Öffentliche Bekanntmachungen
Bebauungsplan „Grind – Änderung für das Grundstück Flst. Nr. 894/16“
Bebauungsplan „Grind – Änderung für das Grundstück Flst. Nr. 894/16“
Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 28.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Grind – Änderung für das Grundstück Flst. Nr. 894/16“ Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung jeweils vom 28.09.2023 beschlossen.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der Gemarkung Walddorf.
Der Bebauungsplan „Grind – Änderung für das Grundstück Flst. Nr. 894/16“ mit Planzeichnung und Begründung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit allen oben aufgeführten Bestandteilen kann bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Alle Bürgerinnen und Bürger können den Bebauungsplan mit allen oben aufgeführten Bestandteilen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund erlassener Verfahrensvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Zuständigkeit
72141 Walddorfhäslach
07127/9266-900
07127/9266-001
silke.hoeflinger@walddorfhaeslach.de
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