Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

SATZUNG
zur Änderung der
Satzung
über die
Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung – BestO)

Gemäß §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 26.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestO), zuletzt geändert am 28.07.2005, beschlossen.

 

I. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung - BestO)

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung - BestO) wird wie folgt geändert. §§ 2, 4, 5 erhalten folgende Fassung:

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Gebühren nach § 4 dieser Satzung ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)
Zur Zahlung der Gebühren nach § 5 dieser Satzung ist verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebühren für öffentliche Leistungen

(1)
Die Gebühren betragen

 

1.

für die Zustimmung zur Aufstellung und zur Veränderung

eines Grabmals für den Einzelfall

 

21,00 €

 

2.

für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

a.für den Einzelfall

b.für eine auf 5 Jahren befristete Zulassung

 

 

14,00 €

21,00 €

 

3.

für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege

a. für den Einzelfall

b. für eine auf 5 Jahren befristete Zulassung

 

 

14,00 €

21,00 €

 

4.

für sonstige gewerbliche Tätigkeit für den Einzelfall

 

21,00 €

 

5.

für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und

Gebeinen für den Einzelfall

 

32,00 €

(2)
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - entsprechende Anwendung.

 

§ 5 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

1.

Gebühren für die Bestattung/Beisetzung

 

a.

von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

 

580,00 €

 

b.

von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren mit

Tieferlegung

 

650,00 €

 

c.

von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren an

Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

700,00 €

 

d.

von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren mit

Tieferlegung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je

 

790,00 €

 

e.

von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und

Fehlgeburten sowie Ungeborenen

 

350,00 €

 

f.

von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und

Fehlgeburten sowie Ungeborenen mit Tieferlegung

 

420,00 €

 

g.

von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und

Fehlgeburten sowie Ungeborenen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

420,00 €

 

h.

von Personen im Alter unter 10 Jahren, von Tot- und

Fehlgeburten sowie Ungeborenen mit Tieferlegung an

Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

510,00 €

2.

Gebühren für die Beisetzung von Urnen (Aschen)

 

a.

regelmäßig

 

140,00 €

 

b.

regelmäßig mit Tieferlegung

 

220,00 €

 

c.

an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

170,00 €

 

d.

mit Tieferlegung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

270,00 €

3.

Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle

 

a.

regelmäßig

 

400,00 €

 

b.

an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

 

450,00 €

 

Gebühren für die Nutzungsrechte:

4.

Für die Überlassung eines einfachtiefen Reihengrabes

 

a.

für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

 

1.000,00 €

 

b.

für Personen unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten

sowie Ungeborenen

 

300,00 €

 

c.

zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden

Reihengrab

 

500,00 €

Ziffern 5 – 8 (I - III) bleiben unverändert und gelten weiter (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (=Wahlgräber)).

 

Ziffer 8 IV wird eingefügt:

8.

IV

zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden

Wahlgrab

 

600,00 €

9.

Für andere Verstorbene i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung

wird für die Nummer 4 bis 7 ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben.

10.

Für das Verlegen von Grabumrandungen

 

a.

bei Reihengräbern (von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren)

 

400,00 €

 

b.

bei Reihengräbern (von Personen unter 10 Jahren, von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen)

 

260,00 €

 

c.

bei Wahlgräbern einfach tief, einfach breit

 

400,00 €

 

d.

bei Wahlgräbern doppelt tief, einfach breit

 

400,00 €

 

e.

bei Wahlgräbern einfach tief, doppelt breit

 

500,00 €

 

f.

bei Wahlgräbern doppelt tief, doppelt breit

 

500,00 €

 

e.

bei einfachtiefen Urnenreihengräbern und einstelligen doppeltiefen Urnenwahlgräbern

 

280,00 €

 

Ziffer 11. wird gestrichen.

 

II. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Walddorfhäslach, den 27. November 2009
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

(Öffentliche Bekanntmachung am 10.12.2009)

SATZUNG
über die
Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der neuesten Fassung, hat der Gemeinderat am 28.07.2005 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Gebühren für die öffentlichen Leistungen ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,

2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)
Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)
Die Gebühren für die öffentlichen Leistungen werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren- festsetzung fällig.

