Abwassersatzung
Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 28.04.2022 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der
SATZUNG über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung - AbwS)
Gemäß § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach am 28.04.2022 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen:
§1 Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) vom 22.11.2007 wird wie folgt geändert:
a) § 42 – Höhe der Abwassergebühr erhält folgende Fassung:
(1)
Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser bis 31.12.2021 3,05 €.
Ab 01.01.2022 beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 2,90 €.
(2)
Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche bis 31.12.2021 0,49 €.
Ab 01.01.2022 beträgt die Gebühr je m² versiegelte Fläche 0,60 €.
(3)
Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser bis 31.12.2021 3,05 Euro.
Ab 01.01.2022 beträgt die Gebühr je m³ Abwasser oder Wasser 2,90 €.
(4)
Das Abwasser, das aus Kleinkläranlagen, aus geschlossenen Gruben und aus Anlagen, die nicht einer dieser Anlagen zuzuordnen sind, zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt bis 31.12.2021 je m³ Abwasser 3,05 €. Ab 01.01.2022 beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 2,90 €.
(5)
Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grundlage dieser erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
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