Bebauungsplan "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262"

Öffentliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 21.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261, 1261/1 und 1262“ Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung jeweils vom 21.12.2023 beschlossen.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Nicht Maßstabsgetreu

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der Gemarkung Walddorf.

Der Bebauungsplan „Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261, 1261/1 und 1262“ mit Planzeichnung und Begründung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan mit allen oben aufgeführten Bestandteilen kann bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Alle Bürgerinnen und Bürger können den Bebauungsplan mit allen oben aufgeführten Bestandteilen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem wird der Bebauungsplan inklusive Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen auf der Homepage (Rubrik Bauen + Umwelt – öffentliche Bekanntmachungen) der Gemeinde Walddorfhäslach veröffentlicht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund erlassener Verfahrensvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Walddorfhäslach geltend gemacht worden sind.

 

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Abwägungstabelle (pdf-Datei nicht barrierefrei)
Begründung (pdf-Datei nicht barrierefrei)
Planzeichnung (pdf-Datei nicht barrierefrei)


(Mitteilungsblatt vom 02.11.2023)

Begründung
Planzeichnung

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261, 1261/1 und 1262" nach § 74 Abs. 6 LBO i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 10.11.2023 bis 11.12.2023.

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 26.10.2023 den Entwurf des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261, 1261/1 und 1262" Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf gebilligt und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zugestimmt.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Abdruck: Geltungsbereich des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261, 1261/1 und 1262"

Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung vom 10.11.2023 bis 11.12.2023 im Rathaus Walddorfhäslach, Hauptstraße 9, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, 72141 Walddorfhäslach, während der üblichen Öffnungszeiten, aus.

Hinweise:
Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger können während der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 11.12.2023, die Planunterlagen einsehen, diese mit Vertretern der Gemeinde erörtern und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach abgeben oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach (Anschrift siehe oben) senden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die vollständige Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung können sich alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab 10.11.2023 informieren.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen werden.

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 


(Mitteilungsblatt vom 19.10.2023):

Bebauungsplan "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262"

Zurückziehung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262" nach

  • 74 Abs. 6 LBO i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.10.2023 bis 20.11.2023.

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 28.09.2023 den Entwurf des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262" Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf gebilligt und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zugestimmt.

Das Plangebiet wurde wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Abdruck: Geltungsbereich des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262"

Aufgrund von planerischen Änderungen wird die Beteiligung hiermit zurückgezogen. Sobald die Änderungen im Gemeinderat beraten und beschlossen wurden, wird die Beteiligung der Öffentlichkeit erneut durchgeführt.  

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin


(Mitteilungsblatt vom 12.10.2023):

Begründung
Planzeichnung

Bebauungsplan "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262"

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262"nach § 74 Abs. 6 LBO i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.10.2023 bis 20.11.2023.

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat in öffentlicher Sitzung am 28.09.2023 den Entwurf des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262" Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf gebilligt und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zugestimmt.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Abdruck: Geltungsbereich des Bebauungsplans "Brühl und Untere Gasse - Änderung für die Grundstücke Flst. Nrn. 1261/1 und 1262"

Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung vom 20.10.2023 bis 20.11.2023 im Rathaus Walddorfhäslach, Hauptstraße 9, 2. Obergeschoss, Zimmer 8, 72141 Walddorfhäslach, während der üblichen Öffnungszeiten, aus.

Hinweise:
Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger können während der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 20.11.2023, die Planunterlagen einsehen, diese mit Vertretern der Gemeinde erörtern und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach abgeben oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Walddorfhäslach (Anschrift siehe oben) senden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die vollständige Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung können sich alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab 20.10.2023 informieren.

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin


Zuständigkeit

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