Öffentliche Bekanntmachungen

Bebauungsplan „Kürnsteig II - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1593 und 1605“


Bebauungsplan „Kürnsteig II - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1593 und 1605“

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Kürnsteig II - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1593 und 1605“, nach § 74 Abs. 6 LBO i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 13.10.2023 bis 13.11.2023.

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 28.09.2023 den Entwurf des Bebauungsplans „Kürnsteig II - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1593 und 1605“ Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Häslach gebilligt und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zugestimmt.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Abdruck: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kürnsteig II - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1593 und 1605

Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung vom 13.10.2023 bis 13.11.2023 im Rathaus Walddorfhäslach, Hauptstraße 9, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, 72141 Walddorfhäslach, während der üblichen Öffnungszeiten, aus.

Hinweise:
Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger können während der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 13.11.2023, die Planunterlagen einsehen, diese mit Vertretern der Gemeinde erörtern und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach abgeben oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach (Anschrift siehe oben) senden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die vollständige Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung können sich alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab 13.10.2023 informieren.

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

Nachtrag Mitteilungsblatt MB2345 vom 09.11.2023

Bei den Änderungen des Bebauungsplans, der sich nun in der Auslegung für die Anhörung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und der örtlichen Bevölkerung befindet, handelt es sich konkret um die Erhöhung der Fristhöhe von 7,60 m auf 8,50 m, um die Festsetzung einer Traufhöhe von 4,50 m sowie um die Festsetzung von maximal zwei zulässigen Wohneinheiten (2 Wo) und neuen Baufenstern infolge der Zusammenlegung der Grundstücke durch die Grundstückseigentümer.

Die Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 1592, 1593, 1594 und 1605 haben diese miteinander verschmolzen, wodurch nun zwei neue Grundstücke Flst. Nrn. 1593 und 1605 gebildet wurden. Auf die Teilung oder Verschmelzung von Grundstücken haben die Kommunen seit einigen Jahren keinen Einfluß mehr; es bedarf keiner kommunalen Genehmigung mehr. 

Die Eigentümer/Bauherrschaft beantragte für die zukünftige Bebauung der Grundstücke eine Erhöhung der Vollgeschosse von einem zulässigen Vollgeschoss auf zwei zulässige Vollgeschosse und eine damit verbundene Erhöhung der Firsthöhe auf 10,20 Meter. Hierzu ist anzumerken, daß in dem alten Bebauungsplangebiet Kürnsteig II sich Bauplatzgebietszonen mit folgenden Zulässigkeiten abwechseln: Gebiete mit einer Zulässigkeit von einem Vollgeschoß und einer zulässigen Firsthöhe von 7,60 Meter sowie Gebiete mit einer Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen und einer zulässigen Firsthöhe von 10,20 Meter. 

 ie Verwaltung nimmt stets eine eingehende Prüfung von Bauvoranfragen und Bauanträgen aller Art vor. In vorliegendem Fall wurden die Bestandsgebäude in der unmittelbaren Umgebung im Hinblick auf die zulässigen und vorhanden Trauf- und Firsthöhen sowie die zulässige und vorhandene Anzahl der Vollgeschosse geprüft. Nachfolgend werden aus Datenschutzgründen nur die zulässigen Maße der Bestandsgebäude aufgeführt; der Abgleich zwischen vorhandenen und zulässigen Maßen wird bei den Firsthöhen nicht dargestellt:

Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung den Vorschlag unterbreitet, eine Bebauungsplananpassung dergestalt durchzuführen, daß man die Anzahl der Vollgeschosse (ein VG) beibehält und eine Erhöhung der Firsthöhe von einer aktuellen Zulässigkeit von 7,60 Meter auf 8,50 Meter erhöht und zudem die sehr konservative Kniestockhöhe aufhebt und dafür eine zulässige Traufhöhe von 4,50 Meter zuläßt. Eine Traufhöhenregelung besteht in dem alten Bebauungsplan bislang nicht. Diesem Vorschlag hat der Gemeinderat zugestimmt.

Darüber hinaus hat die Verwaltung vorgeschlagen, eine Begrenzung der Wohneinheiten auf zwei Wohneinheiten je Wohngebäude im „reinen Wohngebiet (WR)“ vorzunehmen. Dies dient einer angemessenen Berücksichtigung des umgebenden Bestandes sowie der Charakteristik als Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiet. Diese Festsetzung soll der Zweckentfremdung von Einzelhäusern beispielsweise als Mehrfamilien-/Appartementhäuser vorbeugen. Ziel ist eine aufgelockerte Bebauung, die sich in die Gebietsstruktur der näheren Umgebung einfügt. Eine Beeinträchtigung der nachbarschaftlichen Grundstücke findet dadurch nicht statt.

Um wenigstens bei den Baufenstern eine gewisse Flexibilität bei der Stellung der Häuser, der Garagen und der Carports zu gewährleisten, wurden diese etwas größer gestaltet. Die Festsetzung der neuen Baufenster bedeutet jedoch nicht, dass diese komplette Fläche überbaut werden darf, sondern lediglich, dass die Bauherrschaft in der Stellung des Hauses, der Garagen und der Carports flexibler agieren kann. Die überbaubare Fläche eines Grundstückes wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) geregelt, welche in „reinen Wohngebieten (WR)“ 0,4 beträgt. Es dürfen also maximal 40 % der gesamten Grundstücksfläche überbaut werden. Diese Festsetzung wurde nicht geändert.


Zuständigkeit

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