Öffentliche Bekanntmachungen
Bebauungsplan „Satzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf – Teilbereich Ost II“
Bebauungsplan „Satzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf - Teilbereich Ost II“
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 30.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Satzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf - Teilbereich Ost II“ Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung jeweils vom 30.11.2023 beschlossen.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der Gemarkung Walddorf.
Der Bebauungsplan „Satzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf - Teilbereich Ost II“ mit Planzeichnung, Textteil und Begründung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit allen oben aufgeführten Bestandteilen kann bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Alle Bürgerinnen und Bürger können den Bebauungsplan mit allen oben aufgeführten Bestandteilen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem wird der Bebauungsplan inklusive Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen auf der Homepage der Gemeinde Walddorfhäslach veröffentlicht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund erlassener Verfahrensvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Satzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf – Teilbereich Ost II“, nach § 74 Abs. 6 LBO i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 13.10.2023 bis 13.11.2023.
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 28.09.2023 den Entwurf des Bebauungsplans „Satzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf – Teilbereich Ost II“ Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf gebilligt und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zugestimmt.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Abdruck: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Satzung über Zulässigkeit von Nebenanlagen und Freiflächengestaltung im Ortsteil Walddorf – Teilbereich Ost II“
Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung vom 13.10.2023 bis 13.11.2023 im Rathaus Walddorfhäslach, Hauptstraße 9, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, 72141 Walddorfhäslach, während der üblichen Öffnungszeiten, aus.
Hinweise:
Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger können während der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 13.11.2023, die Planunterlagen einsehen, diese mit Vertretern der Gemeinde erörtern und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach abgeben oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach (Anschrift siehe oben) senden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die vollständige Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung können sich alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab 13.10.2023 informieren.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Zuständigkeit
72141 Walddorfhäslach
07127/9266-900
07127/9266-001
silke.hoeflinger@walddorfhaeslach.de
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