Ballspielhalle

BENUTZUNGSORDNUNG 
für die Ballspielhalle der Gemeinde Walddorfhäslach

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 18. März 2004 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

 

 

§ 1 Allgemeines

(1)
Die Ballspielhalle der Gemeinde Walddorfhäslach dient sowohl dem Turn- und Sportunterricht der Walddorfhäslacher Schulen als auch dem sportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb der örtlichen Vereine und Vereinigungen. Die Ballspielhalle dient grundsätzlich ausschließlich der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; sonstige Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Eine Vermietung zu privaten Anlässen ist ausgeschlossen.

(2)
Die Benutzung der Ballspielhalle durch Auswärtige kann durch den Bürgermeister im Einzelfall nachrangig zugelassen werden.

(3)
Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Ballspielhalle oder auf dem dazugehörigen Gelände aufhalten. Die Benutzer und Besucher unterwerfen sich mit Betreten den Bestimmungen dieser Ordnung sowie weiteren Weisungen, zu denen die Gemeindeverwaltung oder die von ihr vorgesehenen Beauftragten berechtigt sind.

 

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

(1)
Die Ballspielhalle ist Eigentum der Gemeinde Walddorfhäslach und wird von der Gemeindeverwaltung verwaltet. Die Benutzer sind an Weisungen der Gemeindeverwaltung gebunden.

(2)
Die laufende Beaufsichtigung erfolgt durch den von der Gemeinde bestellten Hausmeister oder den benannten Personen der jeweiligen Vereine. Diese sorgen für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung und üben das Hausrecht aus. Der Hausmeister und die benannten Personen haben Weisungen der Gemeindeverwaltung auszuführen.

(3)
Bei der Benutzung der Halle durch Schulen, Vereine und Vereinigungen tragen die Lehrer oder die Übungsleiter oder die der Gemeindeverwaltung mitgeteilten Personen die Verantwortung. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung zu gewährleisten. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Halle ist der jeweils Verantwortliche zu benennen. Ist dieser nicht der Antragssteller, ist dessen schriftliche Einwilligungserklärung beizufügen. Jede Änderung der Person des Verantwortlichen ist der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Der Hausmeister ist gegenüber den verantwortlichen Personen weisungsberechtigt. Die Verantwortlichen haben jede Benützung mit Angabe der Zeitdauer, des Namens des Vereins oder der Schulklasse und der Anzahl der Teilnehmer in einem ausliegenden Benutzungsbuch einzutragen. Davon ausgenommen ist die schulische Nutzung, die den Hausmeistern und der Gemeindeverwaltung in einer Gesamtübersicht (Benutzungsplan) zu Schuljahresbeginn vorzulegen ist. Die ordnungsgemäße Führung des Benutzungsbuches ist vom Hausmeister zu überwachen.

(4)
Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung hat die Gemeindeverwaltung das Recht, den Zutritt zur Ballspielhalle zeitweilig oder dauernd zu untersagen. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, eine sofortige Räumung vorzunehmen, wenn ihre Anordnungen nicht beachtet werden oder wenn entgegen den Bestimmungen dieser Ordnung gehandelt wird.

(5)
Der Bürgermeister oder dessen Beauftragter ist berechtigt, jederzeit alle Übungsstunden und Veranstaltungen zu besuchen.

 

§ 3 Benutzung der Ballspielhalle

(1)
Die Ballspielhalle steht für den Turn- und Sportunterricht und für den Übungs- und Wettkampfbetrieb wie folgt zur Verfügung (ausgenommen Putzzeiten):

  1. a) Den Schulen:

montags bis donnerstags
von 7.35 bis 12.50 Uhr und 13.45 bis 16.45 Uhr

freitags
7.35 bis 12.50 Uhr

 

  1. b) Den Vereinen und Vereinigungen:

montags bis donnerstags
von 17.00 bis 22.00 Uhr

freitags
13.15 bis 22.00 Uhr

 

1. c) Der Wettkampfbetrieb

außerhalb dieser Nutzungszeiten wird in Absprache mit der Gemeindeverwaltung festgelegt.

Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2)
Die Benutzungszeiten der Schulen und der Kindergärten werden durch die Schulleiter/innen bzw. Kindergartenleiterinnen nach den Erfordernissen im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung aufeinander abgestimmt und in einem Benutzungsplan (Hallenbelegungsplan) festgehalten.

