Bauanträge


Baugenehmigungsverfahren

Verfahrensablauf

Der Bauantrag ist mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Formulare für das Baugenehmigungsverfahren

Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) - Bauvorbescheid (§ 57 LBO) (4) 1-fach
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) (3)
Baubeschreibung (6) 1-fach
Angaben gewerbliche Anlagen ohne ImSch-Genehmigung (7)
Lageplan Schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO) (5)
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (6)
Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung (1-fach)
Benennung (Fach)Bauleiter § 42 LBO
Erklärung Standsicherheitsnachweis
Zustimmungserklärung des Angrenzers gegenüber Baurechtsbehörde
Erhebungsbogen (Statistik der Baugenehmigung) für Baugenehmigungen
Erhebung Abgangstatistik
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Antrag Bordsteinabsenkung für eine Autoeinfahrt

Kenntnisgabeverfahren

Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Formulare für das Kenntnisgabeverfahren

Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
Baubeschreibung (6) 1-fach
Angaben gewerbliche Anlagen ohne ImSch-Genehmigung (7)
Lageplan Schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO) (5)
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (6)
Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung (1-fach)
Benennung (Fach)Bauleiter § 42 LBO
Erklärung Standsicherheitsnachweis
Zustimmungserklärung des Angrenzers gegenüber Baurechtsbehörde
Erhebungsbogen für Baugenehmigungen
Erhebung Abgangstatistik
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Antrag Bordsteinabsenkung für eine Autoeinfahrt
Baustellenschild "Grüner Punkt"

Zuständigkeit

» Grauer, Héléne Bauamt - SGL Bauplanungsamt
Zugehörigkeit:
  •  Bauamt - SGL Bauplanungsamt
Betreute Dienstleistungen:
 
  • Bauverwaltungsamt
2. Obergeschoss, Zimmer 8
 Hauptstraße 9
 72141 Walddorfhäslach

07127 / 9266-402
07127 / 9266-001
Erreichbarkeit:
 
  • Montag 8:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 8:30 bis 11:30 Uhr und 15:30 - 18:30 Uhr
    Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr




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