Grundsteuer A und B
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Hebesatz Grundsteuer A ab 01.01.2022: 350 %
Hebesatz Grundsteuer B ab 01.01.2022: 360 %
Festsetzung der Grundsteuer 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) m.W.v. 23.07.2021, wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalender 2023 an die Gemeinde Walddorfhäslach zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.
Die Grundsteuer 2024 ist zu den im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Sofern eine Ermächtigung zum automatischen Bankeinzugsverfahren (Sepa-Lastschriftmandat) an die Gemeinde erteilt worden ist, werden die festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Mit dem Tag dieser Bekanntgabe treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats gemäß §§ 68 bis 70 der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Fälligkeitstermine Grundsteuer:
Quartalszahler:
15.02.24, 15.05.24, 15.08.24, 15.11.24,
Jahreszahler:
01.07.24
Steueramt Gemeinde Walddorfhäslach
Zuständigkeit
- Finanzwesen - Leitung Steueramt
- Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte
Hauptstraße 9
72141 Walddorfhäslach
07127 / 9266-203
07127 / 9266-209
sonja.lechner@walddorfhaeslach.de
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Dienstag- und Donnerstagnachmittag
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