Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
(Bekanntmachungssatzung)
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 29.07.2021 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen.
SATZUNG
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
vom 29. Juli 2021
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen können, sofern keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
1. Bereitstellung im Internet unter walddorfhaeslach.de bzw. www.walddorfhaeslach.com
2. Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde (Mitteilungsblatt der Gemeinde Walddorfhäslach).
§ 2
Die öffentlichen Bekanntmachungen gelten als rechtskräftig vollzogen
1. bei Bereitstellung im Internet unter walddorfhaeslach.de bzw. www.walddorfhaeslach.com mit dem Tag der Bereitstellung.
2. beim Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde mit dem Tag des Erscheinens des Amtsblattes.
§ 3
Diese Satzung tritt am 05.08.2021, dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.
Walddorfhäslach, den 05.08.2021
Gez.
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung am 05. August 2021)
Inkrafttreten am 05. August 2021)
Satzung (pdf-Datei nicht barrierefrei)
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