(3)
Der Benutzungsplan (Hallenbelegungsplan) für die Vereine und Vereinigungen wird von der Gemeindeverwaltung nach Möglichkeit im Einvernehmen aufgestellt. Er ist verbindlich und genauestens einzuhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet im Zweifelsfall der Bürgermeister.

(4)
Kommt es nicht zu den vorgesehenen Benutzungen, muss der Hausmeister unverzüglich verständigt werden.

(5)
Ein Anspruch auf das Einhalten des Hallenbelegungsplanes seitens der Benutzer besteht nicht, vielmehr kann der Hallenbelegungsplan von der Gemeindeverwaltung aus besonderen Gründen einseitig abgeändert werden. Kommt es zum Ausfall von

Übungszeiten, werden sowohl der Hausmeister wie auch die Übungsleiter unverzüglich benachrichtigt.

(6)
Die Lehrkräfte, die Übungsleiter, die Vereinsvorstände oder die der Gemeindeverwaltung genannten Verantwortlichen haben für einen pünktlichen Beginn und Schluss der geplanten Benutzung zu sorgen.

(7)
Die aufsichtsführenden Personen und die verantwortlichen Übungsleiter sind verpflichtet, Schäden, Beschädigungen und etwaige Beanstandungen, die bei der Hallenbenutzung bzw. Belegung entstanden sind in das Benutzerbuch einzutragen, umgehend dem Hausmeister oder der Gemeinde mitzuteilen, sowie bei der Ermittlung des Schadensverursachers im Rahmen des Machbaren (Auskunftspflicht) mitzuwirken.

(8)
Alle Zugänge zur Halle, einschließlich der Nebenräume sind, solange diese nicht benützt werden, geschlossen zu halten. Bei Veranstaltungen erfolgt die Öffnung der Halle in der Regel eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung durch den Hausmeister. In besonderen Fällen kann der Veranstalter mit dem Beauftragten der Gemeinde eine andere Öffnungszeit vereinbaren.

 

§ 4 Ordnung und Sauberkeit

(1)
Das Betreten der Ballspielhalle wird wie folgt geregelt:

  1. a) Bei sportlichen Übungs- und Unterrichtsbenutzungen erfolgt das Betreten der Halle über die Seiteneingänge zu den Umkleideräumen. Die Halle darf nur mit gut gereinigten, nicht abfärbenden Turn- und Sportschuhen benützt werden. Schuhe mit schwarzen Sohlen, Stollen, Noppen oder Spikes sind nicht zugelassen.
  1. b) Im Übrigen ist der Haupteingang über das Foyer zu benützen. Das Betreten der Ballspielhalle mit Schuhen und Gegenständen, die dem Boden Schaden zufügen könnten, ist streng untersagt.

(2)
Die Räume und Einrichtungen der Ballspielhalle sowie die Außenanlagen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Abfälle und Papier sind in die bereitstehenden Behälter zu werfen. Entstehende oder entstandene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und außerdem in das Benutzungsbuch einzutragen. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen verursacht werden, müssen vom Schädiger ersetzt werden. Vereine haften für ihre Mitglieder und für solche Schäden, die durch ihre Beauftragten und Besucher einer Veranstaltung entstanden sind.

(3)
Die Benutzer der Ballspielhalle sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.

(4)
Die Maschinen- und Heizräume dürfen nur vom Hausmeister oder einer sonstigen von der Gemeinde beauftragten Person betreten werden.

(5)
Ohne vorherige Zustimmung dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz der Ballspielhalle nicht angeschlossen werden.

(6)
Schränke, Geräte und sonstiges Mobiliar, die im Eigentum des Veranstalters stehen, dürfen nur während der Veranstaltung und nur mit der Erlaubnis der Gemeinde aufgestellt werden.

(7)
Bei Veranstaltungen sind vom Veranstalter die Versammlungsstättenverordnung und die für die Ballspielhalle festgesetzte Besucherhöchstzahl zu beachten. Sofern Eintrittskarten für Veranstaltungen benötigt werden, sind diese vom Veranstalter selbst zu beschaffen. Die Kartenzahl darf das genehmigte Fassungsvermögen der Ballspielhalle oder gegebenenfalls eines Teils davon nicht überschreiten.