 

§ 4 Gebühren für öffentliche Leistungen

(1)
Die Gebühren betragen

 

1.

für die Zustimmung zur Aufstellung und zur Veränderung eines Grabmals

 

14,00 €

 

2.

für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

a. für den Einzelfall

b. für eine Dauerzulassung

 

 

 

5,00 €

14,00 €

 

3.

für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege

 

14,00 €

 

4.

für sonstige gewerbliche Tätigkeit

 

14,00 €

 

5.

für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen

 

14,00 €

(2)
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung -entsprechende Anwendung.

 

§ 5 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

1.

Für die Bestattung

 

a.

von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

 

488,00 €

 

b.

von Personen unter 10 Jahren

 

294,00 €

 

c.

von Tod- und Fehlgeburten

 

294,00 €

 

d.

ein Zuschlag zu 1.a. bis 1.c. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je

 

50 %

2.

Für die Beisetzung von Urnen (Aschen)

 

a.

regelmäßig

 

121,00 €

 

b.

ein Zuschlag zu 2.a. für die Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je

 

 

 

50 %

3.

Für die Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle

 

 

regelmäßig

 

300,00 €

 

4.

Für die Überlassung eines einfachtiefen Reihengrabes

 

a.

für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

 

1.000,00 €

 

b.

für Personen unter 10 Jahren

 

300,00 €

 

5.

Für die Überlassung eines einfachtiefen Urnenreihengrabes

 

500,00 €

 

6.

Für die Überlassung eines einfachtiefen Rasen- oder Wiesenreihengrabes (für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren)

 

1.000,00 €

 

7.

Für die Überlassung eines einfachtiefen anonymen Wiesenurnenreihengrabes

 

500,00 €

 

8.

Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

I.

doppelstellige Wahlgräber -einfachtief-

 

a.

für ein doppelstelliges einfachtiefes Wahlgrab (insgesamt)

 

3.800,00 €

 

b.

Übersteigt die Nutzungsdauer 35 Jahre, erhöht sich die Gebühr je darüber hinausgehendes angefangenes Jahr um

der Gebühr nach 8. I a.

 

 

 

1/35

 

II.

einstellige Wahlgräber -doppeltief-

 

a.

für ein einstelliges doppeltiefes Wahlgrab (insgesamt)

 

3.000,00 €

 

b.

Übersteigt die Nutzungsdauer 35 Jahre, erhöht sich die Gebühr je darüber hinausgehendes angefangenes Jahr um der Gebühr nach 8. I a.

 

 

 

1/35

III.

einstellige Urnenwahlgräber -doppeltief-

 

a.

für ein einstelliges doppeltiefes Urnenwahlgrab

 

1.000,00 €

 

b.

Übersteigt die Nutzungsdauer 35 Jahre, erhöht sich die Gebühr je darüber hinausgehendes angefangenes Jahr um

der Gebühr nach 8 II. a

 

 

 

1/35

 

 

9.

Für andere Verstorbene i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung wird für die Nummer 4 bis 6 ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben.

 

10.

Für das Verlegen von Grabumrandungen

 

a.

bei Reihengräbern (von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren)

 

332,00 €

 

b.

bei Reihengräbern (von Personen unter 10 Jahren)

 

219,00 €

 

c.

bei doppelstelligen einfachtiefen Wahlgräbern

 

421,00 €

 

d.

bei einstelligen doppeltiefen Wahlgräbern

 

406,00 €

 

e.

bei einfachtiefen Urnenreihengräbern und einstelligen doppeltiefen Urnenwahlgräbern

 

219,00 €

 

11.

Für das Abräumen von Gräbern und Grabumrandungen

 

a.

bei Reihengräbern (von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren)

 

76,00 €

 

b.

bei Reihengräbern (von Personen unter 10 Jahren)

 

76,00 €

 

c.

bei doppelstelligen einfachtiefen Wahlgräbern

 

127,00 €

 

d.

bei einstelligen doppeltiefen Wahlgräbern

 

76,00 €

 

e.

bei einfachtiefen Urnenreihengräbern und einstelligen doppeltiefen Urnenwahlgräbern

 

76,00 €

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 11.07.2002 außer Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der die Verletzung begründete Sachverhalt ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt:

Walddorfhäslach, den 29.07.2005
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Veröffentlichung am 10.12.2009 (Mitteilungsblatt)
Inkrafttreten am 01.01.2010


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