Gutachterausschuss

Gemeinsamer Gutachterausschuss 
Stadt Reutlingen mit den Gemeinden Pliezhausen, Wannweil und WALDDORFHÄSLACH

gebildet am 12.12.2022

Amtsperiode 06.06.2023 bis 06.06.2027


Vorsitzender:
Stadt Reutlingen
Herr Klaus-Dieter Modrow

 

Entsandte Vertreter/Mitglieder der Gemeinde Walddorfhäslach
Herr Thomas Hipp
Herr Thomas Müller
Frau Elisabeth Nonnenmacher

 

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der STADT REUTLINGEN
Reutlingen - Pliezhausen - Walddorfhäslach - Wannweil
Tel.: 07121 / 303-2519 Auskunft
Fax: 07121 / 303-2281
Email: gutachterausschuss@reutlingen.de
www.reutlingen.de


Hinweise für die Auswahl der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter in den "Gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Reutlingen"

Für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter eines Gutachterausschusses gelten folgende formale und fachliche Kriterien: 

  1. Der/die Vorsitzende und die ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachter werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GuAVO). 
  1. Der/die Vorsitzende und die weiteren Gutachterinnen und Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (§ 192 Abs. 3 Hs. 1 BauGB). 
  1. Der/die Vorsitzende und die weiteren Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft befasst sein, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist (§ 192 Abs. 3 Hs. 2 BauGB). 
  1. Als Gutachterin und Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Amt des/der ehrenamtlichen Richters/Richterin ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GuAVO). 
  1. Das BauGB und die GuAVO sehen keine Altersgrenze für ehrenamtliche Gutachterinnen und Gutachter vor. Die bei der Stadt Reutlingen eingeführte Altersgrenze von maximal 67 Jahren bei der Bestellung bzw. Wiederbestellung hat sich bereits seit über 10 Jahren bewährt. 

 

Weitere Hinweise zu den einzelnen Punkten:

Zu 1: Die derzeitige Amtsperiode des Gutachterausschusses, einschließlich der nachbestellten Gutachterinnen und Gutachter aus den beteiligten Gemeinden, geht bis zum 05.06.2023. Zum 06.06.2023 werden alle Gutachterinnen und Gutachter neu bestellt. Die Amtsperiode geht dann bis zum 06.06.2027. 

 

Zu 2: Sachkunde und Erfahrung in zumindest einem oder mehreren Bereichen der Wertermittlung sind zwingende Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss. Der Begriff „Wertermittlung“ ist in diesem Zusammenhang weit zu fassen. Die Fähigkeiten des einzelnen Mitglieds des Gutachterausschusses sind nicht an den Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder an den Zertifizierungsvoraussetzungen der Sachverständigen für Immobilienbewertung zu messen. Vielmehr muss der Gutachterausschuss in seiner jeweiligen Einzelfallbesetzung in der Lage sein, qualifizierte, d. h. für Antragstellerinnen und Antragsteller oder Betroffene verständliche und nachvollziehbare Wertgutachten nach dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsgrundlagen, Wertermittlungstechnik und Marktverhältnissen zu erstellen bzw. fachlich zu verantworten. In der jeweiligen Zusammensetzung ergänzen sich die Sachkunde und Erfahrung des/der Vorsitzenden und der weiteren Gutachterinnen und Gutachter. Sachkunde und Erfahrung werden i. d. R. durch Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit erworben und gesichert. Ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird, ist dabei ohne Belang. Wesentlich ist allein, dass die Personen mit entsprechender örtlicher Marktkenntnis in der Wertermittlung von Immobilien erfahren sind. Aber auch die Zusammenarbeit und die ständige Auseinandersetzung mit den Marktverhältnissen, Wertermittlungsverfahren und Rechtsgrundlagen im Gutachterausschuss erhöhen beim einzelnen Mitglied die einschlägige Sachkunde und Erfahrung. Anforderungen sind an das einzelne Mitglied in dem Umfang zu stellen, wie es für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gutachterausschusses erforderlich ist. Der/die Vorsitzende muss in jedem Wertermittlungsfall auf eine geeignete Anzahl von Mitgliedern zurückgreifen können (vgl. Brügelmann, Kommentare zum BauGB, § 192 Rd. Nr. 45).

Als ehrenamtliche Gutachterinnen und Gutachter kommen daher insbesondere Personen in Betracht, die in den folgenden Berufszweigen tätig sind und/oder entsprechende Abschlüsse vorweisen können: Architektur, Bau- und Vermessungsingenieurwesen, Immobilienmaklerwesen, Sachverständige für Wertermittlungen, Kaufleute der Immobilien-, Bau-, Wohnungs- und Finanzwirtschaft, Notarinnen und Notare, Fachpersonen in Haus- und Grundbesitzerverbänden, Mietervereinen, Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Unternehmen der Wohnungswirtschaft. Unter ihnen sind in der Regel auch Fachpersonen mit den Schwerpunkten Grundstücksrecht und Datenanalyse (vgl. Brügelmann, Kommentare zum BauGB, § 192 Rd. Nr. 30).

