Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
S A T Z U N G
S a t z u n g
der Gemeinde Walddorfhäslach
über eine Veränderungssperre für die Gesamtfläche des Bebauungsplanes
„Stuttgarter Straße – Grundstücke Flst. Nrn. 254, 256, 256/1, 256/2, 256/3, 256/5, 256/6, 5201, 5201/4“
vom 23.02.2023
Gemäß den §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und § 4 GemO Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020
hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach
in seiner Sitzung am 23.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
Veränderungssperre für den Bebauungsplan
„Stuttgarter Straße – Grundstücke Flst. Nrn. 254, 256,
256/1, 256/2, 256/3, 256/5, 256/6, 5201, 5201/4“
§1
Über die Gesamtfläche des Bebauungsplanes „Stuttgarter Straße – Grundstücke Flst. Nrn. 254, 256, 256/1, 256/2, 256/3, 256/5, 256/6, 5201, 5201/4“ wird die Veränderungssperre beschlossen. Die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem nachstehenden Übersichtsplan vom 23.02.2023 durch eine unterbrochene, schwarze Linie gekennzeichnet.
§2
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 1 dieser Satzung dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
(2) Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Walddorfhäslach eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
(1) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Satzung rechtsverbindlich geworden ist.
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin
Zuständigkeit
72141 Walddorfhäslach
07127/9266-900
07127/9266-001
silke.hoeflinger@walddorfhaeslach.de
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