Bebauungsplan Tiergarten und Forstgarten – Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1372 und 1372/2
Öffentliche Bekanntmachungen
Mitteilungsblatt vom 01.08.2024
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanes
"Tiergarten und Forstgarten – Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1372 und 1372/2“
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 25.07.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für das oben aufgeführte und nachfolgend mit räumlichem Geltungsbereich dargestellte Gebiet, Gemarkung Walddorf, den Bebauungsplan "Tiergarten und Forstgarten – Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1372 und 1372/2“ gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufzustellen und durchzuführen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB kann im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Der Aufstellungsbeschuss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich und öffentlich bekanntgegeben.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
S a t z u n g
der Gemeinde Walddorfhäslach
über eine Veränderungssperre für die Gesamtfläche des Bebauungsplans
"Tiergarten und Forstgarten – Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1372 und 1372/2“
vom 25. Juli 2024
Gemäß den §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach
in seiner Sitzung am 25. Juli 2024 folgende Satzung beschlossen:
Veränderungssperre für den Bebauungsplan
"Tiergarten und Forstgarten – Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1372 und 1372/2“
§1
Über die Gesamtfläche des "Tiergarten und Forstgarten – Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1372 und 1372/2“ wird die Veränderungssperre beschlossen. Die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem nachstehenden Übersichtsplan vom 25.07.2024 durch eine unterbrochene, schwarze Linie gekennzeichnet.
§2
(1)
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 1 dieser Satzung dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
(2)
Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Walddorfhäslach eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
(3)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§3
(1)
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum
(3)
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Satzung rechtsverbindlich geworden ist.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Zuständigkeit
72141 Walddorfhäslach
07127/9266-900
07127/9266-001
silke.hoeflinger@walddorfhaeslach.de
- Bauamt - SGL Bauplanungsamt
- Bauverwaltungsamt
Hauptstraße 9
72141 Walddorfhäslach
07127 / 9266-402
07127 / 9266-001
helene.grauer@walddorfhaeslach.de
- Montag- bis Freitagvormittag Dienstagnachmittag
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