Bauanträge
Baugenehmigungsverfahren
Verfahrensablauf
Der Bauantrag ist mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) - Bauvorbescheid (§ 57 LBO) (4) 1-fach
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) (3)
Baubeschreibung (6) 1-fach
Angaben gewerbliche Anlagen ohne ImSch-Genehmigung (7)
Lageplan Schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO) (5)
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (6)
Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung (1-fach)
Benennung (Fach)Bauleiter § 42 LBO
Erklärung Standsicherheitsnachweis
Zustimmungserklärung des Angrenzers gegenüber Baurechtsbehörde
Erhebungsbogen für Baugenehmigungen
Erhebung Abgangstatistik
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Antrag Bordsteinabsenkung für eine Autoeinfahrt
Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
Baubeschreibung (6) 1-fach
Angaben gewerbliche Anlagen ohne ImSch-Genehmigung (7)
Lageplan Schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO) (5)
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (6)
Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung (1-fach)
Benennung (Fach)Bauleiter § 42 LBO
Erklärung Standsicherheitsnachweis
Zustimmungserklärung des Angrenzers gegenüber Baurechtsbehörde
Erhebungsbogen für Baugenehmigungen
Erhebung Abgangstatistik
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Antrag Bordsteinabsenkung für eine Autoeinfahrt
Baustellenschild "Grüner Punkt"
Zuständigkeit

- Hauptamt
- Bauamt
- Bauamt, Gutachterausschuss, Personalamt
2. Obergeschoss, Zimmer 8
Hauptstraße 9
72141 Walddorfhäslach
07127/9266-15
07127/9266-56
E-Mail
- Hauptamt
- Bauamt
- Zentrale Dienste
2. Obergeschoss, Zimmer 8
Hauptstraße 9
72141 Walddorfhäslach
07127/9266-33
07127/9266-44
E-Mail
Aktuelles
Corona Pandemie
Regelungen Lockdown (Beschlüsse vom 19.01.2021)
Regelungen Lockdown ab 18.01.2021 (Ergänzung)
Regelungen Lockdown ab 11.01.2021
Der Krämermarkt am 18.02.2021 kann wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden.
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Unser Häckselplatz ist zu den üblichen Zeiten geöffnet.
Öffnungszeiten
Das kleine Zebra und Lucy zeigen Kindern, wie sie sicher über die Straße gehen.
Hierzu hat das Polizeipräsidium Reutlingen mit Unterstützung der Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR drei kurze Filmsequenzen aufgenommen. Die Filme richten sich an Kinder im Vorschulalter und ihre Eltern.
Mitteilungsblatt
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Mo., Di., Mi., und Fr.
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Dienstag
08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
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Donnerstag
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Walddorf:
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Polizei-Notruf: 110
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Ärztlicher
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