(8)
Verboten sind während des Unterrichts und Übungsbetriebs und bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen in der Ballspielhalle:

a) Das Rauchen in sämtlichen Räumen der Halle,

b) Asche, Zigarettenstummel oder sonstige Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen und Zigaretten auf dem Boden auszudrücken,

c) Gegenstände in die WC´s zu werfen,

d) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnischen Erzeugnisse abzubrennen,

e) Getränke und Essen in die Dusch- und Geräteräume zu bringen bzw. dort zu sich zu nehmen,

f) der Genuss von nichtalkoholischen Getränken in Glasfalschen und von alkoholischen Getränken (ausgenommen Foyer),

g) das Mitbringen von Tieren,

h) der unbefugte Zutritt durch nicht an der Nutzung Beteiligte.

(9)
Einer besonderen Erlaubnis durch die Gemeindeverwaltung bedarf der Verkauf oder das Anbieten von Waren aller Art, die Verteilung von Druck- und Werbeschriften und das Anbringen von Plakaten und jede andere Werbung im innern und äußern Hallenbereich mit Ausnahme von Hinweisen auf Veranstaltungen und den Übungsbetrieb im Einvernehmen mit dem Hausmeister. Nichtalkoholische Getränke dürfen bei Erlaubnis nicht in Glasflaschen, sondern nur in Plastikflaschen verkauft werden.

(10)
Beim Spiel-, Übungs- und Wettkampfbetrieb muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Diesem obliegt das Öffnen und Schließen der Halle und der benötigten Nebenräume einschließlich der Außentüren. Sofern ihm kein Schlüssel auf Dauer überlassen worden ist, hat er ihn beim Hausmeister abzuholen und nach dem Schließen der Halle diesem unverzüglich abzuliefern oder dem verantwortlichen Leiter einer eventuell nachfolgenden Gruppe zu übertragen. Er ist weiter dafür verantwortlich, dass nach der Benutzung alle Geräte ordnungsgemäß aufgeräumt sind, die Beleuchtung ausgeschaltet ist und die Fenster geschlossen sind.

(11)
Die verantwortlichen Personen haben außerdem für Ordnung in der Halle und allen benutzten Nebenräumen zu sorgen.

(12)
Die Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden, die Umkleide- und Duschräume sowie die Toiletten sind sauber zu halten, ungebührlich langes Duschen und mutwilliges Wasserspritzen ist untersagt, in Dusch- und Waschräumen wird während des Übungsbetriebes nur das unbedingt erforderliche Licht eingeschaltet, nach Beendigung des Spiel- und Übungsbetriebes müssen sämtliche Wasserhähne geschlossen und die Abläufe in den Duschräumen freigehalten werden.

(13)
Die Reinigung der Ballspielhalle incl. aller benutzter Nebenräume ist Sache des jeweiligen Veranstalters (ausgenommen Übungsbetrieb). Vorgenannte Arbeiten haben in der Regel am Tag der Veranstaltung zu erfolgen. Nach jeder Veranstaltung erfolgt eine Abnahme durch den Hausmeister.

 

§ 5 Technische Einrichtung und Dekoration

(1)
Die technischen Einrichtungen werden vom Hausmeister bedient. Nach einer besonderen Einweisung können sie auch durch andere Personen bedient werden.

(2)
Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung oder der Beauftragten der Gemeinde angebracht werden. Die Halle darf dabei nicht beschädigt werden. Sie müssen nicht brennbar, schwerentflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein. Das Benageln und Bemalen der Wände innen und außen, sowie des Fußbodens und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten, mitgebrachte Gegenstände usw. vom Veranstalter unverzüglich ohne Beschädigung der Einrichtungen zu entfernen.

 

§ 6 Benutzung von Turn- und Spielgeräten

(1)
In der Halle dürfen nur die dort vorhandenen Geräte benutzt werden. Vereinseigene Turn- und Sportgeräte dürfen mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung in die Halle gebracht und gegebenenfalls aufbewahrt werden. Die Unterbringung ist stets widerruflich.