Die Normalbesetzung bei einer Gutachterausschusssitzung ist ein/e (stellv.) Vorsitzende/r und zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Es hat sich bewährt, dass immer ein/e Architekt/in und ein/e Immobilienmakler/in an der Sitzung teilnehmen um den technischen Bereich des Gebäudes und die aktuelle Immobilienmarktsituation sachverständig abzudecken.

 

Zu 3: Zum Begriff der Grundstücksverwaltung im Sinne dieser Vorschrift gehören auch das Verhandeln mit anderen Grundstückseigentümern, mit Mietern und Pächtern sowie der Abschluss von Verträgen über Grundstücke oder Miet- und Pachtverhältnisse. Betroffen sind also nicht nur die reine Liegenschaftsverwaltung, sondern auch weitere Bereiche der Stadtverwaltung wie z. B. die Wirtschaftsförderung, die Baulandumlegung oder die städtebauliche Sanierung. Somit dürfen folgende Personen(kreise) nicht zu Gutachtern bestellt werden: (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister, Beigeordnete, Bedienstete der jeweiligen Gemeinde mit Zuständigkeit für die Verwaltung von Grundstücken im oben genannten Sinn (vgl. Brügelmann, Kommentare zum BauGB, § 192 Rd. Nr. 52, 53).

 

Zu 4: Vom Amt der/des ehrenamtlichen Richterin/Richters sind gem. § 21 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

Darüber hinaus sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtli-chen Richterinnen und Richtern berufen werden (§ 21 Abs. 2 VwGO). Für den Gutachterausschuss gelten im Übrigen die Befangenheitsregeln der Gemeindeordnung BW.

 

Zu 5: Aufgrund der fehlenden Altersgrenze im BauGB und in der GuAVO ist es zweckmäßig eine eigene Altersgrenze für die Wiederbestellung der Gutachter festzulegen. Die Altersgrenze von 67 Jahren entspricht dem normalen Renteneintrittsalter. Wird eine Gutachterin oder ein Gutachter kurz vor seinem 67. Geburtstag noch für vier Jahre bestellt, so kann das Amt noch bis kurz vor dem 71. Geburtstag ausgeübt werden. Im Regelfall ist man dann schon eine Weile im Ruhestand und somit vom aktuellen Immobilienmarktgeschehen entfernt. Eine gute altersmäßige Durchmischung ist für eine gleichbleibende, gute Qualität sehr wichtig.

 

Zu 6: Des Weiteren ist nach den Anmerkungen zur GuAVO als Bestellungsvoraussetzung zu beachten, dass „sachfremde Gesichtspunkte, wie z. B. Parteienproporz u. Ä. gegenüber den Anforderungen nach § 192 BauGB zurücktreten müssen“. Gemeinderätinnen und Gemeinderäte dürfen nur dann bestellt werden, wenn sie über besondere Sachkunde in der Grundstücksbewertung oder auf dem Grundstücksmarkt verfügen; § 40 Gemeindeordnung ist somit nicht anzuwenden.

 

Um den möglichen Diskussionen über die „besondere Sachkunde“ aus dem Weg zu gehen, sollten keine Gemeinderäte als Gutachter bestellt werden. So bleibt der Gutachterausschuss ein kommunalpolitisch unabhängiges Gremium.

Die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter wird von der Stadtverwaltung Reutlingen, nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadt Reutlingen, durch die Aushändigung einer Bestellungsurkunde vollzogen.

 Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis spätestens 31.03.2023 mit den entsprechenden Unterlagen (vollständige Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Berufsausbildung, aktuelle berufliche Tätigkeit sowie alle weiteren Nachweis der Erfüllung der Anforderungen, wie im Vortext beschrieben), die nach Eingang dem Gemeinderat Walddorfhäslach im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 27.04.2023 zur weiterführenden Entscheidung vorgelegt werden, an

 

Gemeinde Walddorfhäslach
Neubesetzung Gutachterausschuss
Hauptstraße 9
72141 Walddorfhäslach

oder per E-Mailnachricht an

kerstin.schmid@walddorfhaeslach.de

 

Zuständigkeit

» Bürgermeisterin Höflinger, Silke
Bürgermeisterin Silke Höflinger
Hauptstraße 9
 72141 Walddorfhäslach

07127/9266-900
07127/9266-001


» Grauer, Héléne Bauverwaltungsamt
Zugehörigkeit:
  •  Bauverwaltungsamt
Betreute Dienstleistungen:
 
  • Bauverwaltungsamt
2. Obergeschoss, Zimmer 8
 Hauptstraße 9
 72141 Walddorfhäslach

07127/9266-402
07127/9266-001
Erreichbarkeit:
 
  • Di. - Do. 8:00 - 12:00 Uhr


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