
8. |
IV |
zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab |
|
600,00 € |
9. |
Für andere Verstorbene i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung wird für die Nummer 4 bis 7 ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben. |
10. |
Für das Verlegen von Grabumrandungen |
|||
|
a. |
bei Reihengräbern (von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) |
400,00 € |
|
|
b. |
bei Reihengräbern (von Personen unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen) |
|
260,00 € |
|
c. |
bei Wahlgräbern einfach tief, einfach breit |
|
400,00 € |
|
d. |
bei Wahlgräbern doppelt tief, einfach breit |
|
400,00 € |
|
e. |
bei Wahlgräbern einfach tief, doppelt breit |
|
500,00 € |
|
f. |
bei Wahlgräbern doppelt tief, doppelt breit |
|
500,00 € |
|
e. |
bei einfachtiefen Urnenreihengräbern und einstelligen doppeltiefen Urnenwahlgräbern |
|
280,00 € |
Ziffer 11. wird gestrichen.
II. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Walddorfhäslach, den 27. November 2009
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
(Öffentliche Bekanntmachung am 10.12.2009)
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
SATZUNG
über die
Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der neuesten Fassung, hat der Gemeinderat am 28.07.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren für die öffentlichen Leistungen ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2)
Die Gebühren für die öffentlichen Leistungen werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren- festsetzung fällig.
§ 4 Gebühren für öffentliche Leistungen
(1)
Die Gebühren betragen
|
1. |
für die Zustimmung zur Aufstellung und zur Veränderung eines Grabmals |
14,00 € |
|
|
2. |
für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern a. für den Einzelfall b. für eine Dauerzulassung |
|
5,00 € 14,00 € |
|
3. |
für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege |
|
14,00 € |
|
4. |
für sonstige gewerbliche Tätigkeit |
|
14,00 € |
|
5. |
für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen |
|
14,00 € |
(2)
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung -entsprechende Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben
1. |
Für die Bestattung |
|||
|
a. |
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
|
488,00 € |
|
b. |
von Personen unter 10 Jahren |
|
294,00 € |
|
c. |
von Tod- und Fehlgeburten |
|
294,00 € |
|
d. |
ein Zuschlag zu 1.a. bis 1.c. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je |
|
50 % |
2. |
Für die Beisetzung von Urnen (Aschen) |
|||
|
a. |
regelmäßig |
|
121,00 € |
|
b. |
ein Zuschlag zu 2.a. für die Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je |
|
50 % |
3. |
Für die Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle |
|||
|
|
regelmäßig |
|
300,00 € |
4. |
Für die Überlassung eines einfachtiefen Reihengrabes |
|||
|
a. |
für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
|
1.000,00 € |
|
b. |
für Personen unter 10 Jahren |
|
300,00 € |
5. |
Für die Überlassung eines einfachtiefen Urnenreihengrabes |
|
500,00 € |
6. |
Für die Überlassung eines einfachtiefen Rasen- oder Wiesenreihengrabes (für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) |
|
1.000,00 € |
7. |
Für die Überlassung eines einfachtiefen anonymen Wiesenurnenreihengrabes |
|
500,00 € |
8. |
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten |
|||
I. |
doppelstellige Wahlgräber -einfachtief- |
|||
|
a. |
für ein doppelstelliges einfachtiefes Wahlgrab (insgesamt) |
|
3.800,00 € |
|
b. |
Übersteigt die Nutzungsdauer 35 Jahre, erhöht sich die Gebühr je darüber hinausgehendes angefangenes Jahr um der Gebühr nach 8. I a. |
|
1/35 |
II. |
einstellige Wahlgräber -doppeltief- |
|||
|
a. |
für ein einstelliges doppeltiefes Wahlgrab (insgesamt) |
|
3.000,00 € |
|
b. |
Übersteigt die Nutzungsdauer 35 Jahre, erhöht sich die Gebühr je darüber hinausgehendes angefangenes Jahr um der Gebühr nach 8. I a. |
|
1/35 |
III. |
einstellige Urnenwahlgräber -doppeltief- |
|||
|
a. |
für ein einstelliges doppeltiefes Urnenwahlgrab |
|
1.000,00 € |
|
b. |
Übersteigt die Nutzungsdauer 35 Jahre, erhöht sich die Gebühr je darüber hinausgehendes angefangenes Jahr um der Gebühr nach 8 II. a |
|
1/35
|
9. |
Für andere Verstorbene i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung wird für die Nummer 4 bis 6 ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben. |
10. |
Für das Verlegen von Grabumrandungen |
|||
|
a. |
bei Reihengräbern (von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) |
|
332,00 € |
|
b. |
bei Reihengräbern (von Personen unter 10 Jahren) |
|
219,00 € |
|
c. |
bei doppelstelligen einfachtiefen Wahlgräbern |
|
421,00 € |
|
d. |
bei einstelligen doppeltiefen Wahlgräbern |
|
406,00 € |
|
e. |
bei einfachtiefen Urnenreihengräbern und einstelligen doppeltiefen Urnenwahlgräbern |
|
219,00 € |
11. |
Für das Abräumen von Gräbern und Grabumrandungen |
|||
|
a. |
bei Reihengräbern (von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) |
|
76,00 € |
|
b. |
bei Reihengräbern (von Personen unter 10 Jahren) |
|
76,00 € |
|
c. |
bei doppelstelligen einfachtiefen Wahlgräbern |
|
127,00 € |
|
d. |
bei einstelligen doppeltiefen Wahlgräbern |
|
76,00 € |
|
e. |
bei einfachtiefen Urnenreihengräbern und einstelligen doppeltiefen Urnenwahlgräbern |
|
76,00 € |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 11.07.2002 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der die Verletzung begründete Sachverhalt ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Walddorfhäslach, den 29.07.2005
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Veröffentlichung am 10.12.2009 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2010
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