(2)
Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sportlehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung der Geräte verantwortlich. Etwaige Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und müssen außerdem im Benutzungsbuch eingetragen werden.

(3)
Bälle, die im Freien benutzt wurden, dürfen ohne vorherige gründliche Reinigung in der Halle nicht benutzt werden.

(4)
Alle Geräte sind pfleglich und schonend zu behandeln. Großgeräte und Matten dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen oder gefahren werden. Sie dürfen mit Ausnahme der besonders dafür vorgesehenen Geräte auch nicht im Freien verwendet werden.

(5)
Nach jeder Benutzung sind die beweglichen Geräte wieder ordnungsgemäß am dafür vorgesehenen Platz im Geräteraum abzustellen. Feste Geräte müssen in die Ausgangsstellung gebracht werden.

(6)
Die Schränke zur Aufnahme von Kleingeräten sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Entnahme von Geräten ist nur für den hierfür ausdrücklich befugten Personenkreis gestattet. Die Geräte dürfen nur nach Freigabe durch den Übungsleiter benutzt werden.

(7)
Mit Bällen dürfen in der Ballspielhalle nur solche Übungen und Spiele durchgeführt werden, bei denen die Beschmutzung der Wände oder Beschädigungen an Wänden, Einrichtungsgegenständen usw. ausgeschlossen ist. Mit Medizinbällen darf nicht gegen Wände einschließlich Glaswände, Decken und gegen das Ballfangnetz geworfen werden. Bei Ballspielen dürfen nur Bälle verwendet werden, die nicht gefettet sind und nicht im Freien verwendet werden.

(8)
Geräte, die für die Benutzung in Räumen bestimmt sind, dürfen außerhalb der Halle nur mit Zustimmung des Hausmeisters benutzt werden. Eine Ausnahme bilden die Prallschutzwände.

(9)
Alle Geräte müssen nach der Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ordnung an ihren Aufbewahrungsplatz verbracht werden.

(10)
Das Kugelstoßen ist nicht gestattet. Beim Fußballtraining ist darauf zu achten, dass keine Verschmutzung durch eine frühere Benutzung von Bällen im Freien verursacht wird.

 

§ 7 Veranstaltungen

(1)
Eine Benutzung für sportliche und ggf. für sonstige Veranstaltungen ist mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Im Antrag müssen genaue Angaben über die Art und Zeit der Veranstaltung enthalten sein. Außerdem muss angegeben werden, welche Räume benutzt werden sollen. Gehen für einen Tag mehrere Anträge ein, entscheidet in der Regel die Reihenfolge des Einganges.

(2)
Der Veranstalter hat auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst zu stellen.

(3)
Bei Veranstaltungen ist ein Sicherheitsdienst erforderlich, der vom Veranstalter auf eigene Kosten zu besorgen ist. Die Gemeinde kann außerdem bei besonderen Anlässen eine Sanitätswache verlangen.

(4)
Der jeweilige Veranstalter ist für die Erfüllung aller entsprechende Feuer-, Sicherheits-, sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.

(5)
Die Bestuhlung der Ballspielhalle auf dem Sportboden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall bedarf eine Bestuhlung der besonderen Zustimmung des Bürgermeisters.

 

§ 8 Benutzungsentgelte

Für die nichthoheitliche Benutzung der Ballspielhalle werden Entgelte erhoben. Diese richten sich nach einer besonderen Entgeltordnung.

 

§ 9 Schließung

Die Ballspielhalle bleibt in der Regel während den Sommer- und Weihnachtsferien geschlossen. Die Gemeindeverwaltung kann ausnahmsweise auch während dieser Ferienzeiten eine Benutzung gestatten.

 

§ 10 Haftung

(1)
Die Benutzung der Ballspielhalle erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die Gemeinde übernimmt keine Gewährleistung.

(2)
Die Gemeinde überlässt die Räume der Ballspielhalle, die Einrichtungen und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden, auf eigene Verantwortung und Gefahr des Veranstalters. Die Veranstalter sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen und in das Benutzerbuch einzutragen. Wenn keine Mängelmeldung erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß überlassen.

(3)
Der jeweilige Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, den Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen entstehen.

(4)
Der Verein, Veranstalter, oder sonstige Benutzer haften für alle unter sein Verschulden fallende Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen entstehen. Die Gemeinde kann den Nachweis einer Haftpflichtversicherung und eine angemessene Kaution verlangen.

(5)
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrachten oder abgestellten Gegenständen. Sie haftet ferner nicht für liegengebliebene  oder abhanden gekommene Sachen, Geld, Wertgegenstände, sowie für Beschädigungen an diesen Sachen.

(6)
Die Gemeinde ist berechtigt, Schäden, für die der Veranstalter einzutreten hat, auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben oder beheben zu lassen.

 

 

§ 11 Benutzung der Parkplätze

(1)
Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abgestellt werden. Die Zufahrt zum Haupt- und Notausgang ist freizuhalten.

(2)
Der Veranstalter hat gegebenenfalls durch Stellung eines Ordnungsdienstes für das ordnungsgemäße Parken Sorge zu tragen. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge sind nötigenfalls abschleppen zu lassen.

(3)
Die Zugangswege zur Halle, insbesondere auch der zum Haupteingang, sind für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Freizuhalten sind außerdem auch die Feuergassen.

(4)
Das Parken auf den Grünanlagen und Fußwegen ist nicht gestattet. Fahrräder und andere Kleinkraftfahrzeuge dürfen nicht vor den Eingängen abgestellt bzw. an das Gebäude angelehnt werden.

(5)
Auf den Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

 

§ 12 Aufsicht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung

(1)
Der Hausmeister ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit die Räume kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung können Einzelpersonen, Vereine oder sonstige Veranstalter zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Ballspielhalle ausgeschlossen werden.

(2)
Der Bürgermeister, dessen Beauftragte und der Hausmeister sind befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,

b) andere Besucher belästigen,

c) die Einrichtungen der Ballspielhalle beschädigen oder verunreinigen,

d) trotz Ermahnung den Bestimmungen und Anordnungen des Hallenpersonals nicht Folge leisten, aus der Ballspielhalle und ihren Nebenräumen zu entfernen.

Die Befugnis kann auf den Veranstalter übertragen werden, bzw. gilt als übertragen, wenn die oben genannten Personen nicht anwesend sind. Ferner kann die Gemeinde die Benutzung der Räume zeitlich befristet oder dauern untersagen.

 

§ 13 Fundgegenstände

Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Sofern sich der Verlierer nicht innerhalb von 8 Wochen meldet, werden die Fundsachen beim Fundamt der Gemeinde abgeliefert. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 14 Schlussvorschriften

Diese Benutzungsordnung tritt am 26.03.2004 in Kraft.

 

Walddorfhäslach, 23.03.2004
Klein
(Stv. Bürgermeister)

 

 

(Öffentliche Bekanntmachung 01.04.2004)


Änderung der Entgeltordnung 
für die Ballspielhalle
der Gemeinde Walddorfhäslach

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 27. Juli 2017 folgende Änderung der Entgeltordnung beschlossen:

 

Folgende Paragrafen werden wie folgt geändert:

§ 3 Höhe des Entgelts:

Gemeinde Walddorfhäslach, Landkreis Reutlingen

Anlage zu § 3 der Entgeltordnung für die Ballspielhalle vom 18.03.2004

 

Entgelte für die Benutzung der Ballspielhalle
- Bruttoentgelte je angefangene Stunde -

1. Hallennutzung

a) Trainingsbetrieb

Nutzer/Hallengröße

1/3

15 x 27 m

2/3

30 x 27 m

3/3

45 x 27 m

örtliche Vereine

Jugend

Erwachsene

 

3,75 €/h

7,50 €/h

 

7,50 €/h

15,00 €/h

 

11,25 €/h

22,50 €/h

übrige Benutzer z. B. Auswärtige

11,25 €/h

22,50 €/h

33,75 €/h

Die Abrechnung nach dem halbjährlich aufzustellenden Hallenbelegungsplan erfolgt in 30 Minuten Schritten. Änderungen werden ausschließlich zu Beginn des nächsten Halbjahres wirksam, es sei denn, dass eine dauerhafte Ersatzbelegung durch einen neuen Nutzer zustande kommt.

Für die Benutzung des Gymnastikraumes und der Umkleiden/Duschen/Toiletten ohne Hallennutzung gelten die Entgelte für ein Hallendrittel (1/3).

Sofern die Gemeinde in Ausnahmefällen die Benutzung absagt, werden keine Entgelte
erhoben.

 

b) Sondernutzung

Entgelterhebung vom Grundsatz wie die 3/3-Hallenbelegung, Pauschale in 4-Stunden-Schritten (angefangene Stunden, ohne Foyer und ohne Küchenzeile):

Nutzungszeit

Örtliche Vereine/ Jugend

Örtliche Vereine/ Erwachsene

Übrige Benutzer/ Auswärtige

je angefangene Stunde

 6,75 €

13,50 €

20,25 €

4 Stunden

27,00 €

 54,00 €

81,00 €

8 Stunden

  54,00 €

108,00 €

162,00 €

12 Stunden

  81,00 €

162,00 €

243,00 €

16 Stunden

108,00 €

216,00 €

324,00 €

20 Stunden

135,00 €

270,00 €

405,00 €

24 Stunden

162,00 €

324,00 €

486,00 €

Über 24 Stunden

Weiterrechnung in 4h-Schritten

 

2. Foyer, Gymnastikraum oder Umkleiden/Duschen/Toiletten ohne Hallennutzung

Für die Benutzung des Foyers (inkl. Küchenzeile), des Gymnastikraums oder der Umkleiden/Duschen/Toiletten (ohne Hallennutzung) werden jeweils folgende Entgelte erhoben:

a) Dauernutzer

Entgelterhebung vom Grundsatz analog 1/3-Hallenbelegung:

Nutzungszeit

Örtliche Vereine/ Jugend

Örtliche Vereine/ Erwachsene

Übrige Benutzer/ Auswärtige

je Stunde

3,75 €

7,50 €

11,25 €

Tageshöchstsatz

100,00 €

 

b) Einzelnutzer

Pauschale pro Veranstaltungstag: 100,00 €

 

 

Die Änderung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

 

Walddorfhäslach, den 27. Juli 2017
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

(Öffentliche Bekanntgabe 10.08.2017)

 


ENTGELTORDNUNG
für die Ballspielhalle der Gemeinde Walddorfhäslach

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 18.03.2004 folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1 Erhebung des Entgelts

Die Gemeinde Walddorfhäslach erhebt für die Benutzung der Ballspielhalle ein Benutzungsentgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung.

 

§ 2 Schuldner des Entgelts

(1)
Schuldner des Entgelts ist der jeweilige Benutzer bzw. der Veranstalter, Antragsteller oder der tatsächliche Benutzer der öffentlichen Einrichtung.

(2)
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Höhe des Entgelts

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der beigefügten Tabelle. Die Tabelle ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.

 

§ 4 Entstehung und Fälligkeit

(1)
Das Entgelt entsteht grundsätzlich mit der schriftlichen Terminbestätigung durch die Gemeinde, spätestens jedoch mit dem Betreten der Ballspielhalle am Veranstaltungstag.]

(2)
Die Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und an die Gemeindekasse Walddorfhäslach zu entrichten.

(3)
Die Gemeinde kann bei Antragstellung einen Vorschuss in Höhe von max. 50 % auf das voraussichtliche Entgelt verlangen, sofern sie dies für erforderlich hält. Außerdem kann die Gemeinde eine angemessene Kaution erheben, die vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen ist. Die Kaution beträgt mindestens die Höhe das für die Überlassung der öffentlichen Einrichtung zu erhebende Entgelt.

(4)
Laufende Veranstaltungen bzw. der Übungsbetrieb werden mit den Benutzern halbjährlich zur Halbjahresmitte nach dem dafür aufgestellten Hallenbelegungsplan abgerechnet. Maßgebend für die Abrechnung ist dabei der Hallenbelegungsplan. Belegungswechsel der Benutzer untereinander (soweit keine Ersatzbelegung erfolgt) oder evtl. ausgefallene Benutzungszeiten bleiben unberücksichtigt.

(5)
Bei Einzelveranstaltungen wird das Entgelt nach den beantragten Zeiten festgesetzt und im Voraus erhoben. Bei längerer Nutzung wird die auf das auf die Mehrnutzung entfallende Entgelt nachberechnet. Sicherheitsleistungen können verlangt werden.

 

§ 5 Auskunftspflicht

Der Schuldner des Entgelts ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Entgeltordnung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

 

§ 6 Begriffsbestimmungen

(1)
Übungseinheit (UE): Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung der Gesamthalle (3 Hallendrittel) für die Dauer von einer Stunde (60 Minuten).

Anmerkung:
Die Ballspielhalle weist Innenmaße von 45 m x 27 m auf. Die Halle ist durch 2 Trennvorhänge in 3 gleich große Bereiche mit jeweils 15 m x 27 m abtrennbar.

(2)
Übungsbetrieb: Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Benutzer nach dem Hallenbelegungsplan sowie Kursangebote von Dauernutzern.

(3)
Sportveranstaltungen: Sportveranstaltungen sind insbesondere Hallenbelegungen am Wochenende außerhalb des festen Belegungsplanes, Turniere und Verbandsspiele/-wettkämpfe.

(4)
Sonstige Veranstaltungen: Hierunter fallen vor allem Veranstaltungen für Feierlichkeiten beschränkt auf das Foyer der Ballspielhalle und weitere nicht fixierte, dem Zweck der Ballspielhalle dienende Veranstaltungen.

(5)
Jugendliche: Als Jugendliche im Sinne der Entgeltordnung gelten Benutzer die im Zuge der Aufstellung des Belegungsplans als Jugendgruppen angemeldet wurden. Trainer und Übungsleiter bleiben bei der Ermittlung von Jugendgruppe unberücksichtigt. Die Überprüfung der Angaben bleibt der Gemeinde vorbehalten. Die Festlegung Jugendgruppe/Erwachsenengruppe erfolgt durch die Gemeinde.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Walddorfhäslach, 18.03.2004
Klein
(stellvertretender Bürgermeister)

 

(Öffentliche Bekanntgabe 25.03.2004)

 

Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen

Anlage zu § 3
der Entgeltordnung für die Ballspielhalle vom 18.03.2004

 

Entgelte für die Benutzung der Ballspielhalle
-Entgelte je angefangene Stunde- 

  1. Übungsbetrieb

 

Nutzer/Hallengröße

1/3

15 x 27 m

2/3

30 x 27 m

3/3

45 x 27 m

örtliche Vereine

Jugend

Erwachsene

 

  2,50 EUR

  5,00 EUR

 

  5,00 EUR

10,00 EUR

 

  7,50 EUR

15,00 EUR

übrige Benutzer z. B. Auswärtige

  7,50 EUR

15,00 EUR

22,50 EUR

Für die Benutzung des Gymnastikraumes gelten die Entgelte für ein Hallendrittel (1/3).

Sofern der Gymnastikraum zusammen mit allen 3 Hallendritteln benutzt wird, wird für den Gymnastikraum kein Entgelt erhoben.

Die Abrechnung erfolgt nach dem Hallenbelegungsplan, der halbjährlich aufgestellt wird. Änderungen werden ausschließlich zu Beginn des nächsten Halbjahres wirksam, es sei denn, dass eine dauerhafte Ersatzbelegung durch einen neuen Nutzer zustande kommt.

Die Benutzung der Ballspielhalle ist auch halbstündig möglich. In diesem Fall reduziert sich das Entgelt pro Hallendrittel um 50 %.

Sofern die Gemeinde in Ausnahmefallen die Benutzung absagt, werden keine Entgelte erhoben.

Für die Nutzung des Foyers (inkl. Küchenzeile), wird ein Entgelt von 20,00 EUR/Nutzer/ Veranstaltung fällig.

 

 

  1. Sportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen

Nutzungszeit

Pauschale für 3/3 (ohne Foyer und ohne Küchenzeile)

 

örtliche Vereine

 

übrige Benutzer

(Auswärtige)

Nutzung bis 4 Stunden:

40 EUR

100 EUR

Nutzung bis 8 Stunden:

70 EUR

150 EUR

Nutzung bis 12 Stunden:

100 EUR

200 EUR

 


Benutzungsordnung (pdf-Datei nicht barrierefrei)
Entgeltordnung 2004 (pdf-Datei nicht barrierefrei)
Entgeltordnung 2018 (pdf-Datei nicht barrierefrei)



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